Schadensersatz bei ungewollter Schwangerschaft?

Hallo liebe Experten,

folgende theoretishche Frage wurde mir neulich in einer fröhlichen Runde unter Eltern gestellt:

Angenommen, aus einer rein sexuellen Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann entsteht eine Schwangerschaft. Im Vorfeld hatte die Frau versichert, sie würde verhüten und wolle ganz sicher (jetzt) keine Kinder. Der Mann hatte dies geglaubt und hätte wohl nicht mit ihr geschlafen, wenn dies anders gewesen wäre. Der Clou sollte nun sein, dass es die Frau explizit darauf angelegt hatte, schwanger zu werden. Sie hatte also bezgl. der Verhütung gelogen und das erfährt der Mann später.

Ich hatte daraufhin versichert, dass der Mann auf jeden Fall Unterhalt an das Kind zahlen muss.

Nun wollte ein vorwitziger Vater wissen, ob man denn diese Zahlungen nicht als Schadensersatz von der Mutter fordern könne. (Er hatte wohl vor kurzem davon gehört, dass man unter bestimmten Umständen den fehlerhaft diagnostizierenden Gynäkologen in Regress nahmen kann.)

Und irgendwie wusste ich keine Antwort.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass es dazu mal ein (negatives) Urteil gegeben hat, finde es aber nicht.
Ich hatte versprochen, darüber mal (mit meinen Studienunterlagen) nachzudenken, und dann bescheid zu geben. Und nun komme ich nicht dahinter. Welche Rechtsgrundlage kommt denn da überhaupt in Betracht? Eine arglistige Täuschung mag ja vorliegen, aber es gibt keinen Vertrag, keine deliktische Handlung (bzw. bloßer Geldschaden).

Wo setze ich denn da jetzt an?

Liebe Grüße und vielen Dank für hilfreiche Antworten

Larymin

Hallo,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke dass die Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Kind, nicht gegenüber der Mutter entstehen.
Daher ist es eigentlich egal, was die Mutter sagt…

Gruss

Hallo,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke dass die
Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Kind, nicht gegenüber der Mutter entstehen.
Daher ist es eigentlich egal, was die Mutter sagt…

Für das Vater-Kind-Verhältnis sicherlich! Aber die Frage war ja die hier:

Nun wollte ein vorwitziger Vater wissen, ob man denn diese
Zahlungen nicht als Schadensersatz von der Mutter fordern
könne.

Ist die Mutter gegenüber dem Vater für den Unterhalt den er zahlen muss, schadenersatzpflichtig? Ähnlich, wie das vllt ein Urologe wegen nachweislich erfolgloser Vasektomie sein könnte?
Die Idee finde ich interessant…

Jeder Anspruch bedarf einer Anspruchsgrundlage. Vorliegend gibt es beim Beischlaf keinen Vertrag und auch kein anderes Schuldverhältnis, so dass insbesondere Sekundäransprüche aus Pflichtverletzung ausscheiden. Deliktische Ansprüche dürften auch nicht erfüllt sein; insbesondere ist das Vermögen als solches kein Rechtsgut i.S.v. § 823 BGB. Schon deshalb dürfte es den Schadensersatzanspruch nicht geben.

In anderen Konstellationen, etwa im Verhältnis einer Frau zu ihrem Frauenarzt, sieht das anders aus. Hier kommt dann auch wirklich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wobei man aufpassen muss, nicht das Kind selbst als Schaden zu verstehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kind_als_Schaden

Hallo,

habe erst kürzlich einen Bericht gelesen, der in die Richtung geht.

Der Fall: Zwei Lesben haben einen Vater für Ihr Kind gesucht. Es hat sich einer Gefunden, der dann „ins Reagenzglas gew…“ hat, und so kam es zu einer Schwangerschaft. Die beiden Mädels haben mit dem Vater einen Vertrag geschlossen, der in von allen Pflichten (und Rechten) freistellt. Kind kam auf die Welt, Papa durfte es auch mal besuchen.

Nach zwei Jahren haben die Mädels dann dem „Papa“ den Umgang mit dem Kind verboten und gleich nach seinen Gehaltszetteln gefragt um den Unterhalt auszurechnen.

