Ein Wohnungsvermieter muss eine Reparatur an den techn. Anlagen in einer Wohnung vornehmen, z.B. an der Wasserleitung. Die beauftragte Firma verursacht nun einen Schaden, z.B. an den Sanitäranlagen, die Eigentum des Mieters sind. So weit, so schlecht.
Nun möchte der Mieter sein Eigentum soweit möglich wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt haben, während die Schadensverursacherin (also das ausführende Unternehmen) aus Kostengründen eine Standardlösung anstrebt. So vergehen Wochen und Monate, in denen ein Teil der Sanitäranlage erst gar nicht, später nur eingeschränkt nutzbar ist.
Wäre es zulässig, dem Vermieter eine Frist zu setzen unter Ankündigung einer Ersatzvornahme, und ggf. nach dieser Frist eine Firma eigener Wahl zu beauftragen und deren Kostenrechnung von der Miete abzuziehen?
Wäre es zulässig, dem Vermieter eine Frist zu setzen unter
Ankündigung einer Ersatzvornahme, und ggf. nach dieser Frist
eine Firma eigener Wahl zu beauftragen und deren
Kostenrechnung von der Miete abzuziehen?
Wie kommt man auf dem Vermieter, betrifft die Sache nicht Mieter und Dienstleister? M.E ist der alleinige Anpsrechpartner der Dienstleister sonst niemand.
Ja. Und später holt er es sich von diesem zurück.
Gruß
loderunner (ianal)
Nee, der Handwerker haftet für sich bzw wenn er es nicht kann hat er eine Haftplicht Versicherung hierfür.
Das ist doch Absurd, dann müsste nach der Logik immer der Auftraggeber und/oder der Eigentümer für alles gerade stehen.
Nee, der Handwerker haftet für sich bzw wenn er es nicht kann
hat er eine Haftplicht Versicherung hierfür.
Ja. Und?
Das ist doch Absurd, dann müsste nach der Logik immer der
Auftraggeber und/oder der Eigentümer für alles gerade stehen.
Du liest nicht richtig. Ich schrieb oben: später holt sich der Vermieter das Geld vom Verursacher (dem Handwerker, der in seinem Auftrag gehandelt hat) zurück.
Überleg doch einfach mal, von wem genau man wohl das Geld für einen verursachten Schaden zurückbekommt, wenn ein Angestellter eines Handwerkers einen Schaden verursacht. Vom Angestellten oder von der Firma?
Gruß
loderunner (ianal)
Dann kläre mich mal auf, und nenne mir das Worauf Du Deine
behaupfungen stütz, gerne als § oder Urteil.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bg…
Zitat:
„Beispiel: Ein Vermieter beauftragt einen Elektriker zum Austausch von Kabeln in der Wohnung des Mieters. Verursacht der Elektriker nun durch Fahrlässigkeit einen Brand, durch den die Möbel des Mieters beschädigt werden, so wird die Fahrlässigkeit dem Vermieter gemäß § 278 S. 1 BGB zugerechnet und dieser haftet dem Mieter aus dem Mietvertrag für die entstandenen Schäden.“
Gruß
loderunner (ianal)