Schadensers. bei Gutschrift? lang mit Absätzen ;)

Hallo,

angenommen ein Versorger erstellt erst im Januar eine Endabrechnung für Zeitraum bis Okt. 09. Diese Zwichenabrechnung kam zu Stande, weil vom Versorger im Rahmen eines Versorgerwechsels versehentlich 2 Verträge angelegt wurden und der Versorger aber nicht in der Lage war, diese Veträge zusammenzuführen.

Die Endabrechnung wurde mehrfach angemahnt. In den AVB steht nichts von Fristen bezüglich der Endabrechnung. Die AGBs/AVBs sehen i.d.R ja auch nur Zahlungsverzögerungen seitens des Kunden vor :wink:

Also rein von der Logik her müsste doch auch dem Kunden „Verzugsschaden“ gemäß 280 + 286 BGB, bzw. 288 i.V mit 247 zustehen? Also 5% über Basiszinssatz. Die Verschachtelungen, bzw. Verweise des 280 auf 281-283 sind mir zu kompliziert.

Kann mir jemand erläutern, wie man argumentieren könnte, um zumindest einen kleinen Entschädigungsbetrag zu erhalten?

TM

PS: Bevor jetzt wieder jemand mit der Moralkeule kommt, dass das doch nur Kleinbeträge sein können und man sich den Aufstand sparen kann. Dem sei gesagt, dass ich persönlich einerseits nicht einsehe den abzockenden Energieversorgern nur einen Cent zu schenken. Und zudem, dass es Menschen gibt, die auf jeden Cent angewiesen und rechtlich nicht sehr bewandert sind, und darum jede fehlende und fremdverschuldete Liquidität zu teurer Kontoüberziehung führen kann.
Ein engagierter Betreuer kann und soll solche Menschen genau vor solchen Dingen bewahren.

Hallo,

Nach der Schilderung ist davon auszugehen, dass dem Kunden ein Guthaben aus der Abrechnung zusteht.

Die Endabrechnung wurde mehrfach angemahnt.

Von wem und auf welchem Weg?

In den AVB

Die AVB sind längst überholt. Es gelten die Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GVV).

steht nichts von Fristen bezüglich der Endabrechnung. Die AGBs/AVBs
sehen i.d.R ja auch nur Zahlungsverzögerungen seitens des
Kunden vor :wink:

§ 13 Abs. 3 StromGVV:

„Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.“

Na klar höre ich, unverzüglich war das bei 4 Monaten Dauer keinesfalls. Gut. Aber hat der Versorger die Rückzahlung schuldhaft verzögert? (Wer einen rechtlichen Anspruch für sich behauptet, muss diesen auch beweisen).

Also rein von der Logik her müsste doch auch dem Kunden
„Verzugsschaden“ gemäß 280 + 286 BGB, bzw. 288 i.V mit 247
zustehen? Also 5% über Basiszinssatz.

Im Prinzip schon, aber auch ein Anspruch nach § 280 BGB setzt m. E. ein Verschulden voraus.Und außerdem sind in den AGB der Energielieferanten Zinsforderungen aus Überzahlungen meist ausgeschlossen.

Kann mir jemand erläutern, wie man argumentieren könnte, um
zumindest einen kleinen Entschädigungsbetrag zu erhalten?

Wenn es wirklich ein Schaden entstanden ist, sollte der dem Lieferanten mitgeteilt werden.Da kann man ruhig an den Vorstand oder Geschäftsführer schreiben. Der antwortet zwar nicht unbedingt selbst, aber wenn er Wert auf seine Kunden legt, wird er zumindest für eine Reglung sorgen. Man könnte in dem Schreiben am Rande erwähnen, dass man im Hinblick auf unzutreffende Bearbeitung mit zwei Verträgen und die lange Zeitdauer für die Abrechnungserstellung den Wechsel des Lieferanten (für den noch bestehenden Vertrag)in Erwägung ziehe.

Wenn es nur darum geht, den „Abzockern“ eins auszuwischen, solltest Du Dich mal fragen, ob Du „den Sack schlägst, aber den Esel meinst“. Die Stadtwerke oder Regionalversorger müssen vor Ort nämlich für die Unternehmenspolitik der „vier Großen“ und die anhaltende Regulierungswut unserer Politik die Prügel einstecken. Den letzten beißen bekanntlich die Hunde.(Womit ich die Unzulänglichkeiten in dem hier geschilderten Fall nicht entschuldigen möchte.)