Nach geltender Rechtsprechung hat der Papa extrem schlechte Karten, der Fall ist aber jetzt trotzdem vor Gericht. Es wird interessant wie der Bundesgerichtshof entscheidet. Vor allem für das Thema künstliche Befruchtung. Den wenn heute einer Samen spendet macht er sich nach jetziger Rechtsprechung unterhaltspflichtig. Es gab wohl angeblich auch schon Hausdurchsuchungen um Samenspender zu ermitteln.
Wenn man davon ausgeht, dass die Samenspender mitunter auch Studenten sind, die später mal einen lukrativen Job haben kann das für die Eltern schon interessant sein. Ob sich allerdings in Deutschland noch Samenspender finden ist dann die andere Frage…

Allerdings möchte ich mir schon eine Bemerkung zum Fallbeispiel erlauben: Wer seinen Schniegel irgendwo reinsteckt wo nicht das absolute Vertrauenverhältnis besteht, der möge halt einfach eine Tüte drübertun.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo Mevius,

ja, genauso weit war ich auch. Keine vertraglichen Ansprüche, keine deliktische Handlung (bzw. da scheitert es spätestens am Eigentumsbegriff).

Andere Anspruchsgrundlagen sind mir auch nicht eingefallen, aber Zivilrecht ist nicht so meine Stärke, und das Auffinden der Anspruchsgrundlage macht ja naturgemäß meist die größten Schwierigkeiten.

Ich nehme an, bei den Arzt-Fällen besteht dann eine Art Behandlungsvertrag, aus dem sich der Anspruch letztlich ergibt.

Eine Art vorvertragliches Schuldverhältnis kommt wohl auch nicht in Frage?
Es klingt natürlich wirklich blöd, aber irgendwie waren an dem Abend alle Eltern der Meinung, dass in diesem Fall ihre moralische Überzeugung (hinterhältiges Verhalten der Frau) sich auch in den Gesetzen wiederfinden lassen müsste. Und es fiel mir sehr schwer, da juristisch zu begründen, dass dem hier aber nicht so ist. Außer eben, das mir keine Anspruchsgrundlage einfällt.

Vielen Dank für die Antwort,
larymin

Hallo,

Hallo,

habe erst kürzlich einen Bericht gelesen, der in die Richtung
geht.

Ja, darüber hab ich auch gelesen. (Vielleicht war das auch besagtes „Urteil“ zu dem Thema, das ich im Kopf hatte.) Aber ich glaube, da ging es auch um die Unterhaltsansprüche, nicht um Schadensersatz daraus. Na, ich werde mal danach googeln. Danke dafür.

Allerdings möchte ich mir schon eine Bemerkung zum
Fallbeispiel erlauben: Wer seinen Schniegel irgendwo
reinsteckt wo nicht das absolute Vertrauenverhältnis besteht,
der möge halt einfach eine Tüte drübertun.

Richtig. Aber die Abwandlung gefällt mir fast noch besser: Dann hat die Frau halt das Kondom unauffällig präperiert (lange Fingernägel oder was weiß ich). Das macht aber für die Lösung wohl keinen Unterschied, da es gar keine Anspruchsgrundlage zu geben scheint.

Liebe Grüße,
larymin

Ernstgemeinte Nachfrage

Vorliegend
gibt es beim Beischlaf keinen Vertrag

Wie ist das dann eigentlich mit Prostitution? Meinen Informationen nach kann man nach Ansicht des BGHs den Prostitutionsvertrag nicht von vornherein als sittenwidrig einstufen. Wenn der Prostizutionsvertrag aber nicht sittenwidrig ist, wäre dann die Schwangerschaft eine Verletzung der vertraglichen Pflicht?

Gruß,
Max

ja, genauso weit war ich auch.

Ich weiß, ich wollte deine Ausführungen insoweit auch nur bestätigen und außerdem einen insgesamt aus sich heraus verständlichen Text schreiben.

Keine vertraglichen Ansprüche,
keine deliktische Handlung (bzw. da scheitert es spätestens am
Eigentumsbegriff).

Das würde ich so nicht formulieren, weil es suggeriert, nur Eigentum sei durch § 823 BGB geschützt. Dem ist nicht so. Geschützt werden schon nach dem Wortlaut auch andere Rechtsgüter, und über den Wortlaut hinaus soll sogar der (berechtigte) Besitz geschützt sein, obwohl er gar kein Recht ist und § 823 I BGB seinem Wortlaut nach nur Rechte schützen will.

