Hallo Helfer,
rein aus Interesse (ich las, daß ein Schadensersatz der auf Grund einer Vertragsverletzung geleistet würde umsatzsteuerfrei sei):
Angenommen ein Betriebs-Pkw wird angefahren, der Unternehmer bekommt Recht und Schadensersatz, repariert aber seinen PKW selbst:
Bekommt er überhaupt von der gegnerischen Versicherung Umsatzsteuer (es wird ja immer gefragt ob mensch umsatzsteuerlicher Unternehmer sei), oder nur insofern er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vorweisen kann? Oder argumentiert die Versicherung, daß er die Zahlung netto erhält da er die Umsatzsteuer sowieso nur ans Finanzamt weiterleiten müßte?
- Situation: Wenn ein Subunternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen Waren entwendet und, nach Läuterung (jedoch in Unkenntnis der genauen Schadenshöhe), einen Betrag X an Schadensersatz leistet:
a, Muß der Unternehmer aus dem Betrag Umsatzsteuer abführen? Immerhin entfiel auf die Anschaffungskosten der Waren in Anspruch genommene Vorsteuer.
b, Spielt das Verhältnis „Schadenshöhe zu Schadensersatzsumme“ eine Rolle?
b, Ist im Verhalten des Subunternehmers eine Vertragsverletzung zu sehen?
Dank` für Anregungen und Ideen:smile:
Noah
Hallo Noah,
echter Schadensersatz ist weder USt-pflichtig, noch USt-frei, sondern nicht umsatzsteuerbar: Er ist nicht Gegenstand des UStG. Dieses Detail ist nicht bloß „akademisch“, sondern auch bedeutend für die Verbuchung des entsprechenden Ertrages: Kein steuerfreier Umsatz!
Wesentliches Merkmal zur Abgrenzung ist, dass der Schadensersatz nicht von vornherein vereinbart war (>> Konventionalstrafen z.B. fallen nicht darunter).
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Wesentliches Merkmal zur Abgrenzung ist, dass der
Schadensersatz nicht von vornherein vereinbart war (>>
Konventionalstrafen z.B. fallen nicht darunter).
Konkret: Es liegt kein Leistungsaustausch vor, somit keine Lieferung oder sonstige Leistung = nicht steuerbar.
Schadenersatzansprüche werden durchaus von vornherein vereinbart, ändern jedoch am o.g. fehlenden Leistungsaustausch nichts.
Grüsse
Bj
Hallo Bj,
dabei ist es allerdings nicht immer evident, worin die Leistung besteht. Z.B. Schadensersatz wg. Nichterfüllung nach § 326 BGB >> Leistungsaustausch. Ausgleichszahlung an Handelsvertreter nach § 89b HGB >> Leistungsaustausch. Erhöhtes Beförderungsentgelt für Schwarzfahrer >> kein Leistungsaustausch.
Auch die berühmten Konventionalstrafen befinden sich immer auf der Kippe zur Entgeltminderung. BFH v. 25.11.1986 gibt dazu nicht so endlos viel her.
Die „vorherige Vereinbarung“ ist kein stringentes Kriterium, da stimme ich Dir zu. Sie darf aber meine ich schon als Warnsignal „Vorsicht, Leistungsaustausch könnte vorliegen“ verstanden werden.
Im Zweifelsfall hilft da eh bloß ein Stoßgebet zum Hl. Sikorski.
Schöne Grüße
MM