nach einer mündlicher Absprache wurde der Verkauf eines Wochendhauses vereinbart. Der bestellte Notar hat den Grundbuchauszug angefordert und einen Entwurf des Kaufvertrages beiden Parteien zugeschickt. Kurz vor dem Termin zur Unterzeichnung des Vertrages, macht der Käufer einen Rückzieher.
Hat der Verkäufer jetzt Anspruch auf Schadenersatz?
Beispielsweise wegen Inseratgebühren, Fahrtkosten, abgesagten anderen Interessenten, die Zeit zum Winterfertig machen des Hauses ist nun auch schon sehr knapp und Leitungen könnten einfrieren, etc.
Besten Dank wenn ihr mir da ein wenig weiterhelfen könntet.
Hier dürfte dem Grunde nach ein Schadensersatanspruch gegeben sein, wenn dem anderen Verschulden vorgeworfen werden kann. Was die einzelnen Positionen angeht, so muss man differenzieren. Inseratkosten wären z.B. sowieso entstanden, dieser „Schaden“ beruht nicht adäquat kausal auf dem Verhalten des (Nicht-)Käufers, so dass er auch nicht ersatzpflichtig ist.
Hallo,
Es besteht schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch. Das Absehen von der Kaufabsicht ist jederzeit moeglich.
Sofern der Notar bereits taetig geworden ist und Gebuehren anfallen, hat derjenige die Notarkosten zu bezahlen, der den Notar beauftragt hat (in der Regel der Kaufinteressent oder dessen Makler).
Gruss
Christoph
Na gut, ausnahmsweise, weil du es bist, und weil du deine so nicht haltbare Antwort dann hoffentlich wieder löscht.
Was ist die
Anspruchsgrundlage?
§§ 280 I, 241 II, 311 II BGB.
Worin besteht, ggf., das Verschulden?
Das Verschulden wird bei § 280 I BGB indiziert. Die Pflichtverletzung liegt im grundlosen Abbruch des Vertragsschlusses. (Ob das der Fall ist, kann ich hier natürlich nicht beurteilen, du allerdings auch nicht.)