Hallo,
Mieter haben dem Vermieter Schäden an der Mietsache in Höhe des Zeitwertes zu ersetzen.
Wenn das zu erwartende Ende der Lebensdauer einer beschädigten Sache bereits erreicht ist, wäre somit der Zeitwert 0,00 €
Ein Mieter einer älteren Wohnung könnte somit ein Schlachtfeld hinterlassen, ohne für die von ihm verursachten Schäden zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Da ich mir dies so nicht vorstellen kann, bin ich auf der Suche nach einem Prozentsatz für einen „Restwert“ einer zwar alten (damit auch abgeschriebenen), aber durchaus noch funktionsfähigen und ansehnlichen Sache.
Für Tipps wäre ich dankbar.
vnA
Hallo vnA,
Mieter haben dem Vermieter Schäden an der Mietsache in Höhe
des Zeitwertes zu ersetzen.
nein, da liegt dein Denkfehler. Es ist eben nicht der Zeitwert zu ersetzen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Naturalrestitution
Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
da ist aber im Netz an vielen Stellen anderes zu finden:
Hier nur ein Beispiel:
Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97).
vnA
Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs
gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).
Kann ich da nicht lesen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmu…
Es geht um diese Passage:
"Hiervon ist ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Entge-
gen der Auffassung des Zeugen X, der die Lebens-
dauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität
mit rund 15 Jahren angab, hält das Gericht eine Nut-
zungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar.
Eine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten
Wohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn
-wie hier- Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichbo-
den zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten rund zwei
Jahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rund
902,00 DM, vorzunehmen. "
Nach 10 Jahren wäre der Abzugsanteil = 100%
vnA