wenn wegen Bauarbeiten im EG in einer Wohnung im 3. Stock Setzungsrisse auftreten
und diese unstreitig von den Bauarbeiten herrühren - darf dann der Eigt. der Whg.
im 3. Stock einen Maurer- und/oder Malerfachbetrieb mit der Beseitigung der
Schäden beauftragen und dem Verursacher die Rechnung zur Bezahlung vorlegen -
oder muss er einen vom Verursacher ausgewählten Betrieb akzeptieren?
Danke für alle Antworten!
Bolo2L
theoretisch muss er keine Vorgabe akzeptieren. Das ergibt sich IMHO
aus § 249 II Satz 1 BGB.
Allerdings kann ich nichts sinvolles zur Praxis sagen. Denn da
stellen sich fragen wie: Würde man deshalb klagen? Hat der Gegner den
Schaden schriftlich anerkannt oder würde die Verursachung im
Zweifelsfall auch in Streit gezogen? usw.
Also: theoretisch keine Pflicht zur Anerkennung anderer
Handwerker sondern sogar ein Recht, sich selber welche zu suchen. Ob
das aber in der Praxis Erfolg hat, lässt sich pauschal wohl nicht
beantworten.