Schadensersatz nach Mietvertrag

Guten Tag,

Frage zu folgendem Fall:

Vermieter verneint vor Mietvertrag u. Einzug die Frage nach Feuchtigkeit u. Schimmel
inder Wohnung. Nach knapp einem Jahr zeigen sich an vielen Stellen in der ges. Wohnung
Schimmelflecke die vom Mieter immer wieder mit „chemischen Mitteln“ beseitigt werden.
Der Vermieter wird über diesen Mangel informiert. Auf erneute Nachfrage wird vor Zeugen
erklärt: „So etwas hat es hier noch nie gegeben“. Die Schuld an diesem Zustand wird dem
Mieter zugeschoben.

Nach 1,5 Jahren bekommen die Mieter ein Kind. Da Sie sich um die Gesundheit Ihres Säuglings sorgen suchen die Mieter nach einer neuen Wohnung.

26 Monate nach Einzug erfolgt der Auszug. Zu diesem Zeitpunkt wird festgestellt, dass viel Mobiliar und Inventar vom Schimmel befallen ist. Einiges muß sofort entsorgt werden,
anderes versucht man zu retten und mit geeigneten Mitteln vom Schimmel zu befreien.

Im Verlaufe einiger Monate müssen jedoch viele - erst etwas mehr als 2 Jahre alte Möbel - nachträglich entsorgt werden.

Jetzt bekommt der Mieter Kontakt zu den letzten 2 Vormietern der Wohnung. Auch bei Diesen wurde eine beträchtliche Menge an Eigentum durch Schimmel vernichtet, was dem
Vermieter bekannt war.

Keiner der letzten Vormieter hat länger als 18 Monate in dieser Wohnung verbracht.

Der Letzte Vormieter kann mehr als 50 Fotos vorlegen die den Zustand der Wohnung bei Seinem Auszug belegen. Aus diesen Bildern geht auch deutlich hervor, es wurde nach Dessen Auszug lediglich der Schimmel oberflächlich beseitigt, die Wände (mit der alten, recht markanten Strukturtapete) übergestrichen und die Wohnung wieder zur Vermietung angeboten.

Nun stellt der Mieter Schadensersatzansprüche ob der - geschädigten Güter.

Da man hier wohl von „arglistiger Täuschung“ oder gar „gewerbsmäßigem Betrug“ ausgehen kann stellt sich die Frage: greifen für diese Schadensersatzansprüche die verkürzten Verjährungsfristen nach § 548 BGB, oder die Regelverjährungsfristen nach
§ 195, bzW § 199 BGB???

Ergo: hat ein Rechtsstreit in dieser Angelegenheit Aussicht auf Erfolg (der Auszug liegt mehr als 6 Monate zurück und es gab in dieser Zeit keine Verhandlungen über den Schadensersatz, welche eine Aussetzung der Verjährungsfrist begründen würde)…

für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen überaus Dankbar.

mit HARZlichen Grüßen

Ja ( kurz genug?)

auf was allerdings sich der anwlat stützt sollte ihn überlassen sein. Eine Erstberatung ist recht günstig.

Allerdings hat der Mieter wohl von Anfang an viel falsch gemacht, wie Mietminderung.

Der Kontakt zu den Vormietern könnte helfen.

§ 548 BGB ist hier gar nicht anwendbar. Da geht es um andere Dinge.

Es greift die 3 jährige Regelverjährung, gezählt ab Jahresende des Schadeneintritts, bzw. wann man es bemerkte (Meldung des Schadens).
Das sollte hier noch gar nicht erreicht sein.
Man wird sich aber beeilen müssen und eine die Frist hemmende Maßnahme (Klageeinreichung etwa) treffen.