Schadensersatz, ist der Überschuss Einkommenssteuerpflichtig?

Hallo zusammen,

also ich glaube ich habe hier mal eine etwas kniffligere Angelegenheit ( zumindest für mich :wink: ) folgendes Szenario:

Auf grund von Bauarbeiten durch, nennen wir Ihn mal „S“ für Väterchen …, sind Gebäudeschäden an einem Gebäude aufgetreten. Dieses Gebäude gehört zum betrieblichen Anlagevermögen einer Firma "H"e.K. 
Es wurde ein Gutachten erstellt welches die auf die Bauarbeiten zurück zu führenden Schäden feststellt und gleichzeitig die anfallenden Kosten zur Herrstellung des ursprünglichen Zustandes beziffert. 
Es wurde vereinbart das nicht „S“ die Wiederherstellung übernimmt, sondern die ermittelten Kosten an den Geschädigten „H“ auszahlt.

Auf Grund von geschicktem kaufmännischen Verhalten hat „H“ aber die Kosten zur Wiederherstellung erheblich senken können.

Nun meine Frage, ist dieser Überschuß Einkommensteuerpflichtig? Alles was ich bis jetzt gefunden habe ist son bisschen wischi waschi… 
z.B. habe ich etwas darüber gefunden, dass bei einem Hausbrannt die Versicherung 25.000 € als Schadensersatz zahlt, der Eigentümer aber nur 12.500 € zur Schadenbehebung ausgibt und der somit entstandene Überschuß von 12.500 € nicht zu versteuern ist.
widerum heisst es dass der Schadensersatz durch Beschädigung von Betriebsvermögen der Einkommensteuer unterliegt. Ist ja auch logisch wenn man die Reparaturkosten mit absetzt, aber gilt das auch für den Überschuß? 

Besten Dank schonmal vorab!

Sie haben das schon alles sehr richtig erkannt. Der Schadenersatz für eine Privatperson unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wenn Ihnen jemand Ihr Auto zu Schrott fährt und Restwert 5.000 € beträgt, Sie sich aber nur ein Gebrauchtes für 3000 € kaufen, haben Sie zwar 2.000 € übrig. Das ändert aber nichts an der Höhe des Schadens. Auch Schmerzensgeld ist für die Privatperson steuerfrei.
Beim Unternehmer sieht das anders aus. Auch beim Einzelunternehmer (e.K.) sind Einnahmen im Rahmen des Unternehmens steuerpflichtig. Wenn ihm durch Schadenersatz ein „Überschuss“ entsteht, bleibt auch dieser steuerpflichtig. Falls durch die Umbaumaßnahmen der Wert des Gebäudes erhöht wird, muss er diese auch noch aktivieren und kann sie nur abschreiben, statt sie sofort voll abzusetzen.
Das zerstörte Betriebsvermögen hingegen kann er voll abschreiben.