Schadenersatzklage nach Kaskofall

Hallo,
folgende Situation:

Vollkaskoversicherter A hat seinen Unfall (in vermeintlicher Selbstschuld) seinem Kaskoversicherer gemeldet, der den Schaden reguliert hat.
Gleichwohl will er (A) die Versicherung des Unfallgegners/den Unfallgegner auf Schadenersatz verklagen, um seine Kaskopolice frei zu bekommen, nachdem ihm begründete und auf Rechtsprechung in ähnlichen Fällen gestützte Zweifel an seiner Schuld, jedenfalls an seiner Alleinschuld, gekommen sind.

Nun ist es aber so, dass nach dem Versicherungsvertragsgesetz seine (A) Schadenersatzansprüche auf den Kaskoversicherer übergegangen sind. Sein (A) eiger Anteil ist die Selbstbeteiligung (und die Hochstufung). Im Schadenersatzprozess hätte er (A) zusätzlich die Möglichkeit, unfallbedingte Wertminderung geltend zu machen.

Frage:
1.) Ist A in voller Schadenshöhe zur Klage berechtigt (prozessführungsbefugt / aktivlegitimiert)?

oder

2.) wie wäre in diesem Falle die richtige Vorgehensweise? - z.B.

 - Ermächtigung der Versicherung, in eigenem Namen klagen zu 
 können bzw. 
 - Zustimmung, auf Zahlung des auf den Versicherer übergegangenen
 Anspruchs an diesen klagen zu können
 oder
 - Feststellungsklage
 oder
 - welche andere Vorgehensweise 

Gruß
HMo

Hallo,

eine interessante Frage! Hier meine Einschätzung:

Gleichwohl will er (A) die Versicherung des Unfallgegners/den
Unfallgegner auf Schadenersatz verklagen, um seine Kaskopolice
frei zu bekommen, nachdem ihm begründete und auf
Rechtsprechung in ähnlichen Fällen gestützte Zweifel an seiner
Schuld, jedenfalls an seiner Alleinschuld, gekommen sind.

Hier scheint es eine große Unsicherheit zu geben hinsichtlich der Haftung… da empfiehlt es sich, einen Fachanwalt zu konsultieren.

Nun ist es aber so, dass nach dem Versicherungsvertragsgesetz
seine (A) Schadenersatzansprüche auf den Kaskoversicherer
übergegangen sind.

Richtig (soweit er entschädigt wurde).

Sein (A) eiger Anteil ist die
Selbstbeteiligung (und die Hochstufung). Im
Schadenersatzprozess hätte er (A) zusätzlich die Möglichkeit,
unfallbedingte Wertminderung geltend zu machen.

Außerdem alle weiteren Schadenersatzpositionen „neben“ dem durch die Kasko gedeckten Fz-Schaden: allen voran Mietwagen/Nutzungsausfall, dazu Schmerzensgeld, sonstiger Sachschaden, … (auch RA-Gebühren).

1.) Ist A in voller Schadenshöhe zur Klage berechtigt
(prozessführungsbefugt / aktivlegitimiert)?

nein, die übergegangenen Ersatzansprüche kann A nicht (mehr) geltend machen.

2.) wie wäre in diesem Falle die richtige Vorgehensweise? -

A sollte es sich einfach machen: der Kaskoversicherer regresiert doch ohnehin die eigenen Aufwendungen beim Gegner (dessen KH-Versicherer), soweit möglich. A kann sich über den Stand dieser Aktivitäten informieren lassen und sich dann an den erfolgreichen Regress des Versicherers „dranhängen“ (aber nur noch über den Restschaden).

Lediglich auf der Rückstufung bleibt A vermutlich sitzen, denn diese Kosten hat er selbst verursacht durch die „voreilige“ Kaskoabrechnung. (meine spontane Einschätzung, müsste konkret geprüft werden).

Empfehlung: erst mit Kaskoversicherer sprechen, dann ggf. RA konsultieren.

Grüße, M

Hallo,

Lediglich auf der Rückstufung bleibt A vermutlich sitzen, denn
diese Kosten hat er selbst verursacht durch die „voreilige“
Kaskoabrechnung. (meine spontane Einschätzung, müsste konkret
geprüft werden).

Danke MASCH für die Antwort,

Mogli hat mich aufgeklärt:

BGH, VI ZR 36/05 (VersR 2006, 1139): Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Den Beitrag von Mogli steht unter:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=135528

Schönen Gruß
HMo

Hallo,

ja, das Urteil ist bekannt, und wenn Du mit den richtigen 3 Schlagwörtern googlest, findest Du immer ein Urteil mit passendem Leitsatz…

Trotzdem findet aber eine Verschuldensabwägung statt, und da kann ich mir ein anderes Ergebnis durchaus vorstellen. Die Details kenne ich aber nicht, um das hier zu beurteilen.

Grüße, M