… mangelhaft, kann das Küchenstudio sich einfach quer stellen?
Guten Tag allerseits!
Vor gut 1 Jahr haben wir eine neue Küche für knapp 9.500€ planen, liefern und aufbauen lassen. Alles vom Küchenstudio (Abteilung in einem großen Möbelhaus). Soweit, so gut.
Nun habe ich durch Zufall bemerkt, dass der Siffon undicht ist. Durch die ganzen Blenden und den ausziebaren Mülleimer mit integriertem Deckel waren weder Siffon noch Anschlüsse, geschweige denn der Küchenboden und die Wand auf normalem Wege zu sehen. Wie gesagt: Nur durch Zufall, als mir die untere Blende abgefallen war und ich mir dachte „Ach, machste gleich mal drunter sauber.“ habe ich bemerkt, dass nach jedem Benutzen der Spüle etwas Wasser aus dem Siffon tropft.
Aufgrund dessen, dass auf dem Boden schon ein richtiger schwarzer, dicker Film der „cremig“ ist, rumklebt und der Siffon aussieht wie in Matsch geschmissen nehme ich stark an, dass die Undichtigkeit schon von Anfang an ist wegen einem Fehler der Küchenbauer. Dieser Zentimeter dicke Dreck kommt auf keinen Fall von ein paar Wochen, denn ich benutze die Spüle auch nicht ständig und lange, da wir eine Spülmaschine haben. Das muss schon seit den 15 Monaten sein, seit denen wir die Küche haben.
So. Das Problem ist, dass wir nun Schwarzschimmel in der Wand haben und der Putz marode ist, uns ist also dadurch ein Schaden entstanden. Die Firma versucht sich rauszuwinden, angeblich mache man nach 1 Jahr nichts mehr. Warum mir das nicht früher aufgefallen wäre, hätte ich doch sehen müssen (wie denn, bei einer EBK mit Blenden bis zum geht nicht mehr?!).
Nun zu meiner Frage: Kann sich der Laden einfach so aus der Verantwortung ziehen? Die Sache ist eindeutig und selbst bei einem Kaufvertrag ist die Garantie doch 2 Jahre? Durch Planung, Lieferung und Aufbau doch sogar 5 Jahre? Oder irre ich mich? Ich wüsste gerne wie ich mich jetzt verhalte und welche Argumente ich vorbringen kann?
Ich verlange ja noch nichteinmal viel, das hab ich dem Küchenstudio auch gesagt. Dadurch dass wir selber Ahnung und einen Handwerker im Freundeskreis haben wird uns das auch nicht viel kosten. Ich möchte nur ein wenig Entgegenkommen von dem Laden. Das hab ich von Anfang an deutlich gemacht. Wie sind meine Chancen?
Danke und liebe Grüße
Hallo,
Du musst zuerst die Entscheidung treffen, was Du willst!
Wenn Du den Schaden wirklich beseitigt haben willst, dann gibt es nur eine Vorgehensweise:
- ausführliche Beschreibung des Schadens anfertigen
- Bilder machen
- einen Brief an den Verkaüfer (das Geschäft / Möbelhaus / Küchenstudio) schreiben, Schadenbeschreibung und Bilder beilegen, bereits erfolgte Kontakte mit Verkäufer benennen, Besichtigungstermin anbieten, angemessene Frist für Beseitigung setzen (zwei-drei Wochen?), mit Rechtsweg drohen.
Wenn diese Frist vorbei ist und der Schaden nicht beseitigt wurde, dann zum Anwalt (diesen schon jetzt aussuchen!).
Wenn Du eine andere Vorgehensweise wählst, dann hast Du kaum Chancen, dass der Schaden ordentlich oder überhaupt beseitigt wird.
Viel Erfolg!
Hallo,
tut mir sehr Leid, ich kann in diesem Fall leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße
RS
Tja liebe Pekingsuppe, wie immer im Leben - Recht und Gerechtigkeit sind zwei Geschwister, die häufig streiten. Nun kann man in einem solchen Forum natürlich nicht den konkreten Sachverhalt beurteilen, aber es gibt Grundsätzliches, das einem die Entscheidung erleichtert, hier ein paar Kriterien.
