ja, genauso weit war ich auch.
Ich weiß, ich wollte deine Ausführungen insoweit auch nur bestätigen und außerdem einen insgesamt aus sich heraus verständlichen Text schreiben.
Keine vertraglichen Ansprüche,
keine deliktische Handlung (bzw. da scheitert es spätestens am
Eigentumsbegriff).
Das würde ich so nicht formulieren, weil es suggeriert, nur Eigentum sei durch § 823 BGB geschützt. Dem ist nicht so. Geschützt werden schon nach dem Wortlaut auch andere Rechtsgüter, und über den Wortlaut hinaus soll sogar der (berechtigte) Besitz geschützt sein, obwohl er gar kein Recht ist und § 823 I BGB seinem Wortlaut nach nur Rechte schützen will.
Übrigens genießt durchaus auch das Vermögen deliktischen Schutz, nämlich in § 823 II BGB i.V.m. insbesondere strafrechtlichen Vorschriften, die das Vermögen schützen (z.B. § 263 StGB), und weiterhin § 826 BGB. Beides liegt hier aber fern.
Andere Anspruchsgrundlagen sind mir auch nicht eingefallen,
aber Zivilrecht ist nicht so meine Stärke, und das Auffinden
der Anspruchsgrundlage macht ja naturgemäß meist die größten
Schwierigkeiten.
Manchmal schon, hier nicht. Es ist allenfalls insofern schwierig, als es eben keine Anspruchsgrundlage gibt, so dass es nicht nur schwer, sondern sogar ganz unmöglich ist, sie zu finden.
Ich nehme an, bei den Arzt-Fällen besteht dann eine Art
Behandlungsvertrag, aus dem sich der Anspruch letztlich
ergibt.
Genau. Wenn der Frauenarzt Sex mit seiner Patientin hat, zählt das nicht. Hat er aber aus irgendeinem Grund im Rahmen seines Berufslebens zu verschulden, dass die Frau schwanger wird oder, wenn eine Abtreibung vorgenommen werden sollte, bleibt, so kann das grundsätzlich dazu führen, dass der Arzt für seine Pflichtverletzung haftet. Wegen der Systematik von § 280 I BGB wird sein Verschulden dann sogar vermutet.
Eine Art vorvertragliches Schuldverhältnis kommt wohl auch
nicht in Frage?
Nein. Es finden weder Vertragsverhandlungen statt, noch bahnt sich ein Vertrag an. Im Übrigen ist Sex kein geschäftlicher Kontakt (es sei denn, man arbeitet bei der ERGO Versicherungsgruppe), und darum greift § 311 II BGB hier nicht ein.
Es klingt natürlich wirklich blöd, aber irgendwie waren an dem
Abend alle Eltern der Meinung, dass in diesem Fall ihre
moralische Überzeugung (hinterhältiges Verhalten der Frau)
sich auch in den Gesetzen wiederfinden lassen müsste.
Ja, ich persönlich finde das Resultat auch unbefriedigend. Selbstverständlich muss der Mann Unterhalt zahlen, aber wenn und soweit die Frau jetzt oder später selbst Geld genug hat, muss sie diesen Schaden eben ersetzen. So fände ich es richtig, wenn eine Frau vorsätzlich so etwas tut. Aber das Gesetz gibt es nicht her. Und man bräuchte da auch wirklich einen eigenen Paragrafen für, denn wenn ich mir vorstelle, dass eine Frau auch bei Fahrlässigkeit haften würde (was ja im Schadensersatzrecht Standard ist), dann ginge mir das viel zu weit. Vielleicht sollte nicht mal Vorsatz, sondern nur Absicht genügen. Damit wäre der Anwendungsbereich allerdings auch wieder sehr eng. Aber es ist ja auch müßig, darüber nachzudenken. Männer müssen eben wissen, ob sie der Frau vertrauen und das entsprechende Risiko eingehen wollen. Ich finde das nicht unbedingt gerecht, aber es ist auch kein Unrecht, das zum Himmel schreit. Man kann das so lassen.
Und es
fiel mir sehr schwer, da juristisch zu begründen, dass dem
hier aber nicht so ist. Außer eben, das mir keine
Anspruchsgrundlage einfällt.
Das ist aber ja auch die einzige Begründung. Mehr kann man dazu nicht sagen. Man kann höchstens noch die Begründung begründen, indem man nämlich darlegt, warum die Schadensersatznormen allesamt nicht passen.