Schadensersatz fähig, ja oder nein?

Wäre eine Schadensersatzforderung angebracht?

Nehmen wir mal an Firma A hat seine Buchhaltung mit der dazu gehörigen Einkommensteuererklärung nicht auf dem laufenden. Er wird vom Finanzamt diesbezüglich gemahnt diese einzureichen. Da die Firma A nur aus einer Person besteht und er nicht viel Ahnung von der Materie hat, sucht er sich Hilfe bei einem Büroservice und lässt seine Belege aufarbeiten. Als der Büroservice mit der Aufarbeitung fertig ist, legt dieser dem Geschäftsführer von Firma A die Einkommensteuerformulare zur Unterschrift vor. Nun kommt wohl der alles Entscheidende Punkt. Wäre der Geschäftsführer mehr mit der Materie vertraut, hätte er die groben Fehler im Formular sehen müssen. Aber aus seiner Unwissenheit heraus Unterschrieb er die Formulare bedenkenlos. Er habe ja einen Büroservice mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt. Dieser Sicherte ihn auch zu, das machen wir täglich. Auch habe er erheblich Geld für diesen Service bezahlt. Es werde wohl alles richtig sein.
Das Finanzamt war aber andere Meinung und es kam zur Betriebsprüfung. Der Prüfer stellt mit der eingereichten Erklärung fest es worden erheblich Steuern hinterzogen. Diese musste der Geschäftsführer nachbezahlen. Auch wurde er vom Finanzamt angezeigt. Er musste eine Höhe Geldstrafe an die Finanzamtkasse bezahlen.

Viele werden nun denken, Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Aber hatte er überhaupt eine Chance den Fehler zu bemerken? Ist es nicht vielmehr so wenn ich einen Service mit Höher Rechnung in Anspruch nehme , der mir auch noch sagt , das machen wir täglich, ich davon ausgehen kann des wird richtig? Soll er nun die Strafzahlung als „Lebenserfahrung“ verbuchen, oder beim Büroservice Schadenersatzansprüche geltend machen?

Für Antworten mochte ich mich im Vorwege bedanken.

Das ist schon mal nicht erlaubt. Jahresabschlüsse, und dazu gehören auch Einkommensteuererklärungen, dürfen nur vom Steuerpflichtigen selbst, von Lohnsteuerhilfevereinen (und dann hier nur bei Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit) oder von Steuerberatern gemacht werden.
Ein Büroservice oder Buchhaltungsservice darf nur die laufenden Geschäftsvorfälle buchen, nicht mal die Umsatzsteuervoranmeldung ist erlaubt, dazu gab es gerade ein Urteil vom BFH.

Die Steuern, die nacherhoben wurden, hätten eh bezahlt werden müssen.
Anders sieht es bei der Geldstrafe aus. Die kann vom Büroservice zurückgefordert werden. Inwieweit dies erfolgreich ist, steht auf einem anderen Blatt.
Auf jeden Fall freut sich die zuständige Steuerberaterkammer über einen Tipp bzgl. dieses Büroservices. Die Herrschaften sind extrem spaßbefreit, wenn es darum geht, dass nicht befugte Personen in ihren Revieren wildern.
Ansonsten ist es tatsächlich so, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Da kannst du selbst mit einem nicht sehr engagierten Steuerberater reinfallen. Haften tust in erster Linie erst mal du. Der Steuerberater fungiert hier nur als Erfüllungsgehilfe.

Data

Auch wenn das jetzt ganz böse klingt, aber als Selbständiger muss man nicht nur von der Fachlichkeit der Tätigkeit Ahnung haben, sondern auch kaufmännisch ausreichend fit sein. Denn man wird dann als Kaufmann behandelt. Den mE sehr sinnvollen „Minderkaufmann“ früherer Tage, der gewisse Privilegien hatte, gibt es schon lange nicht mehr.

Natürlich spiegelt diese Anforderung nicht die Realität eines Großteils der Selbständigen und kleinen Unternehmen wieder. Ich selbst bin damals auch nach dem Abi voller Elan in eine Selbständigkeit gestolpert, und habe Lehrgeld bezahlt. Habe also durchaus Erfahrung und Verständnis für deine Situation. Aber so sind nun mal die Gesetze. Insoweit sollte man sich am besten schon vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entsprechend aufschlauen, damit man zumindest weiß, dass ein „Büroservice“ keine geeignete Adresse für die Abschlüsse ist, und wenigstens grob einschätzen kann, ob dass, was einem an bedeutenden finanziellen Angelegenheiten so zur Unterschrift vorgelegt wird, auch plausibel ist.

Hier sollte man durchaus die Karte spielen, unter Hinweis auf die ohnehin verbotene Tätigkeit des Büroservice entsprechend Schadenersatz geltend zu machen. Das sollte man aber versuchen auf dem kleinen Dienstweg zu regeln. Ein Gericht könnte hier ein gewisses Mitverschulden desjenigen sehen, der sich nicht ausreichend sicher kaufmännisch als Unternehmer betätigt, die falschen Leute aussucht, und Dinge unterschreibt, die er nicht durchblickt.

Vielen Dank für die bisherigen Hilfreichen Antworten.

Ich entnehme daraus das Hauptaugenmerk auf die nicht erlaubte Tätigkeit des Büroservice zu richten. Wie sollte man nun vorgehen? Dem Büroservice über einen Anwalt schreiben lassen , oder sich direkt an die zuständige Steuerberaterkammer wenden? Oder vielleicht auch beides?
Vielen Dank für weitere Antworten und einen schönen Abend.