Hallo,
Sie kaufen ein Textverarbeitungsprogramm, bei dem der Verkäufer auf Ihre
Nachfrage die Kompatibilität mit Microsoft Word bestätigt. Nachdem Sie das
Programm installiert haben, stellen Sie fest, dass Sie vorhandene Worddateien
nicht verwenden und bearbeiten können. Außerdem löscht das Programm
selbstständig vorhandene Dateien bei dem Versuch, sie zu öffnen. Im Internet
finden Sie viele Hinweis darauf, dass Word-Dateien mit dem Programm nicht
verarbeitet werden können und zu solchen unerwünschten Folgen führen.
Der Fehler ist auch nicht behebbar.
Welche Rechte haben Sie? Vor allem möchten Sie Ihren Schaden ersetzt
verlangen, der dadurch entstanden ist, dass Sie einen Spezialisten beauftragen
mussten, Ihre Dateien wieder herzustellen.
Leider bin ich dabei total überfragt, bitte um Hilfe 
Gruß und besten Dank,
Jörg
Hallo,
Sie kaufen ein Textverarbeitungsprogramm, bei dem der
Verkäufer auf Ihre
Nachfrage die Kompatibilität mit Microsoft Word bestätigt.
Nachdem Sie das
Programm installiert haben, stellen Sie fest, dass Sie
vorhandene Worddateien
nicht verwenden und bearbeiten können. Außerdem löscht das
Programm
selbstständig vorhandene Dateien bei dem Versuch, sie zu
öffnen. Im Internet
finden Sie viele Hinweis darauf, dass Word-Dateien mit dem
Programm nicht
verarbeitet werden können und zu solchen unerwünschten Folgen
führen.
Der Fehler ist auch nicht behebbar.
Dann fehlt dem Programm wohl eine zugesicherte Eigenschaft. Kann der Käufer nachweisen, dass das zugesichert wurde? Gibt es schriftliches oder Zeugen? Sonst könnte der Verkäufer natürlich abstreiten, dass das zugesichert wurde.
Welche Rechte haben Sie? Vor allem möchten Sie Ihren Schaden
ersetzt
verlangen, der dadurch entstanden ist, dass Sie einen
Spezialisten beauftragen
mussten, Ihre Dateien wieder herzustellen.
Der Käufer hätte den Schaden durch eine einfache Datensicherung vermeiden können. Spätestens, nachdem die 1. Datei geschrottet wurde, hätte er vor weiteren Versuchen Kopien davon anfertigen müssen.
Verzicht auf Datensicherung ist m.E. grob fahrlässig.
Grüße
Holygrail
Hallo,
Welche Rechte haben Sie? Vor allem möchten Sie Ihren Schaden
ersetzt
verlangen, der dadurch entstanden ist, dass Sie einen
Spezialisten beauftragen
mussten, Ihre Dateien wieder herzustellen.
man muss doch keinen Spezialisten beauftragen um sein Backup wieder einzuspielen.
Aha. Es war kein Backup vorhanden!?
Nunja. Das wäre das Problem des Käufers.
Gruß
S.J.
Hallo,
also erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort 
Aber damit habe ich nicht gerechnet. Bezüglich der Aussage des Verkäufers hätte ich eher an BGB 123 gedacht.
Obwohl bei der Aufgabenstellung es wohl unmöglich zu beweisen ist.
Aber die genannten Mängel sollten doch reichen um vom Kaufvertrag zurück zu treten oder täusche ich mich da jetzt?
Danke und Gruß,
Jörg
Hallo,
Aber die genannten Mängel sollten doch reichen um vom
Kaufvertrag zurück zu treten oder täusche ich mich da jetzt?
nö. Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Gruß
S.J.
Guten Tag,
Zur Frage der Nacherfüllung:
Grds. ist dies das Recht des Käufers, der eine mangelhafte Sache zur Erfüllung erhalten hat. Hierbei kann der K zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wählen (§ 439 I BGB). Eine Nachlieferung kommt hier nicht in Betracht, da eine Nachlieferung gleicher Art und Güte (des selben Programms) den gleichen Mangel aufweisen wird. Eine Nachbesserung wäre z.B. in Form eines Patches denkbar, wenn der Hersteller dies anbietet. Kommt beides nicht in Betracht, ist die Nacherfüllung unmöglich. Dann steht ein Rücktrittsrecht gem. §§ 346I,326 V i.V.m. § 323 BGB (ohne Fristerfordernis) zur Verfügung. Der Rücktritt muß erklärt werden - ausdrücklich oder konkludent. Rechtsfolge des Rücktritts ist allerdings im Zuge der Rückgewähr der Leistungen der Wertersatz § 346 II BGB. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn als Verbraucher gekauft wurde, § 474 II BGB. Hier wird nur die Herausgabe der mangelhaften Sache geschuldet (hier aber nicht interessant).
Schadensersatz ist grundsätzlich auch denkbar - hier als Schadensersatz neben der Leistung § 280 I BGB. Die Pflichtverletzung liegt hier in der Lieferung einer mangelhaften Software. Die Kosten
der Wiederherstellung sind ein Vermögensopfer, welches erbracht wurde, um einen durch den Sachmangel verursachten sog. Mangelfolgeschaden zu beheben. Allerdings muß beachtet werden , daß Mitverschulden den Schadensersatz gem. $ 254 BGB um das Mitverschulden des Käufers reduziert.
Rücktritt und Schadensersatz stehen nebeneinander § 325 BGB.
Noch ein kleiner Hinweis: Grds. steht dem Käufer, wenn die Kaufsache im Fernabsatz erworben wurde (§ 312 b BGB) auch ein Widerrufsrecht § 355 BGB zu. Hier ist der Widerrufsgrund - § 312 d - jedoch ausgeschlossen, § 312 d III Nr. 2 BGB).
Da Unternehmen hier in der Regel nicht sehr kulant sind, kann auch die Einschaltung eines Anwalts in Erwägung gezogen werden.
Noch ein kleiner Hinweis: Es wäre weiterhin zu prüfen, ob AGB wirksam einbezogen und an sich wirksam sind. Hier können u.U. sich Änderungen des o.g. ergeben. Gleiches gilt auch für den Widerruf (unendliches Widerrufsrecht bei Verletzung der Informationspflichten § 355 III 3 BGB), wenn nicht im Fernabsatz erworben wurde.
Obwohl bei der Aufgabenstellung es wohl unmöglich zu beweisen
ist.
Was ist in der Aufgabenstellung denn gefragt - eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Würdigung?
Gruß