Guten Tag!
Fiktiver Fall: Ein Mensch bekommt von einem anderen Mensch den Auftrag, Elektroarbeiten im Haus durchzuführen. Dazu gehören Arbeiten, für die man besondere Voraussetzungen und Zulassungen braucht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er dafür qualifiziert und zugelassen ist und die Nachweise nachträglich vorlegt.
Dann werden die Arbeiten gemacht, sehen auch gut aus. Nun geht es an die Bezahlung der Rechnung und der Auftragnehmer legt die vereinbarten Nachweise nicht vor. Es stellt sich heraus, er hat sie garnicht, er hat gelogen, um den Auftrag zu bekommen.
Nun beauftragt der Auftraggeber Mensch C mit der Prüfung der durchgeführten Arbeiten und hat damit Kosten.
Wären diese Kosten auf den urspr. Auftragnehmer abwälzbar, weil er getäuscht hat?
Wieso gibt es keinen Schaden, wenn das Gutachten „positiv ausfällt“? Hätte der Auftraggegber wissen müssen, dass es sich so verhalten würde? Wenn er es nicht hätte wissen müssen: Hätte er das nicht prüfen lassen dürfen? Wenn doch: Wieso muss er nun die Kosten zahlen?
ich würde das rechtlich so sehen: Das Fehlen der Qualifikation kann einen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Qualifikation aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen (z.B. Brand-Versicherung verlangt das) erforderlich ist.
War die Qualifikation erforderlich aber nicht vorhanden und ist deshalb eine nachträgliche Überprüfung durch einen qualifizierten erforderlich, dann ist dies eine Nacherfüllung und deren Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
wenn der Kunde den Mangel durch Beauftragung eines Elektrikers
mit der Endabnahme beseitigen konnte, konnte es doch auch der
Auftragnehmer.
Die Antwort verstehe ich nicht. Wenn der Mangel darin besteht, dass der Elektriker die Arbeiten garnicht ausführen durfte, wie sollte er dann diesen Mangel nachträglich beheben können?
Wurde dem Auftragnehmer denn eine Frist gesetzt?
Nehmen wir mal an, der Elektriker hätte sich grob daneben benommen und deshalb den Zutritt zur Baustelle verboten bekommen durch Hausverbot.
Dann gibt es keine Frist.
Wie würdest du es dann einschätzen?
das sind doch hier keine höchstpersönlichen Geschäfte. Der mag darüber getäuscht haben, dadurch war aber die Vertragserfüllung nicht unmöglich. Er wurde auch nicht angefochten wegen arglistiger Täuschung. Also bestand der Vertrag und gehe ich davon aus, dass da „nur“ eine mangelhafte Werkleistung vorliegt, weil die Zertifizierung nicht vorlag, dieser Mangel aber beseitigbar war - und zwar durch Einschaltung eines zertifizierten Dritten. Dazu hätte auch der Handwerker nicht auf die Baustelle gemusst, sondern nur der, der die Zertifizierung hat und das abnehmen kann. Grds. wäre dem Handwerker da eine Frist zu setzen, bevor der Auftraggeber selbst jemanden beauftragen darf.
Da könnte man allenfalls argumentieren, dass auch die Einschaltung zertifizierter „Subunternehmer“ des Handwerkers für den Bauherr unzumutbar waren wegen der Lüge, aber das ist dünnes Eis.