Schadenersatzforderung nach Auszug

Hallo,

folgendes Problem habe ich:

Am 23.05.2021, also vor einem Jahr, habe ich meine bis dahin bewohnte Wohnung meinem Vermieter übergeben.

Es wurde ein sehr genaues Übergabeprotokoll geführt, worin Mängel aufgeführt sind die über eine besenfreie Übergabe hinaus gehen. Nachbesserungsarbeiten wurden nicht gefordert.

Ich habe also auf eine Schadenersatzforderung gewartet, jedoch ist diese nicht gekommen.

Jetzt ist es so das ich heute die fällige Nebenkostenabrechnung inklusive der Schadenersatzforderung bekommen habe.

Jetzt meine Frage(n):

  1. Ist es zulässig eine Nebenkostenabrechnung mit einer Schadenersatzforderung zu vermischen?

  2. Wie lange ist die Frist, bis der Vermieter die Schadenersatzforderung an mich gestellt haben muss?

  3. Darf der Vermieter nach dem Übergabeprotokoll entdeckte Schäden, die nicht versteckt sind/waren, nachträglich aufführen und berechnen?

Über hilfreiche Antworten bin ich dankbar :slight_smile:

Hallo!
zu 1) was ist denn daran „vermischt“ wenn Endabrechnung und Schadenersatzforderung in einem Schreiben kommen ?

zu 2) Grundsätzlich hätte er solange Zeit bis die Regelverjährung von 3 Jahren einsetzt. Also bis Ende 2024 !

zu 3) es wird jedenfalls schwieriger nachzuweisen,dass die erst nachher bemerkten Schäden auch schon am Abnahmetag vorhanden waren. und wenn „nicht verdeckt“ wie Du schreibst umso kritischer.
Auch das „sehr gründliche und damit wohl zeitlich lange Begehen der leeren Wohnung“ spricht eher gegen nachträglich aufgeführte Mängel.
Aber möglich ist das schon.

MfG
duck313

Hallo :slight_smile:

vielen Dank für deine Antwort.

zu 1) Mir ist nicht bekannt das man beides miteinander kombinieren kann sondern die Posten „Nebenkostenabrechnung“ und „Schadenersatzforderung“ einzeln aufführen muss.

zu 2) Ja, ich gebe ihnen recht bei einer bereits genannten Schadenersatzforderung. Jedoch war dies bis zum jetzigen Tag, also 12 Monate nach Abgabe der Wohnung, nicht genannt worden - sowohl schriftlich wie auch mündlich.

Lt. BGB §548 wird eine Frist von 6 Monaten nach Übergabe/Beendigung des Mietverhältnisses genannt. Die 6 Monate wären zum Ende November 2021 beendet. Hier der von mir gefundene Text:

§ 548

Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

zu 3) danke sehr.

Ja, möglich ist alles.

Viele Grüße
sparrow66

Wenn Du den § 548 kennst dann weise doch die Schadenersatzforderung wegen Verjährung zurück.

Ich habe mich da halt geirrt.

und zu 1) ?
Das kann dir jetzt ja egal sein wenn die NK irgendwie mit der Schadenersatzforderung verknüpft wurde. Das fällt ja nun weg.

1 Like

Hallo duck313,

danke sehr. Nein, geirrt hast du dich nicht sondern mir vielmehr geholfen (Verjährung). Ich hatte, nachdem ich den Text geschrieben hatte mich noch weiter informiert, der mich dann auf den §548 brachte.

Ich danke dir für deine Antworten.