Hallo 
Es ist so, dass der verbindliche Vertrag eine Einigung zwischen verschiedenen Personen darstellt. Zwischen zwei Personen sind die zwei folgenden Erklärungen notwendig: Angebot und Annahme. Dabei sind sowohl der Vertrag an sich als auch die einzelnen Erklärungen (die ja letztlich allein den Vertrag darstellen) verbindlich; andernfalls wäre die Idee des Vertrags hinfällig.
Um diese theoretischen Überlegungen für reale Sachverhalte verfügbar zu machen, muss der reale Sachverhalt „ausgelegt“ werden - das Verhalten der Menschen wird interpretiert. Dabei ist zB recht eindeutig, dass ein Satz: „Ich verkaufe dir (oder an jeden, der zahlungsbereit ist) diesen Tisch für 100 Euro.“ ein Angebot im obigen Sinne darstellt; der Angesprochene (oder ein beliebiger Interesseent) braucht nur noch zu sagen: „Ich nehme dein Angebot an.“ und fertig ist der Vertrag.
Das Verhalten muss nicht in Sprache bestehen, es geht zB auch schriftlich oder durch schlüssige Handlungen.
Es zeigt sich also, dass grundsätzlich, nachdem das Angebot in die Welt gesetzt wurde, ein Interessent allein in der Lage ist, aus dem Angebot mithilfe seiner Annahmeerklärung einen Vertrag herbeizuführen, dh es ist dafür weder die Mitwirkung des Verkäufers erforderlich, noch kann er überhaupt etwas tun, um die Annahme zu verhindern.
Die Auslegung kann jedoch ergeben, dass kein Angebot vorliegt (verschiedene Ergebnisse zulässig etwa bei: „Findest du diesen Tisch nicht schön?“) oder dass das Angebot nicht bedingungslos oder gar nicht verbindlich sein soll („Ich möchte diesen Tisch verkaufen, möchte aber, dass du mir ein Angebot machst, das ich nach Gutdünken auch ablehnen kann.“).
Weiterhin gilt: wir haben es nicht nur mit Sprache zu tun, sondern es können alle möglichen Handlungen in Frage kommen!
An dieser Stelle kommen wir zu den Online-Shops und Ladengeschäften. Würde man das Inserieren und Ausstellen als verbindliche Angebotserklärungen auslegen, hätte das zur Folge, dass jederzeit die Interessenten einseitig Verträge herbeiführen könnten. Sieht ein Interessent ein Kleid im Schaufenster und will dies kaufen, geht er zum Verkäufer und erklärt ihm die Annahme. Das hindert einen zweiten Interessenten nicht daran, etwa einen Augenblick später ebenfalls zum Verkäufer zu gehen und die Annahme zu erklären - auf diese Weise bestünden schon zwei Kaufverträge. Er kann nur einen davon erfüllen, dem anderen ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Dasselbe gilt für Onlineshops; es läuft darauf hinaus, dass sich Verkäufer also potenziell gegenüber einer unbestimmten Menge an Leuten schadensersatzpflichtig machen, wenn man diesen einseitig die Möglichkeit gäbe, den Vertrag herbeizuführen. Das kann der Verkäufer unmöglich gemeint haben, als er inserierte und ausstellte (und es sind noch weitere Begründungen denkbar); deshalb betrachtet man dessen „Angebote“ nicht als verbindlich, sondern als „Aufforderungen ein Angebot abzugeben“ oder „invitatio ad offerendum“.
Zu den letzten Begriffen wird man im Internet haufenweise Infos finden. Ich hätte vielleicht nur die Begriffe posten müssen, hatte aber Spaß am Herleitungsversuch
Zumindest aber brauche ich ohne Nachfragen deinerseits wohl nichts weiter dazu ausführen.
Nur noch zu Ebay: Die genannte Gefahr besteht hier nicht wie in der oben dargestellten Form. Von vornherein geht jeder Teilnehmer davon aus, dass die angebotene Sache allein an den Höchstbietenden geht; eine Schadensersatzpflicht wie oben ist hier nicht in Sicht. Der denkbare Fall etwa, dass der Verkäufer auch noch anderweitig verkauft, wäre keine Gefahr des Ebay-Angebotes an sich, sondern allein des weiteren Verhaltens des Verkäufers.
Schöne Grüße