Schadenfälle bei Anghörigen

Guten Tag,
betrifft die Private Haftpflichtversicherung.
Eine solche bestand seit 1974 für einen guten Beitragssatz. Im Jahre 2004 hatte ich einen Schaden bei meiner Schwiegertochter angerichtet (Umzugsschaden). Ich meldete diesen Schaden sofort dem zuständigen Versicherungsbüro. Der Betreuer erklärte, daß ich nicht haftbar gemacht werden könne, da von geschädigten Angehörigen kein Schadensersatzanspruch bestehe. Ich ließ es damit bewenden, ich mußte ihm ja glauben.
Als jetzt im Mai 2009 wieder eine derbe Beitragserhöhung kam, sah ich mir mal mehrere Bestimmung dazu an, und siehe da, es hieß: „Ausschluß bei Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben.“ Meine Schwiegertochter hat noch nie bei uns in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
Nun, der erwähnte Betreuer ließ sich auch jetzt nicht darauf ein, er meinte, daß eine solche Regelung in dem 1974 abgeschlossenen Vertrag nicht enthalten gewesen sei. Aber er fand nichts, mir das zu beweisen.
Und jetzt kommt es: Ich meldete den Vorfall direkt bei der Schadensstelle der betreffenenden Versicherung. Die Versicherung nahm den Schaden auf und bearbeitete ihn. Sie fand heraus, daß der Schaden im Zuge einer Geälligkeitshandlung verursacht worden war. Und es hieß weiter, daß ich meine Verpflichtungen zur Anzeigenerstattung gröblich verletzt hätte, da die Anzeige nicht fristgerecht dort eringegangen sei.
Der Versicherungsbetreuer ist immer noch anderer Ansicht.Es ist ein Hin und Her.
Und meine Frage: Gibt oder gab es solche Bestimmungen, daß Schadensansprüche von Angehörigen grundsätzlich ausgeschlossen waren ? Hat sich da etwas geändert, wenn ja, seit wann ?
Ich wäre für jede Information dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
E.Watzlawik

Wer kann mir weiterhelfen, ich wäre für jeden

Betreuer erklärte, daß ich nicht haftbar gemacht werden könne,
da von geschädigten Angehörigen kein Schadensersatzanspruch bestehe.

Das könnte bei dem alten Vertrag stimmen.

es hieß: „Ausschluß bei Schadensfällen seiner Angehörigen,
die mit in häuslicher Gemeinschaft leben.“

Das sind die momentan aktuellen Bedingungen, das war früher aber unter Umständen anders.

fand heraus, daß der Schaden im Zuge einer Geälligkeitshandlung verursacht worden war.

Auch das ist ein Ausschlußgrund.

weiter, daß ich meine Verpflichtungen zur Anzeigenerstattung
gröblich verletzt hätte, da die Anzeige nicht fristgerecht
dort eringegangen sei.

Das ist nicht korrekt. Wenn Du Deinen Außendienstler fristgerecht informiert hast, ist die Schadensmeldung „dem Unternehmen zugegangen“.

Und meine Frage: Gibt oder gab es solche Bestimmungen, daß
Schadensansprüche von Angehörigen grundsätzlich ausgeschlossen
waren ? Hat sich da etwas geändert, wenn ja, seit wann ?

Auch wenn es in Deinem Fall hin und her gegangen ist. Ich würde mir da keinen Kopf mehr drum machen, da keine Schadensersatzpflicht wegen der Gefälligkeitshandlung gegeben ist. Vermutlich hast Du sehr alte Versicherungsbedingungen, sodaß Gefälligkeitshandlungen nicht mitversichert sein werden. Am Ergebnis (Keine Zahlung durch die Versicherung) ändert sich also nichts.

Grundsätzlich haftet der Vermittler aber für die Auskünfte, die er gibt. Gibt er also falsche Auskünfte, sollte man über eine Regreßforderung nachdenken.