Servus,
nach Welchen § ist eine in Rechnung gestellte Vertragsstrafe von der Umsatzsteuer befreit?
konkret geht es um eine Verstoß gegen die Betreiberpflicht von vermieteten Geschäftsräumen.
Danke
Servus,
nach Welchen § ist eine in Rechnung gestellte Vertragsstrafe von der Umsatzsteuer befreit?
konkret geht es um eine Verstoß gegen die Betreiberpflicht von vermieteten Geschäftsräumen.
Danke
Im Falle von echtem Schadensersatz gibt es keine Steuerbefreiung, vielmehr fehlt es an den Voraussetzungen des §1 UStG, nämlich am Leistungsaustausch. Es ist also kein steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz, sondern es ist nicht steuerbar. Wenn du etwas mehr Details zum fehlenden Leistungsaustausch suchst, dann schaust du in UStAE 1.1. ff., insbesondere 1.3.
Danke,
Nur was muss man dann unter der Rechnung schreiben?:
nach §1 UStG ist die Rechnung nicht Steuerbar?
Eigentlich musst du da nichts zu schreiben, du weist einfach keine Umsatzsteuer aus. Ohne Umsatzsteuer ist ohne Umsatzsteuer, das muss nicht begründet werden. Zu prüfen wäre, ob es sich um echten Schadenersatz handelt, unter „Verstoß gegen die Betreiberpflicht“ kann ich mir gerade nichts Konkretes vorstellen.
in den fall wird eine Vertragsstrafe fällig, wenn der Geschäftsbetrieb während der Mietzeit eingestellt wird und die Räume dadurch leerstehen. Sowas wird gemacht damit durch Leerstand nciht das gesamte Objekt negativ beeinflusst wird.
Das ist m.E. kein „echter Schadensersatz“, vgl. Abschn. 1.3 Abs. 13 Satz 1 UStAE, also würde ich es mit Umsatzsteuer ausweisen, falls die Option zur Umsatzbesteuerung gewählt wurde.
Der Abschnitt passt nicht auf das was der Frager hier meint.
Hier geht die Miete auch weiterhin ein, allerdings ist der Laden geschlossen.
Um das, speziell in Centern und Ladenzeilen, zu verhindern setzt man diese Vertragsstrafe in den Mietvertrag ein.
Doch, passt m.E. schon, auch wenn der Fall nicht ganz derselbe ist. Dass die Lebenssachverhalte eins zu eins unter das Gesetz oder die Richtlinien passen, das hat man halt selten, aber in solchen Fällen löst man das durch Subsumtion.
Mag sein. Aber eine Geldzahlung für vorzeitige Vertragsauflösung ist m.E. etwas völlig anders wie eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Vertragsklausel.
Einmal geht es um die Vertragskündigung/Auflösung, einmal gerade um das Gegenteil. Vertrag bleibt (muss und soll ja !) bestehen, es wird nur abgemahnt weil man die Öffnungszeiten nicht einhält.
Du missverstehst das, weil du nicht den Kern der Entscheidungsgründe betrachtest. Es geht nicht um Auflösung oder Fortsetzung, es geht darum, ob die Zahlung auf den Leistungsaustausch gerichtet ist. Ist es eine Gegenleistung oder nicht? Daraus resultiert, dass es sich um einen steuerbaren Vorgang handelt (oder eben nicht). Die Beendigung oder Fortsetzung ist vollkommen nebensächlich.
Hier haben wir einen Leistungsaustausch (so der BFH, auf dessen Urteil wiederum fußend der UStAE), hier ein Teil der Entscheidungsgründe (BFH v. 27.02.1969, V 102/65, BFHE 95, 306, BStBl II 1969, 386):