Mir scheint die Frage nach Schadenersatz durch Handwerker ungeklärt. Einerseits gibt es relativ kurze Verjährungsfristen (3,4,5,10Jahre), andererseits das Recht, Schadensersatzansprüche 30 Jahre nach Ereignis geltend zu machen. Dazu gibt es noch die Haftung bei versteckten Mängeln. Wer weiß Genaueres?
Genaueres kann nachgelesen werden unter:
http://www.trenkler.de/rechtsanwalt/verjaehrung.shtml
Besonderer Beachtung wird folgender Hinweis auf dieser Website empfohlen:
„Die Prüfung der Verjährung gehört in die Hände von Rechtsanwälten.“
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Hallo,
ich vermute du meinst die Gewährleistungsverpflichtung des Handwerkers.
Diese ist beispielsweise bei einem VOB-Vertrag grundsätzlich geregelt (2 Jahre), sofern keine andere Dauer durch eine besondere Vereinbarung vereinbart ist. Werden innerhalb dieser Dauer keine Mängel angezeigt, ist das Recht auf Nachbesserung verwirkt.
Ausnahme: Versteckter Mangel. Hier kann ein Schadenersatzanspruch für 30 Jahre bestehen. z.B. bei falsch eingebauter bzw. falscher Dampfbremse im Innenausbau, die nach einigen Jahren zu Schäden führen. Hier könnte sich der Handwerker durch eine Teilabnahme (vor Schließen der Deckenbekleidung) absichern.
Andere Fristen gibt es bei einem Vertrag nach BGB (kenne ich nicht im Einzelnen, wissen andere hier vielleicht).
Generell:
a) Prüfen, welches Vertragsverhältnis zugrunde liegt
b) Abnahme-/Übergabetermin klären.
Grüße
BW