Schaden bei PKW-Kasko

Hallo liebe (hoffentlich) Wissenden,

hier einmal, natürlich, rein theoretische Fragen:
Gesetzt den Fall man kauft ein Fahrzeug neu. Der Versicherungsmensch schickt eine Doppelkarte zur Anmeldung und einen Antrag der Kfz-Versicherung. Im Antrag ist soweit schon alles ausgefüllt (Vollkasko ist auch schon vom Vertreter angekreuzt, da dieses telefonisch besprochen wurde). Es wurde so verblieben, dass das Fahrzeug angemeldet wird und nächste Woche der Vertreter vorbeikommt um den Antrag mitzunehmen.
Am nächsten Tag wird das Fahrzeug durch einen selbstverschuldeten Unfall in ziemlich viele Einzelteile zerlegt.
Soviel zum theroretischen Fall.
Nun meine Fragen:

  1. Kann es hier Probleme bzgl. des Kasko-versicherung geben, da der Antrag zwar schon unterschrieben aber noch nicht beim Versicherungsvertreter war?
  2. Weiter angenommen das Fahrzeug hat gerade einmal 150 km. Gibt es hier sozusagen ein „Recht“ auf ein neues Fahrzeug, da es durch den jetzigen Unfall ja ein „Unfallfahrzeug“ ist und dementsprechend weniger im späteren Verkauf erzielt?

Für Antworten wäre ich in diesem theoretischen Fall sehr dankbar!

Viele Grüße
Clafi

Tag,

hier einmal, natürlich, rein theoretische Fragen:
Gesetzt den Fall man kauft ein Fahrzeug neu. Der
Versicherungsmensch schickt eine Doppelkarte zur Anmeldung und
einen Antrag der Kfz-Versicherung. Im Antrag ist soweit schon
alles ausgefüllt (Vollkasko ist auch schon vom Vertreter
angekreuzt, da dieses telefonisch besprochen wurde). Es wurde
so verblieben, dass das Fahrzeug angemeldet wird und nächste
Woche der Vertreter vorbeikommt um den Antrag mitzunehmen.
Am nächsten Tag wird das Fahrzeug durch einen
selbstverschuldeten Unfall in ziemlich viele Einzelteile
zerlegt.
Soviel zum theroretischen Fall.

Bin mir nicht wirklich sicher, aber ich denke bei der Beantwortung hilft die Unterscheidung in formeller, technischer und materieller Versicherungsbeginn.
Wobei in deinem Beispiel keine dieser Regelungen greift, sondern nur die vorläufige Deckungszusage.
Wenn der Vermittler/Gresellschaft hier vorläufige Deckung erteilt hat, greift die Regelung ebendieser.

Nun meine Fragen:

  1. Kann es hier Probleme bzgl. des Kasko-versicherung geben,
    da der Antrag zwar schon unterschrieben aber noch nicht beim
    Versicherungsvertreter war?

Ja.

  1. Weiter angenommen das Fahrzeug hat gerade einmal 150 km.
    Gibt es hier sozusagen ein „Recht“ auf ein neues Fahrzeug, da
    es durch den jetzigen Unfall ja ein „Unfallfahrzeug“ ist und
    dementsprechend weniger im späteren Verkauf erzielt?

Meinst du im Rahmen der Neuwagenunfallregelung in der Vollkasko?

Probleme kann es auf jeden Fall geben, je nachdem ob vorläufige Deckung erteilt wurde und wie halt dann diese Regelung aussieht.
Wobei natürlich Haftpflichtansprüche Dritter durch Abgabe der Versicherungsbestätigungskarte gedeckt sind.

Bitte meine Antwort eher als Anstoss verstehen, hier findet sich sicher noch Experte, der mehr daraus macht.
(-:

Grüße
H.

Hallo Clafi,

  1. Kann es hier Probleme bzgl. des Kasko-versicherung geben,
    da der Antrag zwar schon unterschrieben aber noch nicht beim
    Versicherungsvertreter war?

Der Antrag ist in diesem Zusammenhang nicht das Entscheidende, denn der Vertrag kommt rechtlich erst mit der Annahme durch den Versicherer zustande.

Die Versicherung KÖNNTE also hingehen und die Vollkasko ablehnen (die Haftpflicht nicht, da besteht ein Annahmezwang).
Diese Möglichkeit ist in der Realität aber meist eher theoretischer Natur, weil viele Vertreter (oder Makler, etc.) eine sog. vorläufige Deckung erteilen können. Hierdurch erhält der Kunde den gewünschten Versicherungsschutz bereits vor Annahme des Antrags durch den Versicherer.
Die Frage ist also, ob der Vertreter diese Vollmacht hat und sie auch genutzt hat. Die Antwort hierauf kann nur der Vertreter selbst geben.

Übrigens: Viele Gesellschaften nehmen in solchen Fällen (die gar nicht so selten passieren) auch ohne ausdrückliche vorläufige Deckung zugunsten ihrer Kunden an, dass eine VK gewünscht war, wenn die Umstände hierfür sprechen (Neufzg, Vorfzg war auch VK versichert, etc.). Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es aber nicht.

  1. Weiter angenommen das Fahrzeug hat gerade einmal 150 km.
    Gibt es hier sozusagen ein „Recht“ auf ein neues Fahrzeug, da
    es durch den jetzigen Unfall ja ein „Unfallfahrzeug“ ist und
    dementsprechend weniger im späteren Verkauf erzielt?

Ja, diese „Neuwagenentschädigung“ ist bei den allermeisten Versicherern (ich wüßte momentan keinen, der das nicht bietet. Bitte aber auch hier: s. Bedingungen!!) üblich. Es sind jedoch einige Rahmenbedingungen zu erfüllen:

  • Es muss sich um einen Totalschaden handeln bzw. muss die Schadenhöhe 80 - 90 % (Bedingungen der einzelnen Gesellschaften!!) des Neupreises erreichen.
  • Der Schaden muss binnen der ersten 6 Monate nach Erstzulassung (bei manchen Versicherern auch bis zu 12 Monate. Steht in - rate mal - richtig, den Bedingungen!!) eingetreten sein.
    In diesen Fällen erstattet der Versicherer den Schaden OHNE Abzug, sprich der Kunde kann sich bei Totalschaden ein Neufzg. kaufen.
    Ansonsten werden „nur“ die Reparaturkosten erstattet; ein späterer Wertverlust bei Weiterverkauf bleibt eh unberücksichtigt.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

hier steht nix mehr ausser

DANKE!