Liebe Experten!
Vereinfachte Darstellung eines Falls, der mir vorliegt: A befördert B auf Grund eines Werkvertrags mit einem Pkw und verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem eine mitgeführte Sache des B beschädigt wird. Worauf stützt sich der Schadensersatzanspruch des B bzgl. dieser Sache, wenn unterstellt sei, dass A den B auf Grund des Unfalls nicht mehr ans Ziel bringen kann?
- §§ 280 I i.V.m. III, 283, 275 I (Musterlösung)
* oder *
- §§ 280 I, 241 II (meine unbedarfte Ansicht)
Für 1. Schadensersatz statt der Leistung spricht: Die Verursachung des Unfalls ist die Pflichtverletzung, wegen der Unmöglichkeit (der Erfüllung des Werkvertrags) eintritt, und auf dieser beruht auch die Beschädigung der Sache.
Für 2. Schadensersatz neben der Leistung spricht m.E.: Der Schaden an der Sache ist vom Ausbleiben des Leistungserfolgs unabhängig; der Schaden entsteht ja nicht dadurch, dass B nicht am Ziel ankommt, sondern der Schaden ist die Beschädigung an der Sache. Bezogen auf die Sache wird eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht (nämlich aus § 241 II) verletzt. Würde durch das Nichtankommen am Ziel ein Schaden entstehen, könnte diesbezüglich noch Schadensersatz statt der Leistung begehrt werden.
Wer hat Recht, und wenn die Musterlösung Recht hat, wo liegt mein Denkfehler?
Es dankt vorab für Aufklärung:
Levay
Also, ich vesuchs mal…
Der Grund für die Anwendung der Regelungen über die Hauptleistungspflicht und nicht die Nebenleistungspflicht, wie von Dir favorisiert liegt m.E. in der Spezialität derjenigen Ansprüche, die sich auf Hauptleistungspflichten beziehen und aus diesen hervorgehen.
Hier könnte es sich so verhalten, dass zunächst A seine Hauptleistungspflicht schuldhaft unmöglich geworten ist und wir uns im Rahmen des Schadenersatzes hieraus befinden. Da die Zerstörung der Sache durch die Verletzung der Hauptleistungspflicht eingetreten ist, handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden. Damit sind wir wieder im Bereich der §§ 280, 283 BGB und bei den Hauptleistungspflichten.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
auch wenn ich inzwischen nahezu überzeugt davon bin, dass meine Lösung richtig ist (u.a. durch Bestätigung in einem anderen Forum), möchte ich mich dafür bedanken, dass du mir geantwortet hast 
Schönen Gruß!
Levay
Ich denke, du hast recht. Die Beschädigung der Sache ist SchE neben der Leistung.
Selbst wenn die Hauptleistungspflicht die Beförderung der Sache wäre, würde dies bedeuten, daß SchE statt der Leistung die Nichterfüllung der Beförderung betreffen würde. Der Umfang des SchE wäre dann aber auf die Beförderungskosten gerichtet und eben nicht auf Reparatur/Ersatz.
Alex