Hallo Wissende,
Folgendes:
Herr A kauft von Frau B deren Haus (lt. notariellem Kaufvertrag „gekauft wie besichtigt“, also wie es zum Zeitpunkt des Vertragstermins liegt und steht). Sie erhält ein im Grundbuch gesichertes Wohnrecht in diesem Haus, bleibt also weiterhin darin wohnen.
14 Tage nach Eigentumsübergang ist der Küchenabfluss verstopft. Herr A bestellt den Sanitärmensch, dieser behebt den Schaden und verlangt knapp 200,–, Rechnung ging an Frau B. Wer muss diese Rechnung bezahlen? Der Eigentumer, denn es ist ja zum Zeitpunkt des Schadens sein Haus oder die Bewohnerin, denn sie hat den Schaden wohl verursacht (nur sie benutzt das fragliche Waschbecken über der Verstopfung)?
Vielen Dank im Voraus! Grüße!
Hupfelmumpf
B. Wer muss diese Rechnung bezahlen? Der Eigentumer, denn es
Würde ich sagen.
Bewohnerin, denn sie hat den Schaden wohl verursacht (nur sie
benutzt das fragliche Waschbecken über der Verstopfung)?
Wahrscheinlich hat sie das nicht schuldhaft verursacht. Haftpflicht scheidet meiner Meinung nach aus. Einen Mietvertrag gibt es wahrscheinlich auch nicht, in dem die Übernahme von Kleinreparaturen geregelt sein könnten.
Moin,
man könnte noch nach einem möglichen Verursacher suchen. Aber ob’s was hilft?
mfG
Hi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauseigentümer und dem Berechtigten eines Wohnrechts richten sich zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen über die Bestellung des Wohnrechts.
Wenn und soweit in dem Wohnrechtsbestellungsvertrag nichts Anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Wohnrecht. In diesen gesetzlichen Vorschriften ist folgendes bestimmt:
Ein Wohnrecht ist unentgeltlich, d.h. dass der Berechtigte kein Nutzungsentgelt zu zahlen braucht. Der Berechtigte des Wohnrechts ist aber verpflichtet, auf seine Kosten die zur Erhaltung der Wohnung und der in der Wohnung vorhandenen Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, soweit sie die gewöhnliche Unterhaltung der Wohnung betreffen. Der Berechtigte des Wohnrechts ist verpflichtet, den Eigentümer zu unterrichten, wenn er eine Zerstörung oder Beschädigung der Sache feststellt oder außergewöhnliche Erhaltungs- und Ausbesserungsmaßnahmen bei den zu der Wohnung gehörenden Räumlichkeiten und Einrichtungen erforderlich werden. Diese hat der Eigentümer auf seine Kosten zu veranlassen. Die durch die Nutzung der Wohnung verursachten Kosten wie Gas, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Abwasser, hat der Berechtigte des Wohnrechts zu tragen.
Gruß, Franz