Übrigens genießt durchaus auch das Vermögen deliktischen Schutz, nämlich in § 823 II BGB i.V.m. insbesondere strafrechtlichen Vorschriften, die das Vermögen schützen (z.B. § 263 StGB), und weiterhin § 826 BGB. Beides liegt hier aber fern.

Andere Anspruchsgrundlagen sind mir auch nicht eingefallen,
aber Zivilrecht ist nicht so meine Stärke, und das Auffinden
der Anspruchsgrundlage macht ja naturgemäß meist die größten
Schwierigkeiten.

Manchmal schon, hier nicht. Es ist allenfalls insofern schwierig, als es eben keine Anspruchsgrundlage gibt, so dass es nicht nur schwer, sondern sogar ganz unmöglich ist, sie zu finden.

Ich nehme an, bei den Arzt-Fällen besteht dann eine Art
Behandlungsvertrag, aus dem sich der Anspruch letztlich
ergibt.

Genau. Wenn der Frauenarzt Sex mit seiner Patientin hat, zählt das nicht. Hat er aber aus irgendeinem Grund im Rahmen seines Berufslebens zu verschulden, dass die Frau schwanger wird oder, wenn eine Abtreibung vorgenommen werden sollte, bleibt, so kann das grundsätzlich dazu führen, dass der Arzt für seine Pflichtverletzung haftet. Wegen der Systematik von § 280 I BGB wird sein Verschulden dann sogar vermutet.

Eine Art vorvertragliches Schuldverhältnis kommt wohl auch
nicht in Frage?

Nein. Es finden weder Vertragsverhandlungen statt, noch bahnt sich ein Vertrag an. Im Übrigen ist Sex kein geschäftlicher Kontakt (es sei denn, man arbeitet bei der ERGO Versicherungsgruppe), und darum greift § 311 II BGB hier nicht ein.

Es klingt natürlich wirklich blöd, aber irgendwie waren an dem
Abend alle Eltern der Meinung, dass in diesem Fall ihre
moralische Überzeugung (hinterhältiges Verhalten der Frau)
sich auch in den Gesetzen wiederfinden lassen müsste.

Ja, ich persönlich finde das Resultat auch unbefriedigend. Selbstverständlich muss der Mann Unterhalt zahlen, aber wenn und soweit die Frau jetzt oder später selbst Geld genug hat, muss sie diesen Schaden eben ersetzen. So fände ich es richtig, wenn eine Frau vorsätzlich so etwas tut. Aber das Gesetz gibt es nicht her. Und man bräuchte da auch wirklich einen eigenen Paragrafen für, denn wenn ich mir vorstelle, dass eine Frau auch bei Fahrlässigkeit haften würde (was ja im Schadensersatzrecht Standard ist), dann ginge mir das viel zu weit. Vielleicht sollte nicht mal Vorsatz, sondern nur Absicht genügen. Damit wäre der Anwendungsbereich allerdings auch wieder sehr eng. Aber es ist ja auch müßig, darüber nachzudenken. Männer müssen eben wissen, ob sie der Frau vertrauen und das entsprechende Risiko eingehen wollen. Ich finde das nicht unbedingt gerecht, aber es ist auch kein Unrecht, das zum Himmel schreit. Man kann das so lassen.

Und es
fiel mir sehr schwer, da juristisch zu begründen, dass dem
hier aber nicht so ist. Außer eben, das mir keine
Anspruchsgrundlage einfällt.

Das ist aber ja auch die einzige Begründung. Mehr kann man dazu nicht sagen. Man kann höchstens noch die Begründung begründen, indem man nämlich darlegt, warum die Schadensersatznormen allesamt nicht passen.

Sittenwidrigkeit wird an dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gemessen (was auch immer das sein soll), wobei insbesondere extreme Seitenpositionen außer Acht gelassen werden, dafür aber grundsätzliche Wertentscheidungen unserer Rechtsordnung Berücksichtigung finden. Ein Rechtsgeschäft, z.B. ein Vertrag, das (der) nach dieser Definition sittenwidrig ist, ist gem. § 138 I BGB nichtig. Früher hatte das zur Folge, dass eine Prostituierte ihren Lohn nicht einklagen konnte, weil der mit dem Kunden geschlossene Vertrag eben als sittenwidrig und damit nichtig galt. Die Lösung lag darin, das Geld immer im Voraus zu verlangen (was vermutlich immer noch so ist), denn die Rückforderung des Geldes war gem. § 817 BGB in Ausnahme zu § 812 BGB ausgeschlossen, obwohl der Vertrag und damit die Anspruchsgrundlage für die Lohnforderung nichtig war.

