Schaden durch mitgemietete einbauküche

guten morgen liebe sorgen, und natürlich auch an alle forenteilnehmer.

folgende annahme:
eine wohnung wird incl. einbauküche (EBK incl spülmaschine) vermietet. diese EBK ist auch schon bei bezug der wohnung installiert, sodass der mieter nichts an der installation während seiner benutzung geändert hat. nun tritt im laufe der zeit wasser aus (fussboden nass/feucht). da der mieter keinerlei ahnung von solchen dingen hat, wendet er sich sofort nach dem ersten bemerken der nassen stellen an den vermieter der wohnung, und macht ihn auf die feuchten stellen aufmerksam. da dieser nicht reagiert, wird das aufmerksammachen noch einige male innerhalb eines halben jahres wiederholt. nun kümmert sich der vermieter endlich um die nassen stellen, und findet heraus, das irgendein anschlussschlauch der spülmaschine undicht ist. durch das lange herauszögern (seitens des vermieters) sind allerdings schäden am gefliesten fussboden entstanden. nun die eigentliche frage: wer hat für den folgeschaden aufzukommen (trockenlegen des fussbodens und neufliesen)?
der mieter, weil er einfach nur hätte mal genauer nachgucken müssen (mit abrücken der küchenzeile - sonst hätte man nix sehen können), was da genau seinen fussboden nass werden lässt, und ggf den absperrhahn der spülmaschine abdrehen?
oder der vermieter, weil er dem zügigen nachsehen (trotz mehrmaliger aufforderung) nicht nachgekommen ist.
oder gibs noch ganz andere aspekte?

falls noch irgendwelche unklarheiten bestehen, bitte ich um nachfrage eurerseits, damit ich die verwirrung komplettieren kann *lach*

vielen dank im voraus

gruss wgn

Für die Beseitigung von Mängeln/Schäden an der Mietsache (also am entgeltlich dem Mieter zur Nutzung überlassenen Vermietereigentum) ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich.
Ebenso für durch mangelhaftes, schadhaftes Vermietereigentum verursachte Folgeschäden an seinem sonstigen Eigentum (z.B. gefliester Fussboden).
Ausnahme: Mieter unterlässt es schuldhaft, den Vermieter auf einen Mangel/Schaden oder auf eine zur Abwehr einer Gefahr erforderlichen Massnahme aufmerksam zu machen.

Mit der Anzeige hat der Mieter seine Pflicht erfüllt > § 536c (1) BGB.
Reagiert der Vermieter daraufhin nicht/nicht zeitnah, kann er den Mieter nicht für sein eigenes Versäumnis verantwortlich machen.

Aber: Wenn der Mieter hätte vermuten müssen, dass das Wasser aus der Spülmaschine austritt, dann hätte er ggf eben den Absperrhahn der Spülmaschine im Rahmen seiner Obhutspflichten abdrehen müssen. Eine Unterlassung zumutbarer Massnahmen könnte dann wieder eine Schadensersatzpflicht des Mieters hervorrufen.

> §§ 535, 536c und 538 BGB sowie § 823 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

> Obhutspflicht des Mieters
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht…

Noch eine wichtige Unterscheidung: Wenn der Mieter z.B. die EBK direkt vom Vormieter entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat, sieht die Rechtslage völlig anders aus > EBK = Mietereigentum.

Alles klar? :wink:

hallo rudi,

danke für die ausführliche und verständliche auskunft.

wünsche noch ein schönes wochenende.

gruss wgn