Schaden bei Tausch

Ich habe am Donnerstag über Ebay Kleinanzeigen einen Plasma Tv gegen ein Handy getauscht als der Mann mit dem ich getauscht habe am Donnerstag kam haben wir den Fernseher in sein Auto getan und er hat mir das Handy gegeben.
Am freitag bekomme ich einen Anruf von dem Herrn wo er mit sagt das der Fernseher kaputt sei und er sein Handy wieder haben möchte.
Der fernseher war bis zum Einladen funktionstüchtig was danach passiert ist weiß ich nicht und meine Frage ist jetzt muss ich das Handy jetzt zurück geben und den kaputten Fernseher annehmen ?

Handelte es sich um ein privates Geschäft? Als Privatmann können Sie im Gegensatz zu geschäftlich tätigen Händlern eine Gewährleistung ja ausschließen.

Was also wurde zwischen Ihnen und dem Tauschpartner vereinbart? Haben Sie dem Käufer Ihres Fernsehers (der Tauschpartner ist ja Käufer Ihres Fernsehers) gegenüber die Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn ja, dann müssen Sie den Fernseher nicht zurücknehmen - so glaube ich zumindest. Im Zweifel bitte immer einen Rechtsanwalt befragen.

Das BGB sagt dazu: § 434 Sachmangel
„(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …“ http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html

Vereinbart war: „Fernseher“, Beschaffenheit: „nicht kaputt“.
Gefahrübergang: „haben wir den Fernseher in sein Auto getan“

War die Sache dabei kaputt, geht dies zu Lasten des Verkäufers. Sonst zu Lasten des Käufers - oder des Transporteurs, was hier das Selbe ist.

Nun zur Beweislage: Findet der Käufer einen Schaden, der typischerweise nicht beim Transport (oder beim Auspacken) entstehen kann, darf er annehmen, dass der Schaden schon beim Gefahrübergang bestand. Kann er davon ein Gericht überzeugen, kann der Käufer Minderung verlangen (Kaufpreis reduzieren), Wandlung (Kaufpreis zurück; hier das Handy) oder Reparatur. Dann kann der Verkäufer dem folgen oder eines davon auswählen, je nach Lage der Dinge.

Bei sonstigen Schäden wird es schwieriger. Für den Käufer. Er hätte die Sache ausprobieren sollen vor dem Gefahrübergang - hier den Fernseher anschalten. Das macht man ja auch so sonst.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo.

http://de.wikipedia.org/wiki/Tausch

http://dejure.org/gesetze/BGB/480.html

Noch anzumerken, wegen der Gewährleistung : War die ausgeschlossen „Da Privatverkauf“,bzw. war man sich einig das die Geräte nicht zurückgenommen werden und lässt sich das nachweisen ?

Mfg,

Klassische Juristenantwort: Kommt darauf an.
Bei einem Tauschgeschäft gilt als erstes: getauscht wie gesehen. Beide Tauschpartner sollten sich vor Abschluss des Geschäfts von der Funktionsfähigkeit der Tauschware überzeugen, da nachträgliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können. Es gibt hier zwischen Privatleuten keine Gewährleistung wie bei gewerblichen Händlern.
So auch hier, denn wer kann sagen, ob der TV nicht z.B. erst durch unsachgemäßen Transport beschädigt wurde, wofür der neue Besitzer verantwortlich wäre.
Jedoch Vorsicht: Wenn der Schaden nicht offenkundig war, dem alten Besitzer jeoch hätte bekannt sein müssen, denn kann der Tauchpartner das geschäft wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Beispiel: Das TV-Gerät schaltet sich nach 10 Minuten immer wegen Überhitzung ab. das fällt bei eier kurzen Überprüfung nicht auf, ist aber ein Schaden, der dem Altbesitzer hätte bekannt sein müssen.

Der Teufel steckt hier also im Detail. Grundsätzlich jedoch sind sie auf der bessseren Seite, da der neue TV-Besitzer nachweisen müsste, dass der Schaden schon vor dem Tausch bestand und sie davon wussten. Das ist sehr schwierig. Und wenn sie auch noch Zeugen dafür haben, dass der Apparat einwandfrei funktionierte, dann hat der neubersitzer ganz schlechte Karten.
Also erst mal nachfragen, was für ein Schaden dass überhaupt sein soll und dann entscheiden, ob das evtl. nicht doch ein Altschaden ist. Wenn man das guten gewissens verneinen kann, können Sie den Rücktausch verweigern.

Ich würde sagen NEIN,er hätte ja prüfen können ob das Gerät funktioniert.Gekauft wie gesehen,auch beim Tausch

Hallo,

gekauft wie gesehen. Du musst Dein Handy nicht zurückgeben. Eigentlich nimmt ein Fernseher beim Transport ja keinen Schaden, aber soll dahingestellt bleiben. Und selbst, wenn der Mann einen kaputten Fernseher gekauft hat ust der Vertag, in dem Fall der Tausch rechtens über die Bühne gegangen.

Gruß
Uli

Hallo, bin zwar kein Rechtsanwalt habe aber trotzdem eine Meinung dazu. Du hast den Fernseher doch übergeben und er hatte keine Mängel, einwandfrei funktionsfähig. Laß Dir den Schaden beschreiben, oder besser schau Dir den Fernseheran. Wenn der Fernseher äußerliche Mängel hat, die vor dem Tausch nicht da waren, ist auch kein Umtausch möglich. Ich würde keinen Rücktausch vornehmen. Unter Privatpersonen hat der Käufer auch keinen Anspruch auf Garantie oder Rücknahme.
Gruß Ingeborg

Hallo habe leider keine Ahnung.K.H.

Hi,
sorry wirklich weiß ich es nicht ob hier Gewährleistung greift. Widerruf bei privatkauf gilt hier wohl eher nicht.
Ich würde es bei frag einen anwalt posten wenn es sich um einen höheren Betrag handelt.
Ansonsten würde ich mal fragen auf welcher grundlage er den Tausch rückgängig machen wollte?
Gruß
MO

Wenn Sie das beweisen können, können Sie das Handy behalten.

Bei Kauf oder Tausch von gebrauchten Sachen von Privatleuten, gibt es keine Gewährleistungspflicht - also, nein.