bin heute auf einen interessanten Zeitungsartikel gestossen, in dem beschreiben wird, wie ein Fahrzeugführer eines Kleintransporters auf der Autobahn ein anderes Fahrzeug mit einem leblos wirkenden Mann am Steuer, der mit dem Wagen schon die Leitplanke entlang schrammte, zum Stand ausgebremst hat.
„Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“ (SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 a, c) sind Kraft Gesetzes unfallversichert.
Daneben sind den so Versicherten "auf Antrag Schäden, die infolge einer der [oben] genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften" (SGB VII § 13).
Deine (schnellere) Antwort lese ich erst jetzt. Dass ein Nothelfer Ansprüche gegen den Hilfeempfänger erheben kann (die wohl dessen Haftpflicht bedient?), war mir auch schon zu Ohren gekommen. Wie verhält sich das zur Unfallversicherung Kraft Gesetzes (siehe meine Antwort weiter oben)?
gekommen. Wie verhält sich das zur Unfallversicherung Kraft
Gesetzes (siehe meine Antwort weiter oben)?
Meiner Nicht-Juristen Meinung nach ist doch die Aussage des Gesetzes eindeutig. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt auf jeden Fall für evt. Schäden ein, ob dann für diese Leistungen ein Regreßanspruch gegen den Hilfebedürftigen entsteht, spielt für den Helfer keine Rolle und dürfte extrem vom Einzelfall abhängen.