Schadensersatz aus unerlaubter Handlung?

Hallo,

wenn ein kostenbewuster Mitmensch (kM) - ohne zu Fragen – Gegenstände in der Garage des Nachbarn lagert und diese Gegenstände dann nach mehreren(!) Jahren herausfordert, kann dann der Garageneigentümer Schadensersatz aus unerlaubter Handlung fordern?

Hinweise:
a) der Eigentümer lebt nicht auf dem Grundstück der Garage
b) der Eigentümer erfährt erst durch die Herausgabeforderung des kM von der unerlaubten Nutzung der Garage

Welcher Schaden ist entstanden? Hätte der kM gefragt, wäre eine Unterstellung nur über die montl. Zahlung in Geld, erlaubt worden.

Was sagen Sie?

Gruss
Drs. BOB

wenn ein kostenbewuster Mitmensch (kM) - ohne zu Fragen –
Gegenstände in der Garage des Nachbarn lagert und diese
Gegenstände dann nach mehreren(!) Jahren herausfordert, kann
dann der Garageneigentümer Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung fordern?

Nicht 100%ig ausgeschlossen aber sehr unwahrscheinlich.

Hinweise:

a) der Eigentümer lebt nicht auf dem Grundstück der Garage

b) der Eigentümer erfährt erst durch die Herausgabeforderung
des kM von der unerlaubten Nutzung der Garage

Dann wird wohl kein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. § 823 BGB nennt die Rechte, die beeinträchtigt werden müssen, um einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu erlangen. Hier käme einerseits das Eigentum in Betracht, die Garage wurde aber nicht beschädigt. Der Besitz (an der Garage) wird zwar Recht iSd: § 823 BGB anerkannt, wenn der Besitzer das aber nicht einmal merkt, wird eine Beeinträchtigung, bzw. vielmehr ein Schaden nicht gegeben sein.

Welcher Schaden ist entstanden?

Wie sollen wir das beantworten? Ob ein Schaden entstanden ist, muss doch der Geschädigte wissen, ob ein rechtlicher Ersatzanspruch besteht, kann hier ggf. gesagt werden.

Hätte der kM gefragt, wäre
eine Unterstellung nur über die montl. Zahlung in Geld,
erlaubt worden.

Darum geht es also (was aber zu erwarten war). Das mag sein, ein solcher Vertrag ist aber nicht geschlossen worden, daher gibt es keinen Anpruch. Aus unerlaubter Handlung kann man ihn nicht herleiten (auch nicht aus §§ 987 ff. BGB, da das Abstellen von Sachen keinen Besitz an der ganzen Garage begründet und der Eigentümer, der das erst Jahre später merkt, ohnehin keine entsprechende Nutzung gezogen hätte).

Was sagen Sie?

Dass es keinen rechtlichen Anspruch auf Ersatz gibt, insb. nicht aus unerlaubter Handlung und dass es auch keinen Grund gibt, einen solchen zuzusprechen, wenn der Betroffene jahrelang ohnehin nichts davon wusste und jetzt Geld rausholen will.

Gruß
Dea

naja,
meiner Meinung nach müsste der Garagen-Eigentümer die Sachen gar nicht heraus geben. Denn selbst wenn der Eigentümer die Sachen mit Wissen des Garageneigentümers selbigen überlassen hätte, dann hätte sie der Garageneigentümer mittlerweile „ersessen“ wenn sich Jahre keiner um die Sachen gekümmert hat. Es ist vielleicht dann eine Frage was das kleinere Übel ist - der Verzicht auf die Sachen oder die Nachforderung. Für die Kosten einer Entsorgung müsste der kM ja nicht aufkommen wenn er nachweislich seine Abhohlbereitschaft vermittelt hat.

