Hallo,
ich habe hier drunter unter „Mietrecht“ gestern eine Frage mit der gleichen Überschrift wie hier gestellt. Das Problem ist aber nicht gelöst, deshalb wäre ich dankbar, wenn auch kompetente Antworter aus diesem Brett dort einmnal hineinschauen würden und dann dazu etwas sagen könnten.
Die Sache spielt sich zwar im Mietrecht ab, aber eigentlich geht es um die grundsätzliche Frage, ob eine Vorgehensweise, Nichterstattung von Mwst., die nach allen auffindbaren Quellen bisher ausschließlich im Kfz-Bereich stattgefunden hat, auch in anderen Bereichen gilt.
M. W. unterscheidet sich der Kfz-Bereich von anderen dadurch, dass die Versicherungen die Schuldfrage vorab klären und die Schadensbeseitung schon finanzieren, wenn noch gar kein Urteil vorliegt. Im vorliegenden Fall hat der Vermieter den Schaden aber nur deshalb nicht beheben lassen, weil er Kredit dazu hätte aufnehmen müssen.
Außerdem ist die Frage offen, falls der Mwst.-Abzug für den Moment akzeptiert werden muss, ob die spätere Nachzahlung mit eingeklagt werden kann.
Für die Präzendenz-Sache aus dem Kfz-Bereich finde ich übrigens zwar eine Unzahl von Kommentaren, aber nicht das Original-Urteil. Wo findet sich das? Oder hat die Regelung sogar in ein Gesetz Einzug gehalten?
Gruß
Peter