Gruß
Zemionow

Auch ein freundliches Hallo,

Nach der Schilderung ist davon auszugehen, dass dem Kunden ein
Guthaben aus der Abrechnung zusteht.

Ja, denn im angenommenen Fall wurde dieses ja schlussendlich nach etwas mehr als 3 monaten erstattet.

Die Endabrechnung wurde mehrfach angemahnt.

Von wem und auf welchem Weg?

Vom Kunden. Mehrfach telefonisch (Einzelverbindungsnachweis der Telefonate und Gesprächsnotizen mit Ansprechpartner vorhanden. zusätzlich auch per E-Mail.

In den AVB

Die AVB sind längst überholt. Es gelten die
Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GVV).

Das mag durchaus sein. Allerdings gehen wir davon aus, dass der Versorger seine Vertragsbedingungen AVB Gas, bzw. AVB Strom nennt und diese auch Vertragbestandteil sind. Der Kunde hätte bsplweise AVB zugesandt bekommen, statt AGB.

§ 13 Abs. 3 StromGVV:

Klasse! Danke !

Na klar höre ich, unverzüglich war das bei 4 Monaten Dauer
keinesfalls. Gut. Aber hat der Versorger die Rückzahlung
schuldhaft verzögert? (Wer einen rechtlichen Anspruch für sich
behauptet, muss diesen auch beweisen).

Davon ist auszugehen, da dem Versorger die Daten rechtzeitig vorlagen.
Zumindest bestätigte der Versorger den Zählerstand vom 1.11. Spätestens Anfang Dez wurde schriftlich bestätigt, dass das Konto abgerechnet wird, und die Abrechnung in den nä Tagen zugehen würde.

Im Prinzip schon, aber auch ein Anspruch nach § 280 BGB setzt
m. E. ein Verschulden voraus.Und außerdem sind in den AGB der
Energielieferanten Zinsforderungen aus Überzahlungen meist
ausgeschlossen.

Nehmen wir an, da wäre nichts zu finden. Zudem stellt sich mir dann auch die Frage, warum StromGVV die unverzügliche Abrechnung vorsieht, und sie dann per AGB (egal wie man es korrekt nennt) wieder ausgeschlossen werden kann. Aber ok, gibt es ja oft.

Man könnte in
dem Schreiben am Rande erwähnen, dass man im Hinblick auf
unzutreffende Bearbeitung mit zwei Verträgen und die lange
Zeitdauer für die Abrechnungserstellung den Wechsel des
Lieferanten (für den noch bestehenden Vertrag)in Erwägung
ziehe.

sicher kann man auf Kulanz abstellen. Aber es schadet ja nicht, wenn man notfalls spontan ein paar §§ im Petto hat :wink:

Wenn es nur darum geht, den „Abzockern“ eins auszuwischen,
solltest Du Dich mal fragen, ob Du „den Sack schlägst, aber
den Esel meinst“. Die Stadtwerke oder Regionalversorger müssen
vor Ort nämlich für die Unternehmenspolitik der „vier Großen“
und die anhaltende Regulierungswut unserer Politik die Prügel
einstecken. Den letzten beißen bekanntlich die Hunde.(Womit
ich die Unzulänglichkeiten in dem hier geschilderten Fall
nicht entschuldigen möchte.)

Dein Gedanklenanstoß ist ganz ok. Allerdings wird sich die Preispolitik nicht ändern, wenn die Verbraucher keine Signale setzen, indem sie zu günstigeren Anbieter wechseln. Nur so kann man den Preis im Gesamten drücken. Zudem gibt es auch Leute (wie ich z.B. privat, also nicht in Funktion meiner Betreuertätigkeit) zu teureren Anbietern wechselt, die Ökostrom anbieten. Wer kann, sollte sich Umweltschutz etwas kosten lassen und somit auch Signale setzen, indem er nachhaltige Energien unterstützt. Ob bei mir dann wirklich Ökostrom ankommt glaube ich zwar nicht wirklich, aber die Nachfrage steuert im Prinzip ja auch das Angebot. Will heißen. wenn viele zu Ökoenergieanbeiter wechseln, die sogar teurer sind, gibt das den Großen womöglich auch zu denken.

TM