hallo,
das mit der einzelbewertung?
Angenommen, A sei zu 10% verantwortlich, B zu 20% und C zu
70%, Schaden: 1.000 Euro.
Was kann A von wem verlangen?
also A zu B = 1:2 = 66,6% v. 900 = 600
und A zu C = 1:7 = 87,5% v. 900 = 787,5
maximal verlangen. erlangt er also von C die 787,50 dann kann er von B natürlich nur noch (900 - 787,50) 112,50 verlangen.
ich denke dein rechenfehler ist nur ein solcher. du solltest 1:2 als 33,3% zu 66,6% etc. sehen, nicht fälschlich als 50:50 o.ä.
die einzelbetrachtung ist somit eine einschränkung der gesamtschuldnerschaft. diese beruht m.E. auf dem verschuldensprinzip und ist hier nur auf unerlaubte handlungen etc. (StVG) anzuwenden. sinn ist, dass jeder nur soviel im verhältnis zum geschädigten tragen muss, wie er zu verantworten hat.
am obigen bsp.: stell dir vor, von C sind wegen insolvenz nur 100 erzielbar, nach der einfachen gesamtschuldnerschaft wuerde er also von B 800 verlangen. jetzt würde also das insolvenzrisiko komplett von A auf B verlagert werden. B kann ja genausowenig für die pleite des C. alle sitzen in einem boot, keiner hat sich den anderen als schädiger ausgesucht (deswegen m.E. nur auf 823 & co anwendbar).
wenn also A von C nur 100 erlangt, und von B nur 600 verlangen kann (s.o.), hat er 700 seines schadens liquidiert. verbleiben 200 nasse, weil C pleite ist.
nun könnte man (aus gerechtigkeitserwägungen) auch diese 200 nochmals im schuldmaßstab 1:2 zwischen A und B aufteilen. dazu habe ich bisher noch nichts gelesen, es wäre aber eine vernünftige weiterentwicklung. denn in dem fall würden dann A & B gerade in deren persönlichen schuldmaßstab an der insolvenz des C leiden.
das obige bsp. führt ja dazu, dass der gläubiger A (der ja auch nur zufällig der gläubiger ist) an der insolvenz eines schädigers leidet…
vielleicht findest du ja noch was zum thema, ich denke in den kommentaren unter 823, 840 oder 254 müsste man nachlesen.
nach, frisches studieren wünsch ich noch. welches semester bist du denn?
gruss vom showbee aus der humboldt