Im Falle der kräftig versalzenen Asienmalzeit würde ich ich neben allem Ärger mal die tatsächlich entstehenden Kosten erheben und mit dem Geschäftsführer des Möbelhauses sprechen. Da gibts mit Blick auf eine mögliche NegativPR sicher einen Weg, wie man sich angesichts einer nicht einfachen und vor allem nicht kostengünstig und eindeutig entscheidbaren Beweislage einigen kann - mit Geld oder von dort zu erbringenden Handwerkerleistungen zum Nulltarif zum Beispiel. Da geht bestimmt was. Grundsätzlich muss man ohnehin jemandem, der etwas fehlerhaft geliefert und/oder montiert hat die Möglichkeit geben, selbst für Abhilfe zu sorgen. Man setzt also jemandem eine angemessene Frist zur Fehler-/Mangelbeseitigung und droht ihm an, bei Verstreichen dieser Frist auf seine Kosten Abhilfe zu schaffen. Eben diese Kosten muss man hernach geltend machen und gfls. vor Gericht erstreiten. Und dann gilt es, folgende Aspekte hinsichtlich der Aussicht auf Erfolg zu beurteilen. Wenn jemand etwas liefert, gelten die gesetzliche Gewährleistung und/oder Herstellergarantie. Wenn der Lieferant das auch noch installiert, was er liefert, haftet er zunächstmal dafür, dass er das fachgerecht tut. Wenn beim Ölwechsel z.B. die Ablassschraube nicht korrekt zugedreht wird und das neue Öl ausläuft, dann muss der Dienstleister sowohl den Mangel beheben wie auch den aus dem Mangel entstehenden Schaden ersetzen. Wenn aber in der Folge der Motor verreckt, dann ist die Frage zulässig, ob ein regelmäßiger Ölcheck den Schaden am Motor nicht verhindert hätte. Ähnlich ist das auch mit anderen undichten Verschraubungen. Während die regelmäßige Ölkontrolle zumutbar ist und auch zur Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters gehört, können Folgen von möglichen Installationsfehlern natürlich nicht durch fortlaufendes Demontieren der Verblendungen vorsorglich gesucht werden, wohl also eher nicht zumutbar. Allerdings geht es dann (nach einem Jahr) auch um diese Frage, ob z.B. ein Installationsfehler zum Schaden geführt hat. Die Beweislast liegt regelmäßig (unglücklicherweise) beim Leistungsempfänger. Schwierig ohne Gutachten. Und dann gehts noch um die Frage, wie lange denn für verdeckte Mängel (vorausgesetzt, man habe das nachweisen können) überhaupt gehaftet werden muss und von wem.
Ein Blick in Kauf-, Liefer-, und Montageverträge gibt Aufschluss
- Wer ist der Vertragspartner für die beanstandete Leistung?
- Was sagen die AGB zu verdeckten Mängel?
- Sind die AGB wirksam?
Ich hoffe, das hilft, die Penkingsuppe wieder in einen schmackfaten Zustand zu versetzen. Viel Erfolg bei der Schlichtung zwischen den Geschwistern Recht und Gerechtigkeit. Grebnell.
Guten Tag,
es tut mir leid, hierbei handelt es sich um Zivilrechtliche Ansprüche. Diese kann ich nicht beantworten, da mein Bereich eher das Strafrecht ist.
Grüsse und viel Glück
Apraxia
Hallo…
Ich kann Dir leider deine Fragen nicht bantworten.
Sorry und viele Grüße
Sven
Hallo,
den Schaden an der Spüle muss man in jedem Fall beheben,
denn die Garantie ist noch nicht abgelaufen. Mache
bitte nichts selbst, denn dann fällt die Garantie weg.
Wie das mit dem Schaden an der Wand ist, kann ich nicht sagen. Hier müsste schon ein Anwalt helfen. Du kannst ja sicherheitshalber mit einem Anwalt drohen.
Oft wirkt dies Wunder.
Ich hoffe, dass ich dir etwas weiter helfen konnte.
Hallo Pekingsuppe,
wie das mit der Gewährleistung auf die Montage der Küche ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht so genau. Das Problem wird sein, dass Ihr nachweisen müsst, dass der Schimmel und der daraus resultierende Schaden an Putz und Mauerwerk tatsächlich durch die Undichtigkeit des Siphons entstanden ist und andere Ursachen ausgeschlossen werden können. Das ginge wahrscheinlich nur über ein Gutachten. Vielleicht wäre es am klügsten, einen Kostenvoranschlag machen zu lassen und auf dessen Grundlage mit dem Küchenstudio zu verhandeln. Das geht immer einfacher, wenn die Summe, um die es geht, benannt wird und man nicht ins Blaue hinein diskutiert.
Ansonsten bliebe nur der Weg über Gutachter und Anwalt.
Viel Glück!
florestino
Hallo Pekingsuppe,
schwierig.
Zuallererst müsste geklärt werden, wer eigentlich Dein Vertragspartner ist; das Möbelhaus oder ein Subunternehmer.
Dann müsste nachgesehen werden, was der Kaufvertrag zu diesen Schäden „hergibt“.
Gesetzlich gilt m.E. der 828 II BGB, da es um Schadenersatz an der Wohnung/dem Haus geht.
(Die von Dir zitierten 2 oder 5 Jahre beziehen sich m.E. auf die Gewährleistung, dass die gekaufte Ware den Bestimmungen des Kaufvertrags entspricht.)
Vorher kann hier keine Einschätzung abgegeben werden. Und selbst mit diesen Details ist zu klären, wie hoch der Schaden ist.
Gruß
Frank
Hallo,
es hört sich für mich wirklich so an, als wenn der Schaden so entstanden ist wie du berichtest. die Gewährleistungspflicht beträgt grundsätzlich nach BGB 2 Jahre auch für Werkverträge.Eine Verkürzung der Verjährung sowie ein Ausschluss von Mängelansprüchen ist m.E.nicht möglich. Schau doch mal in die AGB´s. Ich würde versuchen es mit einem RA durchzusetzen. Viel Glück. LG