Hallo,
in einem Gerichtsurteil wird festgestellt, dass beschädigte Fliesen eines Mietobjektes durch ähnliche ersetzt werden dürfen aber der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz für die uneinheitlichen Fliesen hat:
Wie bemisst sich die Höhe des Schadensersatzes? Kennt jemand Urteile darüber?
Danke, in einem anderen Gerichtsurteil wurde eine Mietminderung von 5 % veranschlagt - jedoch handelte es sich dabei um ein Badezimmer. Im Urteil wurde die geringe Mietminderung damit begründet, dass das Badezimmer kein häufiger Aufenthaltsort ist und nur einen kleinen Teil des Mietobjektes einnimmt. Im Beispielfall geht es um ein Esszimmer und um die mit den gleichen Fliesen bestückte Küche.
Was hat das eine (Mietminderung Mieter) mit dem anderen, deiner Ausgangsfrage (Schadenersatzanspruch Vermieter) zu tun?
Wer hat denn wem Schaden zugefügt?
Und in welchem Umfang zur Gesamtfläche?
Wenn der Schaden in einer Mietminderung besteht, bedarf es keines Gutachtens. Die Minderungsquoten stehen ehrlich gesagt ziemlich willkürlich im Ermessen des Gerichts.
Keiner. Aber wenn er eine Mietminderung durchsetzen kann (dafür braucht er keinen Schaden zu haben), könnte der fehlende Mietteil einen ersatzpflichtigen Schaden für den Vermieter darstellen.
Es könnte ein Schaden entstanden sein, je nachdem, wie die Räumlichkeiten genutzt werden.
Und wir wissen nicht, welche Beschaffenheiten für das Mietobjekt vereinbart sind.
20% jedenfalls sind imho bis zu 20% zu hoch.
Wenn die vorherigen Mieter den Schaden verursacht haben und die künftigen Mieter aufgrund dessen die Miete kürzen können - wie kann der Vermieter den Schaden beziffern? Die potentiellen Mietkürzungen für 1, 10 oder 30 Jahre? (Die wirtschaftliche Lebensdauer wird bei Bodenfliesen mit 20 - 30 Jahren angegeben).
Das Problem im Beispielfall ist auch, dass nicht genau bekannt ist wie alt die Bodenfliesen sind.
Gute Frage. Es gilt die Schadensminderungsobliegenheit. Vermutlich wird man sagen, der Schaden darf nicht höher sein, als wenn das repariert wird. Da müsste man dann noch einen Abzug neu für alt vornehmen.
Der Vermieter kann also nur von vornherein billiger vermieten, muss dementsprechend also für einen Schadensersatzanspruch nachweisen, wie stark er die Miete von sich aus mindern musste, um die Wohnung vermieten zu können. Das wird schwierig.
Hinzu kommt eine Schadensminderungspflicht des Vermieters. Er kann ja wohl kaum darauf bestehen, dass der Schadensverursacher die nächsten hundert Jahre Mieteinnahmenverluste zu tragen hat. Irgendwann muss er also ohnehin renovieren, die Frage ist also, wie hoch die normale Lebensdauer von Fliesen in einer Mietwohnung ist und dann müsste man den Zeitwert ausrechnen.