Schadenersatz wegen Kündigung Eigenbedarf?

Hallo!

Angenommen ein Mieter wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Es gibt ein elektrisches Problem in seiner Wohnung (2 Steckdosen funktionieren nicht), welches der Vermieter reparieren muss, angeblich ist die technische Lage kompliziert, es kommen mehrere Monteure und so dauert es Wochen.

Der Vermieter antwortet, er gebe sein bestes, aber der Fehler könne nicht gefunden werden. Der Mieter wird ungeduldig und setzt dem Vermieter eine Frist.

Daraufhin fühlt sich der Vermieter unter Druck gesetzt, kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Begründung: Sei Sohn (16) möchte in der Stadt auf eine weiterführende berufsbildende Schule gehen. Die derzeitige Verkehrsverbindung von seinem Wohnort aus sei unzumutbar.

Der Mieter zieht aus, tatsächlich erscheint am Klingelschild der Name des Sohnes des Vermieters. Nach nur einem Monat ist die Wohnung inseriert und wird anderweitig vermietet.

Der Vermieter wird zur Rede gestellt und antwortet: Sein Sohn hätte auf besagte Schule gehen wollen, es wäre aber kein Platz mehr frei gewesen, daher die anderweitige Vermietung.

Frage: Kann der Mieter Schadenersatz gegen den Vermieter geltend machen (z.B. Umzugskosten etc.)?

Wäre über die Beantwortung zu dieser Frage happy!

Hallo!

Zum Fall der „nicht reparablen Steckdosen“ sage ich mal nichts, obwohl ich es gerne machen würde.
So eine Ausrede, einfach lächerlich !

Natürlich besteht Schadenersatzpflicht, man muss es nur belegen können, das der Kündigungsgrund vorgeschoben war .

Hier gibt’s was dazu :

http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&no_c…

MfG
duck313

Hallo,

war es wirklich beabsichtigt, dass der Sohn auf die besagte Schule gehen wollte, so lag ein berechtigter Eigenbedarf vor.
Hat der Vermieter über den Wegfall des Eigenbedarfes bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses gewusst, so hätte er den Mieter darüber in Kenntnis setzen müssen, ist der Eigenbedarf allerdings nach Beendigung des Mietverhältnisses weggefallen, so hat der Mieter keinen Anspruch mehr auf Mitteilung. In diesem Falle wäre es unschädlich, dass der Sohn des Vermieters nie in die Wohnung eingezogen ist, somit würde auch kein Schadensersatzanspruch bestehen.

Gruß

Joschi

Hallo,

danke für die Antworten. Bei dem Fall im Link ist die Sache ja ganz klar beweisbar, wenn das Haus unmittelbar nach dem Auszug verkauft wurde. Aber wie beweist man einem Vermieter, dass er bereits vor dem Auszug vom Wegfall der Bedürftigkeit wusste? Er kann sich ja dumm stellen?

Das ist wie mit dem Nachweis einer Arglist im Kaufvertrag.
Die Tatsache, dass der Sohn nie eingezogen ist und dass einen Monat später die Wohnung anderweitig vermietet wurde, reicht also nicht aus als Beweis?

Probieren kann mans ja immer mal… wir hatten auch mal eine Vermieterin, die angeblich wegen Eigenbedarf bei uns einziehen wollte (Trennung von ihrem Mann), uns in Wirklichkeit wegen einer nicht durchgegangenen Mieterhöhung raushaben wollte und dabei böse auf die Schnauze fiel. Das kommt ganz drauf an wie sich der Vermieter vor Gericht anstellt und ob der Richter gute Laune hat. Ich würde in jedem Fall mal klagen.

Hallo

Aber wie beweist man einem Vermieter, dass er bereits vor dem Auszug vom Wegfall der Bedürftigkeit wusste? Er kann sich ja dumm stellen?

Bei einer Verschuldensabhängigen Haftung (wie hier: auf Schadensersatz) ist ein Grundzug des Deutschen Rechts, dass das Verschulden eben auch bewiesen werden muss. Mit Vermutungen ist da nichts zu wollen.
z.B. hier
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigenb…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Vermute-vorgetaeusch…
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der womöglich Geschädigte i.d.R. aufgrund der Datenschutzbestimmungen kaum eine Chance auf Auskünfte hat, die ihm dienlich sein können (z.B. bei der Schule, dass überhaupt ein Aufnahmeantrag stattfand, dass tatsächlich noch Plätze frei waren)

Die Tatsache, dass der Sohn nie eingezogen ist und dass einen Monat später die Wohnung anderweitig vermietet wurde, reicht also nicht aus als Beweis?

nein, ein Verschulden/eine Täuschung müssen auch bewiesen werden
z.B. können sich ja auch Lebensumstände ändern und dadurch der Eigenbedarf wegfallen, ohne dass den Vermieter ein Verschulden trifft.