Zur der Frage des Schadenersatzes: Ich denke nicht das ein Schaden entstanden ist. Den hätte der Garageneigentümer die Garage anderweitig nutzen wollen (auch zu einer evtl. Vermietung) dann hätte er die Fremden Gegenstände ja bemerkt. Die Plicht zur Schadensminimierung hätte ihn wohl aktiv werden lassen müssen.
Hierfür hätte er wohl Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung wenn er den Besitzer denn ermittelt hätte. Gleiches gilt für eine evtl. Entsorgung.

Anders könnte es wohl aussehen wenn der kM sich die Leistung regelrecht erschlichen hätte. Z.B. weil er die Nutzung einer Garage die normalerweise zu einer Wohnung gehört abgelehnt hat und dafür entsprechend weniger Miete gezahlt hat.
Schließlich kann man z.B. auch nicht ein Hotelzimmer explizit ohne Frühstück buchen und sich dann ans Frühstücks-Buffet schleichen…

Man kann dem Garagenbesitzer wohl schlecht nachweisen dass er von der „illegalen“ Nutzung erst jetzt erfahren haben will.
Es riecht ein bischen danach als wäre er nicht dumm und hat auf den Moment gewartet bis sich der Eigentümer meldet. Zum einen um den Eigentümer der Sachen zu ermitteln und zum anderen um bis dahin die Miete nachzufordern.
Will er denn die Garage verschlossen haben ohne mal hineingeschaut zu haben? Zum Zeitpunkt als der kM die Sachen hineingestellt hat muss sie ja offen gewesen sein. Nun, wo der kM sie abholen will ist sie ja zu, nicht wahr?
Ich denke das der Garagenbesitzer auf keinen Fall zur Einbehaltung der Gegenstände berechtigt ist. Die Eigentumsverhältnisse sind ja klar und seine Forderung muss er wohl unabhängig geltend machen.
Vielleicht begründet der Sachverhalt auch eine Anzeige wegen Betrug.
Das sollte man berücksichtigen.
Ich würde mal 30-40 Euro für einen Anwalt investieren (z.B. bei einer Anwalts-Hotline) wenn ich der kM wäre. Genauso wenn ich der Garagenbesitzer wäre.
Gruß…

…der Vergleich mit dem Frühstück war wohl schlecht da es dabei um Sachwerte geht…

Nehmen wir aber z.B. eine Dienstleistung wie SMS oder Dienstleistungen im Internet die nur über einen Server abgewickelt werden. Auch dort kann der Leistungserbringer ja irgendwie nicht argumentieren das er die Diensleistung ansonsten an jemand anderen verkauft hätte. Und trotzdem stünde ihm Geld zu wenn man sich die Leistung irgendwie erschlichen hätte…

Ist natürlich nur so eine Meinung…

Hallo,
das kann man per Ferndiagnose bzw. anhand einer theoretischen Betrachtung wie die Vorposter zurecht schon angedeutet hatten, schwer beantworten. Jedenfalls dürfte durch die jahrelange Nutzung ein stillschweigendes (und jederzeit kündbares!) gewerbliches Nutzungsverhältnis entstanden sein, da sich der Ga.-Eigentümer offenbar nicht gegen die widerrechtliche Inanspruchnahme seines Eigentums gewehrt bzw. sich um seines nicht annähernd ausreichend gekümmert hat. Dieses Nutzungsverhältnis ist allerdings wie schon geschrieben, jederzeit kündbar!

Kann man eine Duldung oder Kenntnis des Eig. unterstellen? Wie (und in welchem rechtlichen Rahmen) gelangten die Sachen in die Ga.?

Die einzige Form von Schaden, die mir hier einfällt, wäre, wenn der Eigentümer die Garage an einen Dritten vermietet, der diese dann wegen des „Krams“ nicht nutzen kann (oder der Eig. selber nutzen möchte) und erst recht dann, wenn der Besitzer der Sachen diese auch nach Aufforderung nicht abholt und dadurch den Betrieb der Garage beeinträchtigt.

