Guten Morgen und ein Hallo allen,
ich bitte um Hilfe in einem etwas komplizierten Sachverhalt.
Vor schon längerer Zeit wurden in unserer WEG durch einen eigentlich nicht autorisierten „Fachmann“ unsere Wasserleitungen beschichtet. Leider geschah dies völlig unsachgemäß und jetzt stellen sich gravierende Mängel heraus. Wir bleiben als Eigentümer auf dem Schaden sitzen, da der Ausführende insolvent und nicht mehr „greifbar“ ist.
Zusätzlich, ob ursächlich durch die „Sanierung“ bedingt entzieht sich meiner Kenntnis, wurden in der Anlage Schadstoffe gefunden.
Letztlich muss die gesamte Wasseranlage (Rohre u.s.w.) erneuert werden und die Verwaltung geht von der allgemein vorherrschenden Meinung aus, dass sämtliche Zuleitungen, Rohre des Hauptstranges u.dgl. bis zum Absperrventil in den einzelnen Wohnungen zum Gemeinschaftseigentum zählen; - ab Absperrung in den Wohnungen ist es Sondereigentum. Eigentlich logisch nachvollziehbar.
Nun hat aber der BGH mit Urteil vom 26.10.2012 in einem Grundsatzurteil dieser Auffassung widersprochen und klargestellt, dass „wichtige Versorgungseinrichtungen“ grundsätzlich auch in den Wohnungen zum Gemeinschaftseigentum zählen. Gegensätzliche Festlegungen in der Teilungserklärung seien wirkungslos, da diese Regelungen zum Schutz des Gemeinschaftseigentums, nicht gegen dieses treffen könne.
Ist eigentlich auch nachvollziehbar- Und vor dem Hintergrund, dass mein Bad vor ca. 10 Jahren für > 10.000.- Euro grundsaniert wurde, alle Leitungen neu und unter Fliesen verlegt wurden, habe ich wenig Verständnis, dass ich für einen Schaden der garantiert nicht durch meine Leitungen verursacht wurde, evtl. das Bad noch einmal für viele Tausend Euro neu vorrichten muss, weil alle Leitungen erneuert werden. Was haben die relativ neuen Leitungen meines Bades mit den Keimen der Gemeinschafts-Wasseranlage zu tun?
Für kompetente (keine gefühlsmäßige und nicht rechtssichere) Auskunft und Hilfe wäre ich sehr dankbar und verbleibe in Erwartung Eurer Unterstützung
mit frdl. Gruß
Bernd