Schadenersatzforderung - muss ich zahlen?

Ich habe für meinen kranken Sohn seine Wohnungsauflösung gemacht. Dabei habe ich auch Gegenstände von Freunden, die sich öfter bei ihm aufhielten, unwissentlich mit "entsorgt.
Nun verlangen sie Schadenersatz ! Muss ich diesen zahlen, nur weil sie behaupten, dies und das sei noch von ihnen in der Wohnung gewesen ?

Frage von Behörden & Recht verschoben nach allgemeine Rechtsfragen
MOD Pierre

Hi,

wenn ich Forderungen habe, muss ich diese beweisen können. Können Sie das?

Viele Grüße
Karin

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Danke - dass ist auch mein Bauchgefühl !
Frage stellt sich nun für mich: Wie wollen Sie das nachweisen ? Wenn Kaufbelege vorgelegt werden können - klar ! Aber wenn sie nur gegeseitig den Besitz und Verbleib in der Wohnung meines Sohnes bestätigen ? Ihnen war der Zugang (Post) zur Wohnung und die Wohnungsauflösung bekannt - konnte ich dann nicht davon ausgehen, dass alles in der Wohnung befindliche, erst einmal Eigentum meines Sohnes war ?

hi,

nur am Rande, da man hier durchaus etwas hineininterpretieren könnte:

Entsorgen, wegwerfen, ist normal ein Begriff, der nicht mehrdeutig ist. Daher ist „entsorgt“ etwas seltsam. Selbst wenn das zweite Ausrufezeichen fehlt.

„entsorgt“ könnte auch eine Verwertung meinen. Also den Verkauf der Dinge.

grüße
lipi

Tach.
Unter Entsorgung ist gemeinhin eine Zuführung des Gegenstandes in den Müll, dessen thermische Verwertung oder bestenfalls zum Recycling zu verstehen - an ein Veräußern (mit, oder ohne Gewinnabsicht) würde ich hingegen nicht denken.

Zu beweisen wäre der Aufenthalt der abhanden gekommenen Gegenstände nur mit Fotos aus der Wohnung, oder entsprechenden beeideten Zeugenaussagen der Freunde (gilt dies?) des Sohnes oder von Dritten. Ich vermute, dass dieser nicht (mehr) in der Lage ist, sich zum Sachverhalt zu äußern?

Nach meinem Dafürhalten könnte hier ein Richter die schlichte Erklärung „Ich hab dem Ralf für seine erste eigene Wohnung meinen Tisch überlassen, als er die Chance hatte, nicht mehr auf Platte weiterzumachen, damit er in der pur und nackt angemieteten Wohnung überhaupt was hat“ je nach Kontext durchaus als ‚Beweis des ersten Anscheins‘ werten. Wir wissen überhaupt nichts über den Zusammenhang und über die Einzelheiten des Sachverhalts.

Deutsche Rechtsprechung funktioniert viel weniger bürokratisch, als ihrem Ruf entspräche.

Schöne Grüße

MM

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Unter „entsorgt“ verstehe ich - es dem Müll übergeben, nicht verkauft !

Hallo,

vielleicht mag @anon58271165 seine Einschätzung abgeben, wie es um mein Eigentum bestellt ist, wenn ich es in den Besitz eines anderen gebe und es dann wiederum von einem Dritten verwaltet wird, dem nicht bekannt ist, dass es mein Eigentum war.

Grüße
Pierre

Also waren es Gegenstände deren Wert als sehr gering oder wertlos eingeschätzt wurde.
Andernfalls wären sie bestimmt veräußert oder verschenkt worden.
Z.B. Spielekonsole o.ä.
Darf man erfahren worum es sich konkret handelte?

Ähnlicher Fall: Ein Mensch organisiert für seinen Verein eine Reise und muss dafür die finanziellen Beiträge einsammeln, um Fahrt und Hotel im Voraus zu zahlen. Kann dieses fremde Geld von seinem Konto gepfändet werden?

Kann er diese Aufgabe überhaupt übernehmen?

Es kommt nicht allein auf die Behauptung an. Wenn du dich an die Gegenstände erinnerst, dürftest du allerdings nicht bestreiten, dass die Gegenstände dort waren. Darum müssten die Freunde zu dieser Frage auch keine Beweise erbringen. Anders, wenn du dich nicht erinnerst.

Als Anspruchsgrundlage dürfte nur § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Dafür müsstest du vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wenn da keine besonderen Umstände vorgelegen haben, erscheint mir das zweifelhaft. Hätte es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt geboten, den Sohn zu fragen, ob sich Leihgaben in der Wohnung befanden?

Angenommen, der Anspruch bestünde tatsächlich; dann müssten die Freunde den Wert der Gegenstände (nicht deren Anschaffungspreis) nachweisen.

Etwas anders ist die Rechtslage im Verhältnis zwischen dem Sohn und seinen Freunden. Aber danach hast du ja nicht gefragt.

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ist kein ähnlicher Fall, sondern etwas ganz anderes. Bitte stelle dazu eine neue Frage. Das Werkzeug dafür findest Du oben rechts: + neues Thema

Schöne Grüße

MM

Hi, dazu habe ich eine Frage. Wie verhält es sich, wenn sie der Meinung ist, -und kein Umstand darauf hindeutet, dass es anders sein könnte, - dass die besagten Gegenstände Eigentum ihres Sohnes sind? Dann wäre es kein/e Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Müsste ihr V. oder F. nachgewiesen werden und oder muss sie beweisen, dass sie nicht v. oder f. gehandelt hat?
Ich frage hier nur aus Interesse.

Aber der Ruf muss doch irgendwie entstanden sein.

Bei § 823 BGB müssten ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Im Verhältnis des Sohnes zu dessen Freunden würde wohl gemäß § 280 BGB das Gegenteil gelten.

Ja, Fahrlässigkeit.

Meine Frau hat, mit der bei mir vorher eingeholten Zustimmung, einer Bekannten eines meiner Bücher geliehen. An konkret diesem Exemplar hängt eine Erinnerung.
Ja, es ist aber nur ein Buch und ich würde niemals deshalb jetzt Schritte einleiten, weil das Buch nun abhanden gekommen ist. Bei einem Umzug, sagt die Bekannte, oder sie hats wieder weiter verborgt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern.
Ich hätte jetzt wenigstens erwartet, dass sie anbietet, den Neupreis zu ersetzen, oder von mir wegen einen angenommenen Zeitwert, oder sich bemüht, mein oder ein gleiches Buch wieder zu beschaffen - aber : Nichts.
Seither verborge ich Bücher nur noch an auserwählte Personen.
Rechtliche Schritte würde ich auch nur bei wirklich wertvollen Sachen einleiten.

Das wäre im Verhältnis zu dir und/oder deiner Frau ein Fall von 280 BGB.