Hi, kurze Frage…
Aus welchen Paragraphen kann man sich in so einem Fall berufen.
A und B schliessen Vertrag. B will die Ware am nächsten tag abholen, allerdings brennt das Haus der A in der NAcht ab und damit auch die Ware. Gitb es irgendwelche Schadensersatzansprüche? Wie sieht die Rechtslage? Wäre nett 
Hi,
mehr Sachverhalt bitte. Was wird verkauft und warum brennt es?
Grüße
E.K.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Schadenersatz w.g. Unmöglichkeit der Erfüllung
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr99/Vorlesung/unmo…
vG
Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi, kurze Frage…
Aus welchen Paragraphen kann man sich in so einem Fall
berufen.
A und B schliessen Vertrag. B will die Ware am nächsten tag
abholen, allerdings brennt das Haus der A in der NAcht ab und
damit auch die Ware. Gitb es irgendwelche
Schadensersatzansprüche? Wie sieht die Rechtslage? Wäre nett)
Schadenersatz w.g. Unmöglichkeit der Erfüllung
—> Dankeschön
und welcher Paragraph ist das jetzt konkret… Finde den irgendwie nicht 
Hallo,
Schadenersatz w.g. Unmöglichkeit der Erfüllung
das kann ich da (und im BGB) nicht lesen. Ein Schdenseratzanspruch entsteht, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Dazu müßte den Schuldner schon die Schuld an dem Brand (oder am Schaden durch den Brand) treffen. Davon stand im Ursprungsposting nichts.
Gruß, Rainer
du mußt wie folgt anfangen:
Käufer->Verkäufer auf Erfüllung, sprich Lieferung der Ware ?
vertragsschluß (+)
Leistg. urpsrüngl möglich (+)
Leistung nachträgl Unmögl geworden ?
hängt von der Art der Ware ab, zumindest sofern es
nach dem SMRG noch den Unterschied zwischen Gattungs und Stückschuld gibt. GGf. Konkretisiertung der Gattugnsschuld auf eine Stückschuld.
vertreten müssen ?
vermutl. von keiner Seite zu vertreten
kann aber dahingestellt bleiben, wenn gefahrübergang
bereits vor abholung der ware ?
hier dann holschuld ansprechen.
…
Verkäufer -> Käufer auf Zahlg des Kaufpreises
=> so ich denke dass sind jetzt erstmal genug anregungen in schlagwörtern, siehe register des palandt, ohne geht´s nicht !, wichtig ist vor allem, das man wirklich die Leistungspflichten aus dem Vertrag (Primärpfl.) einzeln durchprüft und nicht gleich zum Sekundärsnapruch sprich Schadensersatz springt !!!
Hallo,
Schadenersatz w.g. Unmöglichkeit der Erfüllung
das kann ich da (und im BGB) nicht lesen. Ein
Schdenseratzanspruch entsteht, wenn der Schuldner die
Unmöglichkeit zu vertreten hat. Dazu müßte den Schuldner schon
die Schuld an dem Brand (oder am Schaden durch den Brand)
treffen. Davon stand im Ursprungsposting nichts.
Eben deshalb nur der Link zum nachlesen.
Es geht um die Übermittelung des richtigen Suchwortes.
mfg Jakob
Gruß, Rainer
Hallo Jakob,
Eben deshalb nur der Link zum nachlesen.
Es geht um die Übermittelung des richtigen Suchwortes.
OK.
Der Satz hatte bei mir den Eindruck erweckt, der Link soll die Aussage, daß ein Schdensersatzanspruch besteht, beweisen. Ich muß besser lesen lernen, sorry.
Gruß, Rainer
Hallo Nele!
Die Paragraphen für Schadensersatz wegen Unmöglichkeit lauten:
§§ 280 I iVm III, 283, 275 IV (+ das entsprechende Schuldverhältnis, z.B. § 433) BGB. Als Prüfungsfolge empfielt sich m.E.:
-
Schuldverhältnis (z.B. wirksamer Kaufvertrag, §§ 433, 145, 147)
-
Unmöglichkeit einer Leistungspflicht als Pflichtverletzung (beim Kaufvertrag z.B. Besitzverschaffung nach § 433 I 1). Nachträglich, subjektiv oder objektiv unmöglich. (Für anfängliche Unmöglichkeit ist Anspruchsgrundlage: §§ 311a II 1 Fall 1, 275 IV.)
-
Vom Schuldner zu vertreten, § 280 I 2 (vermutet).
Beachte Haftungserleichterung gem. § 300 I (Gläubiger mit Annahme der Leistung im Verzug, vgl. §§ 293 ff., Haftung nur noch für Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit), Haftungsverschärfung gem. § 287 S. 2 (Haftung auch für zufälligen Untergang, wenn Unmöglichkeit zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Schuldner im Schuldnerverzug ist, § 286) bzw. Haftungsverschärfung gem. § 276 I 1 (Schuldner hat Garantie bzw. Beschaffungsschuld übernommen, insb. Gattungsschuld). -
Rechtsfolge:
a) Schadensersatz statt Leistung (Schuldner so zu stellen, wie er stünde, wenn gehörig erfüllt worden wäre = positives Interesse - in Geld, da Naturalrestitution wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen)
b) Ausschluss des Primäranspruchs (also auf Erfüllung, Rechtsgedanke von § 281 IV)
c) Schadensersatz neben Rücktritt (§ 325)
d) Bei gegenseitigem Vertrag: Rückgabepflicht des Gläubigers von ggf. erhaltener Gegenleistung (§ 281 V). Der Anspruch des Schuldners folgt dabei aus §§ 346 I, 281 V, 283 S. 2.
Hoffe ich habe dich nicht verwirrt und konnte ein wenig helfen. 
Juli