Schadensersatz vom Rechtsanwalt

Liebe/-r Experte/-in,
Vorgeschichte.

Aufgrund größerer Mängel und anderen Unstimmigkeiten haben wir Mieter unseren Vermieter verklagt. Aufgrund das die Rechtslage etwas kompliziert war, kam es zu einer
Güteverhandlung, danach zu einer Mediation. Dann entschied der Richter, dass ein Sachverständiger mit dem gesamten Sachverhalt beauftrag werden soll.

Vom Gericht wurden 1000 Euro Vorschuß von uns (Kläger ) angefordert und der Sachverständige sollte aber nur einen Teil begutachten. Dieser Teil hat ein Schadenswert in Höhe von 100,- Euro.
Etwas irritiert teilten wir unserem Anwalt mit, dass das Ganze in keinem Verhältnis steht und wir auf den Sachverständigen zu diesem Schaden verzichten.

Diese Mitteilung gab unser Anwalt aber nicht an das Gericht weiter.

2 Monate später kam eine Aufforderung zu einem Gerichtstermin, aufgrund weil wir den Vorschuss nicht für den Gutachter bezahlt hätten.

Unser Anwalt teilte uns mit, das wir zu dem Gerichtstermin nicht erscheinen müssen, er werde sich darum kümmern. (Tel. Anruf )

2 Monate später erhalten wir die Gerichtsentscheidung.
Die Klage ist abzuweisen.
Die Kläger sind für Ihre Behauptungen hinsichtlich der Mängel am Haus beweisfällig geblieben.

Ein Schaden in Höhe von 3000,- Euro plus Kosten für Gericht und Anwälte verbleibt bei uns.

Wir haben unseren Rechtanwalt zur Rede gestellt und uns wurde erklärt, dass hier alles falsch sei und er auf alle Fälle in Berufung gehen werde. Kosten für die Berufung würden uns nicht entstehen.

Unser Anwalt legte auch Berufung ein und erklärte die Begründung werde folgen.

Heute erhalten wir ein Schreiben von unserem Anwalt, das er die Berufung, ohne mit uns weitere Rücksprache zu nehmen, zurückgezogen hat. Er verspricht sich keinen Erfolg, weil wir ja nicht den Sachverständigen bezahlt hätten.

Nach unserer Rücksprache mit dem Landgericht,
wurde die Begründungsfrist nicht genutzt und es wurde keine Begründung für die Berufung seitens unseres Anwaltes eingelegt.

Wir sind der Meinung, dass unser Anwalt das Ganze verschlampt hat.
a)Er hat unsere Begründung, dass wir auf den Sachverständigen verzichten, nicht an das
Gericht weitergeleitet. Er behauptet, er hat geschrieben, aber trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung hat er uns das Schriftstück nicht gezeigt.

b)Er hat keine Begründung beim Gerichtstermin abgegeben, bzw. war nicht da.
Wir haben von unserem Anwalt, das Prozessprotokoll angefordert, aber trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung hat er uns das Schriftstück nicht gezeigt.

c)Er hat eigenständig, ohne Rücksprache die Berufung nicht begründet und die Berufungsklage zurückgenommen.

Wir sitzen jetzt auf einem Gesamtschaden von 5000,- Euro und fragen uns, ob wir unseren Anwalt in Regress nehmen können.

Bitte geben Sie uns Ihre Meinung.

Hallo, ja ich würde den Anwalt in Regress nehmen und gleichzeitig die anwaltskammer einschalten, da dieses Verhalten gegen die Richtlinien und Verhaltenskodexe eines Anwaltes verstößt. Allerdings ist die Durchsetzung der Forderung nicht einfach, da man dazu einen Anwalt braucht und die nicht gerne gegeneinander vorgehen und man meist auch nicht weiß ob sie sich kennen und vielleicht schon zusammengearbeitet haben.

Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte ich lieber einen Anwalt von einem anderen Gerichtsbezirk nehmen, damit ein eventueller Kontakt auch in Zukunft unter den „Kollegen“ wahrscheinlich nicht stattfindet.
Dann würde der RA härter gegen den Kollegen vorgehen.

Meinten Sie das so?

Gruß

Die Geschichte hört sich für mich im wahrsten Sinne des Wortes unglaublich an.
Problematisch dürfte die Tatsache sein, dass der Anwalt ja sicher eine uneingeschränkte Vollmacht hatte. Damit sind natürlch nach meiner Einschätzung auch Fehlentscheidungen abgedeckt. Dass aber auch Fehlverhalten durch die Vollmacht sanktioniert ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber ich wäre nicht überrascht, wenn es schon alleine wegen nicht eingehaltener Fristen etc. bei dem Urteil zu Ihren Ungunsten bleibt.
Ob eine Regressklage erfolgreich ist, kann bestimmt jemand beurteilen, der mehr damit zu tun hat. Ich jedenfalls (zum Glück)nicht.
Fest steht allerdings, dass erst einmal ein Vorschuss fällig wird, bevor der neue Anwalt seinen Kollegen verklagt…
Auf jeden Fall wünsche ich Ihnen ein erträgliches Ende des Themas.