Vor zehn Jahren hat der Gesetzgeber das vielleicht gar nicht bestehende Problem der Sittenwidrigkeit und der daraus resultierenden Nichtigkeit der Anspruchsgrundlage (Vertrag) durch das sog. Prostitutionsgesetz zu beheben versucht. § 1 S. 1 ProstG lautet:

„Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.“

Wenn ich mich recht entsinne, wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung damit die Sittenwidrigkeit verneinen. So nach dem Motto: „Lieber Richter, ob du das persönlich sittenwidrig findest oder nicht, spielt keine Rolle, in diesen Fällen ist kraft gesetzlicher Anordnung keine Sittenwidrigkeit gegeben.“ Nun ist der subjektive Wille des Gesetzgebers aber nicht mehr als ein Auslegungskriterium, er ist keineswegs verbindlich. Und so kam es, dass einige Juristen meinten, die Sittenwidrigkeit bleibe bestehen, das Gesetz verfehle sein gestecktes Ziel. Dafür spricht m.E. der klare Wortlaut, der eben nicht das sagt, was ich eben in Anführungszeichen geschrieben habe, sondern der doch eigentlich nur sagt: „Lieber Richter, ob du das persönlich sittenwidrig findest oder nicht, spielt keine Rolle, in diesen Fällen ist kraft gesetzlicher Anordnung ein Anspruch der Prostituierten entstanden, auch wenn der Vertrag sittenwidrig sein sollte.“

Für die Beibehaltung des Gedankens der Sittenwidrigkeit spricht m.E. eine ganz wichtige Überlegung. Wie ich eben ausführte, sind bei der Frage „Sittenwidrig oder nicht?“ auch die grundsätzlichen Wertungen unserer Rechtsordnung maßgeblich. Dazu gehört die sexuelle Selbstbestimmung. Durch einen nicht sittenwidrigen und damit also wirksamen Vertrag könnte sich aber jemand verpflichten, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das aber darf nicht sein, es muss jederzeit ein Zurück geben, und es muss auch gar nicht sein, weil es völlig ausreicht, der Prostituierten, die ihren Dienst (freiwillig) erbracht hat, das Entelt zu sichern, und darin erschöpft sich der Anwendungsbereich von § 1 ProstG dann auch.

Das ist aber nur meine Meinung. Es gibt durchaus Stimmen, die grundsätzlich an der Sittenwidrigkeit zweifeln, und zwar einige auch ganz unabhängig vom ProstG. Das ist durchaus nicht abwegig. In diesem Fall hätte § 1 ProstG eben nur Klarstellungsfunktion, nämlich entweder dahin, dass keine Sittenwidrigkeit vorliegt, oder aber dahin, dass trotz etwaiger Sittenwidrigkeit ein Lohnanspruch entsteht.

Ich führe das alles in epischer Breite aus, weil das Vorliegen eines Vertrages und damit eines Schuldverhältnises grundsätzlich relevant für die Frage ist, ob eine Pflichtverletzung zum Schadensersatz führt. Allerdings kann ich nun weder sagen, dass, wenn ein wirksames Schuldverhältnis zwischen Prostituierter und Kunde besteht, das Sichabsichtlichschwängernlassen eine Pflichtverletzung ist, die zum Schadensersatz führt (wenn ein Gericht das nicht haben will, wird es das auch zumindest vertretbar begründen können), noch kann ich sagen, dass ohne ein Vertragsverhältnis ein Anspruch von vornherein ausscheidet (denn es gibt auch vertragsähnliche, also gewissermaßen geschäftliche Kontakte, die gem. § 311 II BGB ebenfalls Pflichten begründen und, wenn die Pflichten verletzt werden, zum Anspruch auf Schadensersatz führen.

