Angenommen, jemand kauft sich bei einem deutschen Autoverwerter über das Internet zwei Xenonscheinwerfer für sein deutsches Fahrzeug. Die Teile sind in fast neuwertigem Zustand und passen auch. Jetzt stellt sich heraus, dass es sich anscheinend um Teile eines Import-Modells handelt und die in Deutschland zwingend vorgeschriebene automatische Leuchtweitenregulierung überhaupt nicht vorgesehen ist. Einbau also möglich, drin können sie aber nicht bleiben.
Dieser jemand hat seine alten Scheinwerfer nun schon verkauft. Getauscht wurde aus optischen Gründen. Er müsste nun also für mehr als den doppelten Preis neue kaufen. Ihm bleibt nun nichts mehr anderes übrig. Hätte er das gewusst, hätte er die alten SW behalten.
Der Autoverwerter ist bereit, die Teile zurückzunehmen. Der Autobesitzer besteht auf Nachlieferung von korrekten Bauteilen. Er sagt: Wenn ihr keine habt, müsst ihr welche besorgen. Bei diesen Preisen jenseits der 1000 Euro kann er nicht mal ein Auge zudrücken.
Kann er auf Nachlieferung oder auch Schadenersatz bestehen oder hat der Verwerter seine Pflicht erfüllt, wenn er die Teile zurücknimmt? Er hätte ja eigentlich wissen müssen, dass diese Scheinwerfer in DE überhaupt nicht zugelassen sind, er ist Fachmann.
Die gebrauchten Teile kosteten 600 Euro, neue würden 1200 kosten. Kann der Autobesitzer verlangen, dass Neuteile geliefert werden, wenn der Autoverwerter keine zwei gebrauchten in der eigentlich ja vereinbarten Ausführung hat?
unterstellt ein sachmangel, etwa aufgrund fehlender üblicher beschaffenheit, liegt vor:
die nacherfüllung modifiziert lediglich den ursprünglichen erfüllungsanspruch. d.h. wenn vertragsgegenstand zwei gebrauchte scheinwerfer waren, dann können auch im rahmen der nacherfüllung in form der ersatzlieferung (unterstellt ersatzlieferung ist bei gebrauchten sachen überhaupt möglich) nur gebrauchte (mangelfreie) scheinwerfer verlangt werden.
wenn keine gebrauchten (mangelfreien) teile vorhanden sind und diese auch im zumutbaren umfang nicht anderweitig beschafft werden können (§ 439 III bgb), ist die ersatzlieferung ausgeschlossen.
es bliebe dann nur die nachbesserung, wenn man unterstellt, dass die mangelhaften scheinwerfer unter zumutbarem aufwand in mangelfreie umgerüstet werden können ?).
sind beide arten der nacherfüllung unmöglich, kann der käufer z.b. (ohne fristsetzung) vom vertrag zurücktreten. daneben kann er die mehrkosten (deckungskosten), die er für die gebrauchten, aber einwandfreien scheinwerfer bei einem dritten aufwendet, als schadensersatzposten geltend machen.
Nachbesserung ist unmöglich. Bleibt nur der Ersatz. Es ging um zwei gebrauchte Scheinwerfer, NICHT um zwei bestimmte gebrauchte Scheinwerfer.
Wie sieht´s aus mit den Einbaukosten? Der Käufer hat sich dafür eine Werkstatt gemietet und einen entsprechenden Zeitaufwand gehabt. Lassen sich diese Kosten mit einfordern?
Wie gesagt geht es nicht einfach um einen Mangel sondern um die Lieferung zweier für Deutschland gar nicht zugelassener Bauteile. Man darf sie hier in keinem Auto fahren. Dass es Importteile sind, muss der Verkäufer gewusst haben. Auch, wenn´s vielleicht keine Absicht war.
Nachbesserung ist unmöglich. Bleibt nur der Ersatz. Es ging um
zwei gebrauchte Scheinwerfer, NICHT um zwei bestimmte
gebrauchte Scheinwerfer.
ok, ich kenne mich in dem bereich autoverwertung nicht besonders gut aus. nach deinen ausführungen muss man sich die frage stellen, ob überhaupt ein sachmangel iSd § 434 bgb vorlag.
wenn nämlich nicht zwei bestimmte scheinwerfer erworben wurden, keine weiteren angaben zu der beschaffenheit gemacht wurden und die ausgeschlachteten teile üblicherweise auch an kunden verkauft werden, die die teile nicht für ihr fahrzeug nutzen, dann kann man einen sachmangel auch ablehnen…
Wie sieht´s aus mit den Einbaukosten? Der Käufer hat sich
dafür eine Werkstatt gemietet und einen entsprechenden
Zeitaufwand gehabt. Lassen sich diese Kosten mit einfordern?
sollte jedenfalls ein sachmangel vorliegen, dann dürfte dieses problem der einbau-/ausbaukosten mit der rechtsprechung des eugh geklärt sein. im zweifel darf nun davon ausgegangen werden, dass einbau- und ausbaukosten ersatzfähig sind…
Wie gesagt geht es nicht einfach um einen Mangel sondern um
die Lieferung zweier für Deutschland gar nicht zugelassener
Bauteile. Man darf sie hier in keinem Auto fahren. Dass es
Importteile sind, muss der Verkäufer gewusst haben. Auch,
wenn´s vielleicht keine Absicht war.
für das gewährleistungsrecht iSd §§ 437ff. bgb ist stets das vorliegen eines mangels die grundvoraussetzung. anderenfalls bleibt nur der weg über den widerruf bzw. die anfechtung wegen täuschung/irrtum (die hier sehr wahrscheinlich nicht vorliegt).