Hallo, selbstverständlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht. Notfalls muss dieser aber wiederum eingeklagt werden. Wie ich sehe stehen hier Aussage gegen Aussage.
Die Frage der Erfolgsaussicht kann durch Berufung keine Kosten entstehen ist dies bedenklich. Der Kampf gegen den Anwalt kann allerdins nochmals kosten. Streitwert wäre Euer Verlust. Also kanns erneut teuer werden mit unklarem Ausgang. Es gilt wie immer: „Vor Gericht und auf hoher See…“.

Ich würde es zwar nicht allen Anwälten untertsellen aber ja, ich meinte es so.

Hallo,

ich weiß jetzt nicht, wie sich die € 5.000 zusammensetzen.

Es ist aber auf jeden Fall die ursprüngliche Forderung gegen den Vermieter und die Gerichtskosten und Honorarforderung des Rechtsanwaltes zu trennen.

Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt für die Schäden einer mangelhaften Beratung einzustehen. Inwieweit eine mangelhafte Beratung stattgefunden hat, ist von Ihnen zu beweisen. Hier sollten Sie versuchen objektiv zu prüfen, ob dies tatsächlich möglich ist.

Da der Sachverhalt, wie sie selber sagen, sehr komplex ist, ist eine Beurteilung „von der Ferne“ nicht möglich und eine Einschaltung eines weiteren Anwaltes unumgänglich. Sollte der Streitwert mit € 5.000 korrekt bemessen sein, so wäre die Zuständigkeit beim Landgericht, was die Einschaltung eines Anwaltes erfordert.

Da dies weitere Kosten nach sich zieht, empfiehlt sich hier eine intensive Prüfung im Vorfeld - auch mit den anderen Mietern, die ja wohl auch involviert sind.

Leider kann ich von hier aus, keine detailliertere Bewertung abgeben.

Viele Grüße

Hallo!
Auf die Beantwortung der Frage möche ich als Laie nicht eingehen - außerdem hatte ich einen Michael-Kohlhaas-Komplex.
Ein guter Bekannter und Seelenfreund von mir ist pensionierter Rechtsanwalt und war wegen seiner Kompetenz der Vorsitzende der Anwaltskammer von einem Bundesland. Sein bester Freund ist ein bekannter Verfassungsrechtler, der für Karlsruhe arbeitet. Ich hatte bisher hoch-kompetente Auskünfte erhalten, so dass ich sogar z. Z. ein bisher erfolgreiches Verfahren wegen meiner Rentenkürzung habe, die aus den alten Gesetzen der Kohl-Regierung resultiert.
Sein Name ist Gerhard Seeliger, Tel. 06203 85 190.
Ich könnte mir vorstellen, dass er Sie beraten wird (er hatte eine sehr erfolgreiche Kanzlei früher in Ludwigshafen), wenn Sie irgendeine Form eines Honorars mit ihm ausmachen würden (von Wein bis Geld).
Ich selber kenne im Großraum Nürnberg auch solche schlamperten u. unzuverlässige Rechtsanwälte, die einfach ein Problem mit ihrer eigenen Ordnung u. ORganisation haben.
MfG
E. Lenz

Hallo uwe,

um die sache konkret prüfen zu können, müsste man die kompletten gerichtsakten einsehen. ich werde aber versuchen auch so etwas verständlich zu antworten.

zunächst richtet sich der streitwert in der regel in einer mietsache nach dem jahresmietwert.vor einem letztendlichen prozess versuchm man natürlich immer eine güteverhandlung. diese kann tatsächlich erfolgen, die parteien treffen sich, oder nicht, dann wird die sache vor gericht verhandelt.

der vorschuss den die klagende partei zu zahlen hat, bestimmt das gericht. nach § 379 ZPO zivielprozessordnung muß ein ausreichender vorschuss bezahlt werden. was ausreichend ist bestimmt das gericht.von diesem vorschuss ist die ladung von zeugenn und/oder auch eines sachverständigen abhängig.

das honorar des sachverständigen hierzu ergibt sich aus der JVEG vom 05.05.2004 - Justiz vergütungs und entschädigungsgesetz. darin steht z.b. in § 8 welche gebühren ein sachverständiger bekommt. z.b. nach gruppe der sachverständigen gruppe 8 z.b. 70,- eur die stunde. bei einem aufwand des sachverständigen für z.b. 10 stunden, objekt ansehen, fahrt, ausarbeitung des berichtes, einholen von z.b. angeboten von handwerkern usw. kommen schnell 10 stunden arbeit zusammen etwa schon 700,- eur zuz. mwst. 1000,- eur sachverständigenvorschuss ist so in etwa noch nicht zu viel. erscheint mir doch eher i.o.

einen verzicht auf den vom gericht bestellten sachverständigen gibt es nicht. der anwalt kann hier nichts machen. außer er erkennt im namen des klägers an, dann geht die sache gleich am anfang verloren… macht aber kein vernünftiger anwalt.

der einspruch ist sinnlos, also tut das der anwalt auch nicht - sorry. der richter grinst sich doch dann einen …

aufforderung des gerichtes zum termin … bei persönlichem erscheinen , steht in der ladung muß der kläger kommen… nur wenn das persönliche erscheinen nicht angeordnet ist, kann der anwalt den kläger selbst vertreten…

… etwas scheint mir aber jetzt nicht schlüssig …

  1. wenn du den gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt hast, der anwalt dich nicht auf die folgen aufmerksam gemacht hat… geht die sache natürlich nach hinten los …

  2. kann mir aber leider nicht vorstellen das der anwalt dies versäumt hat … sorry.

