mal angenommen, Herr Mustermann kauf ein Fahrzeug, welches nachweißlich an einer Stelle lackiert wurde, was aber nicht im Kaufvertrag stand und auch nicht durch die Fahrzeugbeschreibung in der Anzeige im Internet aufgeführt wurde. Statt dessen heißt es „Fahrzeug in bestzustand ohne jegliche Kratzer oder Mängel“.
Herr Mustermann setzt sich mit dem Händler in Verbindung und nach langem hin und her geht die ganze Sache vor Gericht, da sich beide Parteien nicht einig werden.
Nun wird bald das Gerichtsurteil erwartet. Da man sich auch vor Gericht nicht so recht einigen konnte, rechnet Herr Mustermann fest damit, dass er dem Händler das Fahrzeug zurückgeben kann.
Da aber zwischen Kauf und Gerichtsurteil viel Zeit vergangen ist, hat Herr Mustermann das Fahrzeug natürlich bewegt und etwa 10.000 km gemacht. Herr Mustermann fragt sich nun, ob es eine klare Regelung gibt, die besagt, dass der Händler für das „Abnutzen“ des Fahrzeugs entschädigt werden muss, und wenn ja, wie hoch diese Entschädigung ist. Oder aber ob eine Entschädigung im Ermessen des Richters liegt?
Aber eine fachgerechte Nach- oder Teillackierung ist doch nichts,was man angeben müsste,außer beim Unfallschaden oder auf gezielte Nachfrage.
„Ohne Kratzer und Mängel“ ist er doch ohne Zweifel,oder ?
Damit kann m.E. doch nicht gemeint sein,der Wagen hatte vorher Schönheitsmängel,die fachgerecht beseitigt wurden und nun natürlich nicht mehr vorhanden sind.
Habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Natürlich wurde nicht nur lackiert, sondern auch gespachtelt und ausgebessert und zwar großflächig d.h. es war ein Unfallwagen. Und nein, es war kein Neuwagen.
steht aber nicht eine entscheidung des Europäischen gerichsthof dagegen, dass bei einen Mangel und rückgängig machung des Kaufes der Nutzen nicht abgezogen werden darf?
mir persönlich ist nichts derartiges bekannt. Habe selbst gerade einen Rechtstreit und muss Wertersatz leisten.
Bekannt ist mir ein Urteil zum Thema Nacherfüllung. Wenn man quasi eine neue Sache erhält und die fehlerhafte Sache zurückgibt, muss man keinen Wertersatz leisten. Dies wird aber nicht im Fall der Rückabwicklung angewandt.
Sollte es da ein neueres Urteil geben, wäre ich sehr daran interessiert