Hallo zusammen, mein 9 jähriger Sohn und sein 8 jähriger Freund haben vor etwa zwei Wochen an einem Nachmittag den großen Kinderspielplatz am ende unserer Straße besucht. Gegen 17:00Uhr zogen die zwei los und gegen 18:30Uhr erreichte uns ein Anruf eines direkten Nachbarn des Spielplatzes. Die zwei haben im Verlauf ihres Spiels Stöcke auf das Garagendach des Anwohners geworfen. Was keiner wusste, war die Tatsache, daß das Garagendach aus Doppelstegplatten besteht. Die Frage an der Stelle ist ob unser Sohn einerseits haftbar ist und andererseits ob wir unsere Aufsichtspflicht verletzt haben? Unabhängig von der Frage der vorhandenen Haftplichtversicherung wäre es interessant zu erfahren wie es sich in einem solchen Fall mit der Haftung verhält. Laut meiner Recherche ist unser Sohn mit 9 Jahren nur bedingt Deliktfähig und aus meiner Sicht darf man wohl hoffentlich ein 9 jähriges Kind auf den 100m entfernten Spielplatz alleine spielen lassen. Demnach müsste theoretisch der Besitzer der Garage am Ende der Dumme sein, da unser Sohn nicht wissen konnte, dass sein Handeln einen solchen Schaden nach sich ziehen würde. Wer rechnet auch schon mit einem Garagendach aus Doppelstegplatten. Ich bitte um eine kurze Aufklärung. Gruß Halvdan
Guten Tag,
hier die kurze Antwort. Man muss unterscheiden zwischen
gesetzlichen Ansprüchen und Versicherungsrecht.
Nach dem Gesetz ist der Junge bedingt deliktsfähig,
d.h. er muss SELBER den Schaden bezahlen, wenn er
verstehen konnte, dass sein Handeln zu einem Schaden
führen kann. Das wird man wohl verneinen können.
Stellt sich die Frage, ob dann daher die ELTERN zahlen
müssen. Das müssen sie aber nur, wenn man die
Aufsichtspflicht verletzt hat. Ob dem so ist oder
nicht, wird man im Zweifel vor Gericht mit vielen
Zeugen prüfen.
Daher stellt sich die Frage, wie es
versicherungstechnisch aussieht. Die Versicherung
versichert idR. Eltern und Kinder. Für das Kind wird
die Versicherung aus o.g. NICHT zahlen, denn das Kind
ist nicht deliktsfähig.
Fraglich, ob die Versicherung für die Eltern eintritt.
Das tut sie aber nur, wenn den Eltern eine
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Wenn die Eltern
offensichtlich alles richtig gemacht haben, zahlt die
Versicherung NICHT.
Fazit: Wenn man möchte, dass die eigene
Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, um nicht
mit Privatrisiko einen langen Prozess zu vermeiden,
sollte man bei der Frage im Schadensformular ankreuzen:
„Ja, ich habe meine Aussichtspflicht verletzt“. Das ist
zumindest nicht falsch (man hätte ja auch daneben
stehen können) und führt zur Zahlung des Schadens.
Hallo zusammen, mein 9 jähriger Sohn und sein 8
jähriger
Freund haben vor etwa zwei Wochen an einem Nachmittag
den
großen Kinderspielplatz am ende unserer Straße
besucht. Gegen
17:00Uhr zogen die zwei los und gegen 18:30Uhr
erreichte uns
ein Anruf eines direkten Nachbarn des Spielplatzes.
Die zwei
haben im Verlauf ihres Spiels Stöcke auf das
Garagendach des
Anwohners geworfen. Was keiner wusste, war die
Tatsache, daß
das Garagendach aus Doppelstegplatten besteht. Die
Frage an
der Stelle ist ob unser Sohn einerseits haftbar ist
und
andererseits ob wir unsere Aufsichtspflicht verletzt
haben?
Unabhängig von der Frage der vorhandenen
Haftplichtversicherung wäre es interessant zu erfahren
wie es
sich in einem solchen Fall mit der Haftung verhält.
Laut
meiner Recherche ist unser Sohn mit 9 Jahren nur
bedingt
Deliktfähig und aus meiner Sicht darf man wohl
hoffentlich ein
9 jähriges Kind auf den 100m entfernten Spielplatz
alleine
spielen lassen. Demnach müsste theoretisch der
Besitzer der
Garage am Ende der Dumme sein, da unser Sohn nicht
wissen
konnte, dass sein Handeln einen solchen Schaden nach
sich
ziehen würde. Wer rechnet auch schon mit einem
Garagendach aus
Doppelstegplatten. Ich bitte um eine kurze Aufklärung.
Gruß
Halvdan
Hallo,
das Alter des Kindes mit 9 Jahren ist ein Grenzfall im Bezug auf Deliktsfähigkeit. Der geschilderte Verlauf stellt auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind mit 9 Jahren bewußt ist, mit seinem Handeln evtl. einen Schaden zu verursachen, jedoch kann kein Vorsatz unterstellt werden - bzw. dieser läge nur vor, wenn die Stöcke bewußt um zu „beschädigen“ auf das Dach geworfen wurden.
In dem Fall würde ich als Schadensreferent beim Kind und den Eltern keine Haftung sehen, jedoch eine Deckung aus der Haftpflicht alleine aus der Abwehr, aussprechen. Auf Deutsch, der Dachbesitzer schaut durch die Finger.
Grundsätzlich wäre hier auch noch zu erwähnen, es waren zwei Jungen, der Schaden müsste also auf beide aufgeteilt werden!
Hallo,
Du siehst das schon richtig:
- 9-Jähriger = bedingt deliktfähig
- Aufsichtspflicht ist m.E. verletzt, somit müsste die Privat-Haftpflichtvers. den Schaden ersetzen.
Wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt ist (hierzu kommt es immer auf den Einzelfall an, d.h. wie weit ist der Junge in seiner geistigen Entwicklung; im Zweifel entscheidet das ein Gericht), leistet die Versicherung nicht und der Nachbar bleibt auf dem Schaden sitzen.
Tipp: Wenn Du eine Privat-Haftpflicht hast, übergib das der Versicherung. In der Schadenanzeige würde ich aber weder die Deliktfähigkeit noch die Aufsichtspflicht erwähnen. Schildere nur kurz den Sachverhalt.
Liebe Grüße
sorry - es liegt ja kein Vorsatz vor, daher müsste der Schaden von der Versicherung übernommen werden. Jedoch auf jeden Fall entfallen auf jeden Jungen bzw. dessen Versicherung 50 %
anders schaut´s aus, wenn die Jungen die Stöcke auf das Dach werfen um was zu beschädigen. Oder anderes Beispiel, Steine gegen eine Scheibe werfen, dann wäre Vorsatz anzuwenden, und keine Leistung der Versicherung zu erbringen.
Hallo,
leider kann ich aus persönlichen Gründen diese Anfrage nicht beantworten. Viel Erfolg bei der Klärung!
Beste Grüße
Hallo,
deliktfähig im normalen Leben sind Kinder ab 8.Lebensjahr ( Straßenverkehr ab 12), da heißt das für diesen Schaden die normale Familienhaftpflichtversicherung oder Sie selber aufkommen müssen .