  3. wenn persönliches erscheinen in der ladung des gerichtes angeordnet war … muß drer anwalt dich darauf aufmerksam machen das du kommen musst …

4.die klageabweisung war infolge des nicht bezahlten vorschusees für den sachverständigen soweit i.o… aber da muß noch etwas anders gewesen sein… ließ bitte nochmal die begründung des gerichtes genau durch …

wer verliert zahlt die gerichtskosten, und zwar die der kläger selbst und die der beklagten. soweit i.o.

zur berufung : wecher streitwert wurde vom gericht festgesetzt ? über 600,- dann kann eine berufung zm lg =
landgericht erfolgen, streitwert darunter, dann nein.

das einlegen einer berufung, oder deren rücknahme ist immer mit dem mandanten abzuklären - besprechung beim anwalt - von alleine kann er weder das eine noch das ander tun- trotz vollmacht !!

sollte ihm aber das gericht schon signaliseieren das eine berufung nach sach- und rechtslage keinen erfolg haben wird, so kann er eine schon eingereichte berufungsschrift zurücknehmen - aber erst nach rücksprache mit dem mandanten !!!zu pos. a) deiner anfrage - keine changse

ich würde anderst vorgehen - wenn 1 - 4 nicht sauber gelaufen sind, anwalt hierzu anschreiben er möge seine berufshaftpflicht benennen, und anderen anwalt einschalten- aber !! über alles klar und unmißverständlich mit dem anwalt reden- alles, jedes schriftstück, jede notiz usw. vorlegen, ggf. zeugen für gespräche mit anwalt usw. benennen…

oder

wie vorgenannt - beschwerde bei der zuständigen rechtsanwaltskammer einlegen …

zu b. deiner anfrage … ob der anwalt oder sonst jemand deiner partei da war- ist aus der klageabweisung des gerichtes zu ersehen… wenn dort steht …ergeht folgendes versäumnisurteil… dann war ganz klar und unstrittig niemand, auch kein anwalt bei dem gerichtstermin anwesend…

das wäre eine gute erfolgsaussicht- dein anwalt muß jetz begründen warum er nicht beim gerichtstermin anwesend war – dürfte ihm m.e. nicht ganz leicht fallen… nur mit nicht bezahlten gerichtskostenvorschuss für sachverständigen dies zu begründen … gestatte eine persönliche anmerkung … ich kann mir das lächeln nicht ganz verkneifen…

pers. anmerkung zum nachdenken … das verhältnis mandant und anwalt muß ein vertrauensverhältnis sein. jeder anwalt hat mit der gebotenen sorgfalt nach bestem wissen und gewissen die sache für seinen mandanten zu erledigen, d. h. alle fristen warzunehmen, alles mit dem mandanten zu besprechen, von jedem schriftsatz dem mandanten ein doppel (Kopie) zu überlassen , an termine zu erinnern usw… in der regel funktioniert das auch … jedoch ist manchmal das verhältnis mandant/anwalt getrübt… aus welchen gründen auch immer… oftmals weckt der anwalt mit der bemerkung … ganz klar, kriegen wir hin…, die machen wir fertig, usw… eine erfolgsaussicht beim mandanten, die so nicht gegeben ist… aber auch der mandant versteift sich auf seine sache… überhört manches vom anwalt - meist negatives zu seiner rechtssache, das er einfach nicht hören möchte… wenns nicht klappt, so wie es sich der mandant vorgestellt hat — ist der anwalt der sorry-depp ! no,
beide… oft legt auch der mandant nicht alle karten auf den Tisch … du verstehst was ich meine … ofmals weigert sich auch der mandant das zu tun oder zu unterlassen was ihm der anwalt rät … usw.

finger weg von jedem anwalt der nach kurzer mündlicher erörterung des problems dir sagt – ganz klar keine frage frau/herr… das bekommen wir hin…

also zusammenfassend - wie bwenannt wenn das nach pos 1-4 und meinen weiteren anmerkungen nicht sauber gelaufen ist - anderer anwalt- und betriebshaftpflicht und/oder beschwerde bei der zuständigen rechtsdanwaltskammer…

n.s. der bgh - bundesgerichtshof- hat kürzlich entschieden, dass es zu den vom gericht benannten vorschüsse für zeugen, sachverständige keine, keine einspruchsmöglichkeit zu sache als solche und zur höhe deren gibt -

ich hoffe ich konnte twas helfen und etwas licht ins dunkle bringen, alles gute und viel erfolg

hook