Hallo liebe Forummitglieder.
Bei der Recherche im StGB ist mir aufgefallen, dass man im strafrechtlichen Sinne keine Ansprüche, bei der Sachbeschädigung zum Beispiel, auf Schadensersatz hat.
Schadenseratzansprüche sind stets auf zivilrechtlicher Grundlage einzuklagen.
Meine Frage ist, warum der Gesetzgeber dies vorsieht, da ein Zivilverfahren ja auch zum Beispiel einen Prozesskostenvorschuss verlangt, und somit der Geschädigte eigentlich im Nachteil ist.
Freundlicher Gruß
Bei der Recherche im StGB ist mir aufgefallen, dass man im
strafrechtlichen Sinne keine Ansprüche, bei der
Sachbeschädigung zum Beispiel, auf Schadensersatz hat.
Schadenseratzansprüche sind stets auf zivilrechtlicher
Grundlage einzuklagen.
Das StGB trifft doch zum Verfahrensrecht gar keine Regelungen. Die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage steht zwar meist im BGB (dort z.B. oft § 823), aber wenn sie im StGB stünde, würde sich doch an der Form der Geltendmachung nichts ändern.
Die Gesetze, die was über die Geltendmachung aussagen, sind die Prozessordnungen, also hier die ZPO und die StPO.
Meine Frage ist, warum der Gesetzgeber dies vorsieht, da ein
Zivilverfahren ja auch zum Beispiel einen
Prozesskostenvorschuss verlangt, und somit der Geschädigte
eigentlich im Nachteil ist.
Gegenfrage: Warum sollte man das, wenn es allgemein so geregelt wird, ausgerechnet für solche Ansprüche anders handhaben? Mit der gerichtlichen Geltendmachung ist ja noch nicht mal sicher, ob die Ansprüche wirklich bestehen. Das ist hier nicht anders als bei vertraglichen und sonstigen Ansprüchen auch.
Hallo,
Bei der Recherche im StGB ist mir aufgefallen, dass man im strafrechtlichen Sinne keine Ansprüche, bei der Sachbeschädigung zum Beispiel, auf Schadensersatz hat.
Bei Sachbeschädigung nicht, aber über den § 73 StGB kann auch die Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten ermöglicht werden (die sog. Rückgewinnungshilfe). Ist eine leider sehr wenig bekannt Vorschrift
Gruss
Iru