Schadensersatz nach unsinniger Strafanzeige ?

Hallo Rechtsexperten,

die Personen A und B liegen seit einigen Jahren in einem erbitterten Rechtsstreit miteinander. Im Zuge dieses Streites wurden zahlreiche Prozesse vor verschiedenen Gerichten geführt. Mal gewann der ein, mal der andere.

Im Laufe dieser Jahre gefiel es dem A mehrfach gegen B Strafanzeige zu stellen, die samt und sonders von der StA eingestellt wurden. Sechs Monate nachdem das letzte Verfahren beendet ist, stellt A erneut Strafanzeige gegen B mit einem an den Haaren herbeigezogenen Tatvorwurf.

B nimm einen Anwalt, der Akteneinsicht nimmt und eine Stellungnahme auf die Vorwürfe schreibt. Unverzüglich stellt die StA das Verfahren nach § 170 Abs.2 STPO ein.

Kann sich B das Anwaltshonorar von A als Schadensersatz zurückholen ?

Danke für Eure HInweise

Gruß

Nordlicht

Hallo!

bei der Vorgeschichte könnte man das schon annehmen !

Die Anzeige müsste missbräuchlich und mit Vorsatz der Schädigung gestellt worden sein.
Dann kann man auch zivilrechtlich vorgehen und Kosten einklagen.
Und man könnte daneben auch strafrechtlich(Falsche Verdächtigung) gegen A vorgehen.

MfG
duck313

Nichts gemacht
Grundsätzlich erachte ich Laie die Haftung der Personen als möglich, ja sogar naheliegend,
Dennoch handelt sind beim Ipod und beim Obststand Schäden entstanden, welche nachweislich nicht vom Herrn Mörder oder Herrn Dieb sondern von anderen Personen bewirkt worden sind, daher die Frage.

Wohl beim Antworten in der Zeile verrutscht?
s. „Betreff“.

´sorry
Ya tut mir leid bitte loeschen

Hallo!

bei der Vorgeschichte könnte man das schon annehmen !

Schade, wenn man’s nicht genauer weiß…

Die Anzeige müsste missbräuchlich und mit Vorsatz der
Schädigung gestellt worden sein.

Aus welcher Bestimmung ergibt sich das?

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Es gibt mehrere Wege: Der eleganteste ist der über §469 StPO, denn dann hat man ruck-zuck einen Vollstreckungstitel ohne weitere Kosten.

http://dejure.org/gesetze/StPO/469.html

Aber auch wenn es nciht gelingt, dass das Strafgericht den Kostenausspruch tätigt, ist die zivilrechtliche Verfolgung möglich. Eine auf Schädigung gerichtete Absicht des Anzeigenden ist dazu nicht nötig.

… das hört sich gut an.

Gruß

Nordlicht