Hallo,
Ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
V mietet eine Musikanlage bei P bei der Probe stellt sich raus, dass diese weit überdimensioniert ist. P verlangt nun Ersatz der Transportkosten und die Kosten für die Nutzung der Anlage. Bereit geprüft habe ich die 122I und §§ 280 I, 241 II, 311 II. Meine Frage ist ob sich auch ansprüche aus § 812 ergeben? lg
Hallo, kann leider nicht helfen
Hi was willst du? etwa nichts bezahlen, weil die Anlage überdimensioniert war?
§ 812 zielt eigentlich nur auf den Herausgabeanspruch des P hin. jedoch nicht wie du sicherlich interpretierst auf §812 Absatz 1 …mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Bedeutet das P nicht für den Erfolg zuständig ist und sollte er sich nicht eingestellt haben bei V trotzdem die Sache herausgegeben werden muß.
Gruß Pter
Also nicht für die Überdimensionierung der Anlage, denn diese kann man sicherlich auch zurückfahren… Auch wurde mit dem anmieten ein Einverständnis zu dem Mietvertrag geschlossen. dabei hätte V sofort erkennen müssen das dies so wie es ablief nicht ok war. aber er hat zugestimmt.
Gruß Peter
ich glaube, dass diese informationen unzureichend sind, weil der gesamte mv-inhalt gesichtet werden müsste. pauschal würde ich meine, er soll klagen, wenn er meint, dass er recht bekommen wird.