Schadensersatz gegen Mitbewohner

Hallo allerseits,

folgender, fiktiver Fall:

A und B bewohnen gemeinsam eine Wohnung. Nun fühlt sich B auf einmal durch As Rauchen und durch dessen Katze belästigt. B wusste vor Einzug von A vom Rauchen und Katze. Anstatt diese Problemchen anzusprechen, verlegt sich B auf hinterlistiges Mobbing. B verschliesst das gemeinsame Wohnzimmer, deaktiviert den Hub, sodass A nicht mehr ins Internet kann, verschliesst die Telefone, und so weiter und so fort. Von A auf dieses unmögliche, unwürdige Verhalten angesprochen, verlegt sich B den Versuch körperlicher Einschüchterung, womit er kläglich scheitert. Am folgenden Tag wird B auch noch tätlich gegen die kleine, wehrlose Katze des A an, worauf A seinerseits B mithilfe körperlicher Einschüchterung zur Räson bringt.
Die Schnauze gestrichen voll, kündigt A seine Wohnung fristgemäß(3Monate), zieht vorübergehend zu Freunden und räumt die Wohnung zwei Wochen später.
Weil A sich dem Vermieter gegenüber verpflichtet fühlt, zahlt er im nächsten Monat regulär seinen Mietteil. Am Ende dieses Monats stellt A fest, dass B in das vorherige(viel schönere) Zimmer von A gezogen ist. Deswegen fühlt A sich nicht mehr an den Mietvertrag gebunden und zahlt für den nächsten Monat keine Miete mehr. Der Vermieter behält daraufhin die Kaution von A ein. Zum nächsten(dritten) Monat zieht ein neuer Mieter in die Wohnung ein.
Nun die Frage: Kann A von B Schadensersatz verlangen, nämlich in Höhe der Miete für den einen Monat, den A nach Auszug noch regulär Miete zahlte, und in Höhe der vom Vermieter einbehaltenen Kaution? Evtl. noch für Umzugskosten und den dabei angefallenen Arbeitsaufwand?
Vielen Dank schon einmal für konstruktive Antworten.
Und verweist mich bitte nicht in das Brett allgemeine Rechtsfragen. Von dort wurde ich hierhin geschickt.
Grüße

Jörg

Hallo Jörg,

hier wäre zunächst einmal interessant, welches Mietverhältnis besteht. Sind beide Mieter gleichberechtigte Hauptmieter?

Grundsätzlich hat der Vermieter natürlich nichts mit dem Streit der Mieter untereinander am Hut. Er wird seine Forderungen berechtigterweise unabhängig davon erheben.

Wie hat der Vermieter auf die Kündigung reagiert? Wie hat der Mitmieter darauf reagiert? Worauf stützt der ausziehende Mieter seinen Anspruch auf Schadenersatz?

Hier ist zuviel Emotionales und zu wenig an Fakten, um auch nur irgendwie eine Einschätzung abgeben zu können.

Grundsätzlich bleibt aber der ausziehende Mieter zumindest so lange in der Pflicht, bis der Vertrag aufgelöst wurde. Dass der zurückbleibende Mieter nun die Wohnung so nutzt, wie es ihm genehm ist, ist wohl noch kein Grund für einen Schadensersatz.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

hier wäre zunächst einmal interessant, welches Mietverhältnis
besteht. Sind beide Mieter gleichberechtigte Hauptmieter?

Ja. Der Vermieter hat aber die Kündigung des A und auch den neu eingezogenen Mieter akzeptiert. Wenn es bei dem Neuen so gelaufen ist wie bei A, wurde ein neuer Mietvertrag aufgesetzt. Hier sehe ich keine Probleme.

Grundsätzlich hat der Vermieter natürlich nichts mit dem
Streit der Mieter untereinander am Hut. Er wird seine
Forderungen berechtigterweise unabhängig davon erheben.

Eigentlich hat er ja dafür zu sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß nutzbar ist. Wollte er aber nicht. Um den Vermieter geht es mir aber garnicht.

Wie hat der Vermieter auf die Kündigung reagiert? Wie hat der
Mitmieter darauf reagiert? Worauf stützt der ausziehende
Mieter seinen Anspruch auf Schadenersatz?

Zum Vermieter s.o.
Zum Mitmieter: der ist zu einem telefonisch vereinbartem Schlichtungstermin mit einem neutralen Vermittler nicht erschienen.
Zur 3. Frage: Das ist meine eigentliche Frage. Ich meine, der böse B hat dem A das weitere Zusammenwohnen unmöglich gemacht. Die Wohnung ist schließlich ein besonders geschützter Bereich. Wenn man in seiner Wohnung seines Eigentumes, seines Haustieres und seines Wohlbefindens nicht mehr sicher ist, ist es wohl auch nicht mehr zumutbar, dort weiter zu wohnen. Diese Unzumutbarkeit und die damit verbundenen Kosten hat B verursacht, weswegen er imho auch deswegen haften sollte.

Grundsätzlich bleibt aber der ausziehende Mieter zumindest so
lange in der Pflicht, bis der Vertrag aufgelöst wurde.

s. ganz o. oder nicht?

Grüsse

Jörg

Hallo Jörg,

da sehe ich in der Tat dann kein mietrechtliches Problem. Zwischen Mieter und Vermieter scheint ja alles in Ordnung zu sein.

Was das Verhältnis zum Mitmieter angeht, sehe ich allerdings auch keine Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Es gab da ja offenbar keine weitere Vorgeschichte, als eben die Unverträglichkeiten untereinander. Dem ist der Mitmieter ausgewichen, indem er ausgezogen ist.

Damit würde ich die Sache als erledigt ansehen.

Den Vermieter mit einzubeziehen scheint ja hier unangebracht und auch nicht erwünscht.

Grüße!

Horst