Schadenersatz Einziehung

Hallo zusammen!

Angenommen, ein Vermieter hat seinen ehemaligen Mieter mehrere Male Schadenersatz ohne Erfolg verlangt.

Kann er gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen bzw. ein Inkassounternehmen beauftragen ohne rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes?

Ich bedanke mich auf eure Kommentare

Gruß
EB

Hallo ebiro,

nö, wieso sollte das überhaupt jemand können? Wozu haben wir dann überhaupt all die schönen Gestze gemacht?

Gruß!

Horst

Inkassokosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Siehe zum Beispiel folgende Entscheidung:

Inkassokosten kein ersatzfähiger Verzugsschaden
Ein Gläubiger verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Inkassounternehmen beauftragt, anstatt die Forderung im Wege des kostengünstigeren Mahnverfahrens beizutreiben.Das hat das Amtsgericht Zossen in einem bereits mehrfach bundesweit veröffentlichten und viel beachteten Urteil vom 06.12.2006 (Az. 2 C 229/06) entschieden. Für Inkassounternehmen wird es in Zukunft schwieriger, vom Schuldner Inkassokosten erstattet zu bekommen.Das Urteil können Sie hier im Volltext herunterladen. (Urteil des AG Zossen vom 06.12.2006)

nö, wieso sollte das überhaupt jemand können?

Dann was ist die unterschied zwischen gewerbsmäßige im Vergleich zu anwaltliche Forderungseinziehung? lt. dieser Verfahren (siehe http://www.saf-portal.de/images/ablauf1_pop.jpg ) beide machen ungefähr die gleiche Sache.

Im Bezug auf die obigen Kommentare vom Frau Weber, sind vielleicht RA Kosten erstattungsfähig?

Ja, Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn der Schuldner in Verzug war.