Hallo,
zuerst einmal wg. der Verspätung Richtlinien zwecks Entschädigungen. Aber vorab vorweg - seien Sie froh daß das defekte Flugzeug rechtzeitig aus dem Verkehr gezogen wurde (uns ist schließl. fast einmal eine Bruchlandung dadurch entstanden, aber wir haben überlebt. Deshalb denken wir mittlerweile anderst…).
Aber nichtsdestotrotz haben Sie Ansprüche wg. deutl. Verspätung der Airline:
1.)
2.1.4. Ansprüche des Fluggastes
Im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Fluges sieht die
Fluggastrechte-VO verschiedene Ansprüche des Fluggastes vor: Die Forderung einer
Ausgleichszahlung ist möglich, aber auch Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
können verlangt werden.
Alle Fluggäste, die von der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges betroffen sind,
können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Durch diese Zahlungen sollen
„Ärgernisse“ und „große Unannehmlichkeiten“ abgegolten werden, so dass es nicht darauf
ankommt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. (2010),
Rdnr. 1047). Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach der zurückzulegenden
Entfernung: Bei Flügen bis 1.500 Kilometer besteht ein Anspruch in Höhe von 250 Euro, bei
einer Flugentfernung von über 1.500 bis 3.500 Kilometer ist ein Ausgleich in 400 Euro fällig
und bei einer Entfernung von mehr als 3.500 Kilometern hat der Fluggast schließlich einen
Anspruch auf 600 Euro. Im Falle der Beförderung mit einem Alternativflug oder der
verspäteten Ankunft, falls der ursprüngliche Flug trotz Verspätung noch durchgeführt wird,
können die genannten Ausgleichszahlungen halbiert werden (Tonner, in: Gebauer/
Wiedmann (Hrsg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 15 Rdnr. 99). Auf die
Annahme eines Gutscheines anstatt der ihm zustehenden Geldzahlung muss sich der
Fluggast nicht einlassen. Er kann diesem zwar zustimmen, muss jedoch sein Einverständnis
schriftlich bestätigen. Die Ausgleichszahlungen sind dagegen ausgeschlossen, wenn das
Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen
Umständen beruht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. (2010), Rdnr. 1033).
Neben diesen Ausgleichszahlungen hat der Fluggast im Falle der Nichtbeförderung,
Annullierung oder Verspätung auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen. Ihm steht ein
Wahlrecht zu, ob er bei vollständiger Erstattung seiner Kosten vom Flug zurücktritt oder
aber eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühest möglichen oder wunschgemäßen
Zeitpunkt annimmt. Der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten ist jedoch bei
Pauschalreisen ausgeschlossen aufgrund des Vorranges der Rechte aus dem Reisevertrag
gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO). Da die
Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung jedoch nur einfache Mängel begründen, die
den Reisenden nach nationalem Recht gemäß § 651d BGB ausschließlich zur Minderung
und nicht zum Rücktritt berechtigen, müsste der Erstattungsanspruch eigentlich weiterhin
vorliegen; eine kohärente Auslegung der Verordnung, welche die genannten Unannehmlichkeiten
als „erhebliche Mängel“ im Sinne des § 651e BGB erkennt und damit den Reisenden
zum Rücktritt berechtigt, wird jedoch bislang in der Rechtsprechung abgelehnt (BGH, Urt. v.
07.10.2008 – X ZR 37/08, NJW 2009, 287).
Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung ab zwei Stunden ist das ausführende
Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Fluggast Betreuungsleistungen zukommen zu
lassen, welche unabhängig von einem Verschulden des Unternehmens zu leisten sind und
nicht mit Ausgleichzahlungen verrechnet werden können. Darunter fallen Mahlzeiten und
Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringungen, falls die
Weiterbeförderung am nächsten Tag erfolgt, Beförderungen zwischen Flughafen und Hotel
sowie zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten mit Telefon, Fax oder E-Mail.
2.)
So und zwecks Urlaubstag habe ich folgendes für Sie gefunden (aber Vorsicht ist keine Empfehlung - ich kenne diese Rechtsanwälte nicht, aber die Anfrage ist zumindest vorerst „kostenlos“):
Flug verspätet, überbucht oder annulliert?
Unsere Kanzlei ist spezialisiert, Ihre Rechte als betroffener Passagier effizient auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 durchzusetzen. Sie haben bei
•der Annullierung des Fluges,
•der Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung) oder
•einer Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden am Zielort
einen Anspruch auf
•pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 € pro Passagier,
•Hotelunterbringung und Verpflegungskosten,
•Ersatz der Ticketkosten,
und zwar unabhängig vom Flugpreis und der Tatsache, ob Sie eine Pauschalreise oder direkt einen Flug gebucht haben.
Damit wir das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Sie prüfen können, senden Sie uns bitte eine E-Mail unter
Sofortkontakt
mit Ihrem Namen und der Adresse, der Flugnummer, dem Abflug- und Zielflughafen, einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und den Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern Sie darüber verfügen.
Das Übermitteln der Daten ist unverbindlich und es entsteht kein Mandatsver-hältnis!
Nach Erhalt der Informationen und Unterlagen werden wir diese prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn sich aufgrund der Anzahl der Anfragen Ihre individuelle Beantwortung etwas verzögert. Ein Nachteil entsteht Ihnen in keinem Fall, da die Geltendmachung dieses Anspruchs keiner bestimmten Frist unterliegt.
GREIM Rechtsanwälte
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Telefon 0331-964555 , Telefax 0331-964615, [email protected]
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