Schadensabwicklung-Privatgrundstück durch PKW

Ein volltrunkener PKW-Fahrer (ohne Fahrerlaubnis) verursacht Unfall mit Totalschaden und u.a auch einen Schaden auf einem Privatgrundstück, wo das Fahrzeug mit Totalschaden liegen blieb. (Gartenpflanzen-Schaden ca. 300 - 400 € Schaden).

  • Wie setzt sich der geschädigte Grundstücksbesitzer, mit dem Polizei-Az, mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in Verbindung um den Schaden zu regulieren (was ist zu beachten?)?
  • Muß möglicherweise auch noch die eigene Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht informiert werden?
  • Welche Auslagenpauschale kann angesetzt werden?
  • Oder sollte ein Rechtsanwalt den Schaden abwickeln (kein Rechtsschutz)?

Moin,

  • Wie setzt sich der geschädigte Grundstücksbesitzer, mit dem
    Polizei-Az, mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers
    in Verbindung um den Schaden zu regulieren

Ich würde noch die Frage dazu stellen, ob die KFZ-HP des Fahrzeuginhabers (kann das überhaupt der Schädiger sein ohne Führerschein) überhaupt zahlt, oder ob Trunkenheit als Fahrlässigkeit gewertet wird und der selber zahlen muss.

Liebe Grüße,
-Efchen

Hallo!

  • Wie setzt sich der geschädigte Grundstücksbesitzer, mit dem
    Polizei-Az, mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers
    in Verbindung um den Schaden zu regulieren (was ist zu
    beachten?)?

Schriftlich, am besten über einen Rechtsanwalt.

  • Muß möglicherweise auch noch die eigene Haus-und
    Grundbesitzerhaftpflicht informiert werden?

Wegen fahrlässig falscher Bepflanzung?

  • Welche Auslagenpauschale kann angesetzt werden?

Regional unterschiedlich, zwischen 15 und 25 Euro.

  • Oder sollte ein Rechtsanwalt den Schaden abwickeln (kein
    Rechtsschutz)?

Unbedingt. Erstens kostet der weniger als ein Drittel der Selbstbeteiligung, zweitens bezahlt ihn ohnehin der Versicherer des Unfallgegners.

Huhu!

Ich würde noch die Frage dazu stellen, ob die KFZ-HP des
Fahrzeuginhabers (kann das überhaupt der Schädiger sein ohne
Führerschein)

Ja, kann er, denn neben dem Fahrer haftet auch der Halter des Fahrzeuges.

überhaupt zahlt, oder ob Trunkenheit als
Fahrlässigkeit gewertet wird und der selber zahlen muss.

Dafür gibt es doch die Pflichtversicherung, das ist das Schöne daran. Die zahlt immer, auch bei Vorsatz! Klar holt sie sich das Geld dann vom Fahrer zurück, aber das Risiko, dass der nix hat, trägt nicht der Geschädigte.

Ja, das war eigentlich auch meine Info.
Auf alle Fälle haftet der Halter!! und nicht der Betrunkene. In diesem Fall muß sich die Versicherung mit dem Betrunkenen auseinandersetzen, was aber mit der Kostenerstattung nichts zu tun hat. Suspekt erschien mir nur, daß ein „gestandener Polizist“ der Meinung war, der Schaden solle auch der eigenen Haftpflicht gemeldet werden. Es besteht doch gar keine Pflicht für eine Haus- und Grundstücksbesitzerhaftpflicht. Also: Was soll dieser Schmarr´n? Ich wollte gerade deshalb Eure Meinung hören.

Suspekt erschien mir nur, daß ein „gestandener
Polizist“ der Meinung war, der Schaden solle auch der eigenen
Haftpflicht gemeldet werden. Es besteht doch gar keine Pflicht
für eine Haus- und Grundstücksbesitzerhaftpflicht. Also: Was
soll dieser Schmarr´n? Ich wollte gerade deshalb Eure Meinung
hören.

Hi.

Einige Privat-Haftpflicht Versicherungen übernehmen den Schaden erst und fordern es anschließend von der gegnerischen Versicherung / Gegner an. „Forderungsausfalldeckung“ heißt es, glaube ich. So wurde es mir zumindest mal von meinem Versicherungsmenschen erzählt.
Vielleicht war das der Grund für den Rat des Polizisten?

Gruß,
Andreas

Hallo,

Auf alle Fälle haftet der Halter!! und nicht der Betrunkene.

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Niemand haftet für jemand anders. Immer nur für sich selbst.
Gruß
loderunner (ianal)

Huhu!

Auf alle Fälle haftet der Halter!! und nicht der Betrunkene.

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht.

Ich einfach mal auch nicht, denn natürlich muss es richtig heißen: Die beiden haften als Gesamtschuldner.

Niemand haftet für jemand anders. Immer nur für sich selbst.

Oder für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges.

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Hi.

Einige Privat-Haftpflicht Versicherungen übernehmen den
Schaden erst

Hi,
hier handelt es sich aber nicht um einen PHV-Schaden, somit wird der von der Schadenersatzausfalldeckung der PHV auch nicht übernommen. (Ausserdem werden, wenn denn eine Übernahme erfolgen würde, diese erst nach Titulierung erledigt)

Der Geschädigte hat einen Direktanspuch an den Kfz-Versicherer, wobei ich unterstelle, dass das Fahrzeug zugelassen war.
Gruß Keki

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Nun bin ich ein Stück weiter, habe die offenen Fragen geklärt und möchte diese auch Euch bekannt geben:
Man holt sich beim „Zentralruf der Autoversicherer“, mit dem PKW-KZ die Kfz-Versicherung des Schädigers, schildert den Sachverhalt mit Daten und lässt sich dann deren Schadenregulierungsnr. geben. Man reicht Kostenvoranschlag mit Bild ein und bekommt dann den Schaden erstattet, incl. 25€ Unkostenpauschale.
Ein Rechtsanwalt ist nicht nötig.
Die eigene Versicherung hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun, es sei denn, daß der PKW-Unfall durch Irgendetwas verursacht worden ist, was das eigene Grundstück betrifft.
„Forderungsausfalldeckung“ kommt evtl. dann infrage, wenn man einen Schaden hat, der nicht bezahlt wird. Das geht aber auch nur, wenn man eine eigene Haftpflichtversicherung hat, die auch noch diese „Zusatzvereinbarung“ einschließt. Das trifft hier aber nicht zu, denn der Schädiger ist versichert und diese Versicherung haftet auch bei grober Fahrlässigkeit, wie in diesem Fall. Ob/wie die Versicherung evtl. das Geld bei dem Versicherten wiederholt, ist dann deren Sache.
So, nun bin ich schlauer und ich denke Ihr auch.
Trotzdem: Danke für Eure Antworten!

Huhu,

da bin ich mir allerdings nicht so sicher…

Dafür gibt es doch die Pflichtversicherung, das ist das Schöne
daran. Die zahlt immer, auch bei Vorsatz!

siehe §103 VVG; auch wenn es ein (1 ?!) Urteil gibt, das mal die Eintrittspflicht des VR bestätigt hat, ist das m. E. grundsätzlich ein Fall für den Entschädigungsfonds.

Grüße, M