Moin,
lt. Tarifvertrag muß der Arbeitnehmer, für den Fall das er aus Gründen die er zu vertreten hat, die Arbeit nicht oder verspätet aufnimmt oder die Arbeit vorrübergehend verweigert Schadensersatz an den Arbeitgeber zahlen. Auch wenn dieser durch Vertragswidriges handeln den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung zwingt.
Nun gibt es noch eine weitere Klausel die besagt, bei schuldhaftem Nichterscheinen des Arbeitnehmers am ersten Arbeitstag kommt das Arbeitsverhältniss nicht zustande.
Nun stellt sich hier die Frage ob der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn der am ersten Arbeitstag nicht erscheint und somit kein Arbeitsverhältniss zustande kommt.
Meiner Meinung nach kann der Arbeitgeber hier keine Ansprüche geltend machen, da ja kein Arbeitsverhältniss zustande gekommen ist.
Danke für Antworten.
Mfg
Sven
Moin,
Meiner Meinung nach kann der Arbeitgeber hier keine Ansprüche
geltend machen, da ja kein Arbeitsverhältniss zustande
gekommen ist.
Schadenersatz ist (wie der Name schon sagt) Ersatz für entstandenen (nachweisbaren!) Schaden. Mit einem bestehenden Arbeitsvertrag hat das nichts zu tun.
Oder wird eine pauschale Summe genannt bzw. eine bestimmte Höhe (z.B. 1 Monatsgehalt)? Dann wärs eher ne Vertragsstrafe, was wieder was anderes ist.
MfG
Hallo Sven
wieso sollte dem Arbeitgeber kein Schaden entstehen, wenn der
Arbeitnehmer nicht erscheint?
Personalsuche kostet Geld und Zeit (Inserate, Gespräche, usw.).
Gruss
Heinz
Hi!
Personalsuche kostet Geld und Zeit (Inserate, Gespräche,
usw.).
Genau DAS wird der AG kaum als Schaden geltend machen können (bei fristgerechter Kündigung hätte er diese Kostean auch…)
LG
Guido
Moin,
mir ist schon klar das dem Arbeitgeber,durch ein Nichterscheinen des Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Aber es kommt ja kein Arbeitsverhältniss zustande woraus der AG ein Foderung geltend machen könnte!?
Der Paragraph im TV lautet komplett:
Nimmt der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Arbeit nicht oder verspätet auf oder verweigert er vorübergehend die Arbeit, so hat der AN dem AG Schadensersatz zu zahlen. Dies gilt gleichfalls, wenn der AG durch vertragswidriges Verhalten des AN zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird. Der eingetretene Schaden ist durch den AG nachzuweisen.
Bei dem AG handelt es sich um eine Zeitarbeitsfirma.
Hallo Guido
lies doch einfach, was Sven geschrieben hat: Das steht offenbar so in
irgendeinem Tarifvertrag.
Ich habe auch nicht behauptet, der Arbeitgeber bekäme Geld, sondern
dass er einen Schaden hat. Ähm, materiell natürlich.
Gruss
Heinz
Moin,
mir ist schon klar das dem Arbeitgeber,durch ein Nichterscheinen des Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Aber es kommt ja kein Arbeitsverhältniss zustande woraus der AG ein Foderung geltend machen könnte!?
Der Paragraph im TV lautet komplett:
Nimmt der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Arbeit nicht oder verspätet auf oder verweigert er vorübergehend die Arbeit, so hat der AN dem AG Schadensersatz zu zahlen. Dies gilt gleichfalls, wenn der AG durch vertragswidriges Verhalten des AN zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird. Der eingetretene Schaden ist durch den AG nachzuweisen.
Bei dem AG handelt es sich um eine Zeitarbeitsfirma.
mfg
sven
Moin,
mir ist schon klar das dem Arbeitgeber,durch ein Nichterscheinen des Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Aber es kommt ja kein Arbeitsverhältniss zustande woraus der AG ein Foderung geltend machen könnte!?
Der Paragraph im TV lautet komplett:
Nimmt der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Arbeit nicht oder verspätet auf oder verweigert er vorübergehend die Arbeit, so hat der AN dem AG Schadensersatz zu zahlen. Dies gilt gleichfalls, wenn der AG durch vertragswidriges Verhalten des AN zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird. Der eingetretene Schaden ist durch den AG nachzuweisen.
Bei dem AG handelt es sich um eine Zeitarbeitsfirma.
mfg
Sven
mir ist schon klar das dem Arbeitgeber,durch ein
Nichterscheinen des Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Aber es
kommt ja kein Arbeitsverhältniss zustande woraus der AG ein
Foderung geltend machen könnte!?
Sag mal, hast du überhaupt meine Antwort gelesen? Die Schadenersatzforderung kann der AG auch stellen, wenn er sagt „Na gut, der AN ist nicht erschienen. Das deuten wir jetzt so, dass er nicht bei uns arbeiten will. Und dann wollen wir halt auch nicht mehr. Ätschebätsch.“
Der AG bzw. die Firma macht den Schadenersatz geltend, weil sie einen Schaden hat! Er bräuchte diese Klausel im Tarifvertrag nicht mal, um Schadenersatzforderungen zu stellen. Vermutlich steht das nur drin, damit auch dem Bewerber klar ist, was auf ihn zukommen könnte.
Sicher habe ich deine Antwort gelesen, aber wohl nicht richtig gedeutet.
Was heißt der AG deutet das so. Es steht eine extra Paragraph in dem TV der besagt das beim Nichterscheinen am ersten Arbeitstag kein Arbeitsverhältniss zustande kommt.
Bestandteil des Arbeitsverhältniss ist der TV, da aber nun kein AV zustande gekommen ist greift meiner Meinung nach der TV doch nicht mehr.
Logisch ist dem AG ein Schaden entstanden, welchen er laut TV geltend machen könnte.
Meine Frage ist greift der TV trotzdem kein Arbeitsverhältniss zustande gekommen ist?Also kann der AG eine Schadensersatzforderung gegenüber dem AN rechtlich geltend machen?
Danke für deine Antwort…!
Mfg
Sven
Ich KANN lesen! 
Hi!
lies doch einfach, was Sven geschrieben hat: Das steht
offenbar so in
irgendeinem Tarifvertrag.
Kein Thema…
Ich habe auch nicht behauptet, der Arbeitgeber bekäme Geld,
sondern
dass er einen Schaden hat. Ähm, materiell natürlich.
Ich sprach auch nur von dem durch Dich geschilderten Fall.
Anzeigekosten, etc., also Dinge zur Neubesetzung der Stelle sind kein Schaden. Das sind Dinge, die auch dann entstehen, wenn der AN fristgemäß kündigt…
LG
Guido
Hallo Guido
Ich sprach auch nur von dem durch Dich geschilderten Fall.
Was für einen Fall habe ich denn geschildert?
Anzeigekosten, etc., also Dinge zur Neubesetzung der Stelle
sind kein Schaden. Das sind Dinge, die auch dann entstehen,
wenn der AN fristgemäß kündigt…
Selbstverständlich fallen diese Kosten auch an, wenn jemand
ornungsgemäss kündigt, was anderes habe ich nie behauptet.
Diese Kosten sind auch gemäss der durchschnittlichen Fluktuation
kalkulierbar. Es ist aber schon was anderes, wenn jemand seine
Arbeitsstelle nicht mal antritt. Aber letzlich müsste in besagtem
Tarifvertrag auch was davon stehen, welche® Schaden/Kosten gemeint
ist/sind.
Gruss
Heinz