Schadenerhöhung?

Hallo,

kurze Frage. Wenn einer nichtverschuldet mit seinem Fahrzeug einen Blumenkübel z.B. aus Holz, beschädigt und dann anbietet diesen bei einer Schreinerei wieder in Ordnung bringen zu lassen, kann dies grundsätzlich angeboten werden oder muss man einen Kostenbescheid von einem Landgärtner von über 200 Euro zur Reparatur so hinnehmen, wenn der Besitzer jemandem sowas serviert. Also mal angenommen wenn der Blumenkübel 60 Euro neu kostet und der Lack 20 Euro.

Prinzipiell wäre nur mal interessant ob jemand dann mit seinem Angebot dies bei einer Schreinerei richten zu lassen, nicht direkt auf der rechten Seite wäre.

  1. Auf das Verschulden kommt es nicht an, weil es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung handelt, §§ 7, 18 StVG.

  2. Der Geschädigte kann Schadensersatz in Geld verlangen, § 249 II S. 1 BGB.

  3. Die Schadenshöhe ist eine reine Tatsachenfrage.

Levay

Hallo,

das beudet ja, der Schadensverursacher muss gem. § 249 II S. 1 BGB. die Reperaturkosten zahlen, jedoch wäre es unlogisch wenn diese den Neuwert übersteigen. Von daher nicht mehr als die Kosten von dem Neuwert, solange die Sache wieder zu beschaffen ist. Sehe ich richtig, oder ?

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off Topic

Wenn einer nichtverschuldet mit seinem Fahrzeug
einen Blumenkübel z.B. aus Holz, beschädigt…

Hoi,

wie geht denn so was? Hat der Blumenkübel Beine bekommen und ist gegen das Auto gelaufen? Hat der Blumenkübelbesitzer also schuldhaft gehandelt weil er seinen Blumenkübel nicht angeleint hat?

Fragende Grüße :smile:
Michael

noch mehr off Topic
Hatte gerade keine Langeweile um mir eine Stunde über Satzkonstellationen einen Kopf zu machen

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