Eine „Ersitzung“ jedenfalls dürfte am nicht vorhandenen guten Glauben des Eigentümers scheitern (es sei denn, dieser wolle sich selber bei Räumungsbegehren widersprechen :wink: )

Das ist aber wie schon geschrieben, alles sehr theoretisch erraten :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

das alles hört so an, als dürfe jeder bei jedem Sachen (kostlos) unterstellen und kann dann auch noch Rechte einfordern.

Ist das so?

kM war über einen langen, langen Schriftverkehr nicht einmal bereit, genaue Angaben über Art/Anzahl und Zustand über die herausverlangten Sachen zu machen. Dafür lies er aber mitteilen, dass er Schadensersatz geltend macht, wenn er nach einer Herausgabe Beschädigungen feststellen sollte. Er war nichtmal bereit sein Eigentum nachzuweisen. Es stellt sich so dar: das kM offensichtlich in die Garage will und dann erklärt dies und dies ist mein. Und das ist Beschädigt. Dafür will ich…

Der Eigentümer bestand damals aus mehreren Personen aus verschiedenen Städten. kM behauptet zudem dass einer der Eigentümer ihm bei der Unterstellung geholfen hätte. Was dieser mittels EV bestreitet.

Ist der Garagenbesitzer hilflos (jedem) kM dieser Welt ausgeliefert?

Gruss
Drs. BOB

das alles hört so an, als dürfe jeder bei jedem Sachen
(kostlos) unterstellen

Nein, das darf man nicht. Deshalb hat der Eigentümer auch das Recht, dieses zu untersagen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat man aber nur, wenn man auch tatsächlich einen Schaden hat.

und kann dann auch noch Rechte
einfordern.
Ist das so?

Ja, warum sollte man denn sein Eigentum verlieren, nur, weil man es unerlaubt woanders hinstellt?

kM war über einen langen, langen Schriftverkehr nicht einmal
bereit, genaue Angaben über Art/Anzahl und Zustand über die
herausverlangten Sachen zu machen. Dafür lies er aber
mitteilen, dass er Schadensersatz geltend macht, wenn er nach
einer Herausgabe Beschädigungen feststellen sollte.

Ja, man darf fremde Sachen auch dann nicht beschädigen, wenn Sie bei einem unerlaubt stehen.

Er war
nichtmal bereit sein Eigentum nachzuweisen. Es stellt sich so
dar: das kM offensichtlich in die Garage will und dann erklärt
dies und dies ist mein. Und das ist Beschädigt. Dafür will
ich…

Tja, man muss ihm ja nicht glauben, dass es seine Sachen sind. Dann lässt man es halt (kann dann gegen ihn natürlich erst recht keinen Schadenersatz geltend machen).

Der Eigentümer bestand damals aus mehreren Personen aus
verschiedenen Städten. kM behauptet zudem dass einer der
Eigentümer ihm bei der Unterstellung geholfen hätte. Was
dieser mittels EV bestreitet.

Ist der Garagenbesitzer hilflos (jedem) kM dieser Welt
ausgeliefert?

Gehts auch noch ne Nummer kleiner? Wenn der Garagenbesitzer (ist er eigentlich auch Eigentümer der Garage?) ihm sein Eigentum nicht glaubt, dann lässt er es eben.

Gruß
Dea

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meiner Meinung nach müsste der Garagen-Eigentümer die Sachen
gar nicht heraus geben.

Diese Meinung wird von Art. 5 GG gedeckt, ist allerdings trotzdem falsch.

Denn selbst wenn der Eigentümer die
Sachen mit Wissen des Garageneigentümers selbigen überlassen
hätte, dann hätte sie der Garageneigentümer mittlerweile
„ersessen“ wenn sich Jahre keiner um die Sachen gekümmert hat.

Ersitzung setzt voraus, dass der Erwerber die Sache im Eigenbesitz hat:

http://dejure.org/gesetze/BGB/937.html

Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an jedem Besitzwillen und damit am Besitz.

Der Rest des Textes ist mir zu lang, aber bei erster Sichtung scheint es, als habe dort nicht die Antwort auf die gestellte Frage gestanden.

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