Wenn Dein Bruder einen Kfz-Versicherungstarif abgeschlossen hat, der nur ihn als Fahrer des bezeichneten Fahrzeugs versichert, so müßte die Versicherung eigentlich im Schadensfall von einer Leistung freigestellt sein. Tritt sie dennoch ein, ist wohl anzunehmen, daß für die Haftpflicht (also Schaden am anderen Fahrzeug) offenbar Deckung beinhaltet ist. Denn es ist hier ja schlußendlich das Fahrzeug, nicht der Fahrer versichert bzw. Gefahren, die von / durch dieses Fahrzeug ausgehen. Dies wäre auch der Standunkt, den ich dieser Versicherung zunächst vortragen würde, wenn sie sich hinsichtlich eines Ausgleichs gegenüber dem Freunde melden sollten. Nämlich: daß es sich um eine so genannte so-wie-so-Leistungspflicht des Versicherers hier handelt gegenüber Schäden, die aus der Nutzung des betreffenden Fahrzeugs hervorgehen. Es sei denn, in der Person des Freundes wäre eine besonderes, gegenüber dem Versicherungsnehmer deutlich höheres Risiko zu sehen (begründbar); dann nämlich wäre eine Absicherung des möglichen Risikos ja von vornherein höher zu bewerten und auch zu bezahlen, das heißt: dann wäre die zugesagte Leistung des Versicherers zu dem konkreten Preis aus Vertrag nicht mehr notwendigerweise zu erbringen.
Die andere Frage ist die nach dem Schadensersatz am eigenen Fahrzeug: hier ist es nun so, daß es sich bei der Verleihe des Fahrzeugs ja wahrscheinlich um eine Gefälligkeit deines Bruders gehandelt haben wird. Bei Gefälligkeiten haftet immer der Verleiher persönlich. Also u.U. nicht einmal seine Haftpflichtversicherung. Es sei denn, man hätte einen Deal gemacht - also gegen einen Geldbetrag ausgeliehen. Dann nämlich wird ein Geschäft anzunehmen sein, aus dem heraus andere Haftungsbezüge sich ergeben. Dann könnte die Haftpflichtversicherung des Freundes zur Leistung herangezogen werden, so er selbst nicht grob fahrlässig oder gar schuldhaft gehandelt hat bei der Herbeiführung des Auffahrunfalls. Das ist immer wieder eine Frage vornehmlich der Darstellung des Ereignisherganges und selbstredend eines möglichst schlüssigen Beweises bzw. Nachweises hierfür. Das heißt, man muß dies in seiner Darstellung hinreichend nachvollziehbar (glaubhaft) machen für enen möglichen Sachvortrag erforderlichenfalls auch bei Gericht. So nämlich betrachtet die Versicherung, die regelmäßig Rechtsgelehrte im Hause versammelt, auch den Fall. Also genau überlegen und sogleich schlüssig vortragen. Nachträgliches Kippeln führt zum Verlust aller Rechte. Denn im deutschen Recht ist es ein unausgesprochener Leitsatz: nicht unbedingt wer Recht hat, erhält solches zugesprochen, eher noch der, der schlüssig und in jedem Punkte nachvollziehbar vorzutragen versteht. Das mag man bedauerlich ansehen, ist aber so.