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Nach geltender Rechtsprechung hat der Papa extrem schlechte
Karten, der Fall ist aber jetzt trotzdem vor Gericht. Es wird
interessant wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Interessant wäre es zunächst mal zu erfahren, worüber er überhaupt entscheidet. Man muss nämlich die Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, von der trennen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht. Kann der Mann den Unterhalt zahlen, die Frau es sich aber nicht leisten, Schadensersatz zu zahlen, wird der Mann auf jeden Fall zahlen müssen, ohne etwas ersetzt zu bekommen, egal ob er einen Gegenanspruch hat oder nicht. Würde die Frau aber genug Geld haben, und würde man sagen, dass sie Schadensersatz leisten muss, so müsste sie dem Mann das Geld erstatten.

Hab den Artikel nochmal gefunden…
Hallo,

Ich habe die Artikel noch mal rausgegoogelt:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-77222579.html

http://eltern.t-online.de/lesbenpaar-verklagt-samens…

Ich finde es schon spannend was da dann entschieden werden wird. Die Schadenersatz-Variante (Vater muss Kind Unterhalt zahlen, kann sich den jedoch - sofern Geld vorhanden - bei den „Müttern“ wieder holen) würde meinem Rechtsempfinden nach am ehesten passen.

Viele Grüße
Lumpi

Hier geht es aber offenbar nur um die Unterhaltsfrage und nicht um die Frage von Schadensersatz. Da dürfte die Rechtslage recht eindeutig sein, es würde mich jedenfalls wundern, wenn der Mann am Ende nicht zahlen müsste.

Hallo,

stimmt, aber es wäre vielleicht keine schlechte Idee, nicht den Unterhalt für das Kind anzuzweifeln sondern die Mutter auf Vertragseinhaltung/Erstattung zu verklagen.

Denn der Grund dafür, dass Kinderunterhalt nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf ist ja, dass den Anspruch das Kind und nicht die Mutter hat. Daher wäre es praktisch ein Vertrag zu lasten dritter den die Eltern schließen würden.

Allerdings muss an dieser Ecke mal was nachjustiert werden, sonst finden sich irgendwann mal keine Samenspender mehr. Und es gibt ja auch viele Paare, die gerne ein Kind hätten und aus eigenen Mitteln keins zustand bringen.

Oder Samenspenden werden nur noch maskiert gegen Bargeld gemacht… ohne „Qualitätssicherung“.

Viele Grüße
Lumpi

stimmt, aber es wäre vielleicht keine schlechte Idee, nicht
den Unterhalt für das Kind anzuzweifeln sondern die Mutter auf
Vertragseinhaltung/Erstattung zu verklagen.

Ja, aber erst dann wäre es ein spannender Prozess. So erscheint mir das Ergebnis vorhersehbar.

Denn der Grund dafür, dass Kinderunterhalt nicht vertraglich
ausgeschlossen werden darf ist ja, dass den Anspruch das Kind
und nicht die Mutter hat. Daher wäre es praktisch ein Vertrag
zu lasten dritter den die Eltern schließen würden.

Das ist nicht ganz richtig. Die Mutter könnte ja gerade als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind handeln. Es wäre also kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern ein Vertrag zwischen Vater und dem unterhaltsberechtigten Kind. Gerade deswegen schreibt § 1614 BGB ausdrücklich vor, dass im Voraus auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Dein Gedanke ist absolut richtig, aber rein dogmatisch ist es eben nicht ganz korrekt, was du schreibst. Der Gedanke ist aber derselbe.

Hallo Mevius,

danke für die Antwort.

Ich führe das alles in epischer Breite aus

Das Meiste war mir zwar bekannt, aber da man das ja nicht bei jedem Leser voraussetzen kann, finde ich deine epische Breite der Komplexität des Themas angemessen.

Allerdings kann
ich nun weder sagen, dass, wenn ein wirksames Schuldverhältnis
zwischen Prostituierter und Kunde besteht, das
Sichabsichtlichschwängernlassen eine Pflichtverletzung ist,
die zum Schadensersatz führt (wenn ein Gericht das nicht haben
will, wird es das auch zumindest vertretbar begründen können),
noch kann ich sagen, dass ohne ein Vertragsverhältnis ein
Anspruch von vornherein ausscheidet (denn es gibt auch
vertragsähnliche, also gewissermaßen geschäftliche Kontakte,
die gem. § 311 II BGB ebenfalls Pflichten begründen und, wenn
die Pflichten verletzt werden, zum Anspruch auf Schadensersatz
führen.

Der Satz ist lang, aber enthält alles, was mich interessiert hat.

GGruß,
Max