Hallo,
Ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
V mietet eine Musikanlage bei P bei der Probe stellt sich raus, dass diese weit überdimensioniert ist. P verlangt nun Ersatz der Transportkosten und die Kosten für die Nutzung der Anlage. Bereit geprüft habe ich die 122I und §§ 280 I, 241 II, 311 II. Meine Frage ist ob sich auch ansprüche aus § 812 ergeben? lg
Meine Frage ist ob sich auch ansprüche aus § 812
ergeben? lg
der rechtsgrund ist doch nicht weggefallen ?
Hallo,
V mietet eine Musikanlage bei P bei der Probe stellt sich
raus, dass diese weit überdimensioniert ist. P verlangt nun
Ersatz der Transportkosten und die Kosten für die Nutzung der
Anlage.
ich erkenne hier nicht mal einen Mangel.
Außerdem befindest Du Dich hier im falschen Brett.
Gruß
loderunner(ianal)
Tut mir Leid habe den Sachverhalt nciht richtig dargestellt.
Also bisschen ausführlicher:
V beauftragt J von der er denkt sie kenne sich mit Musikanlagen aus damit eine Anlage zu mieten. J geht zu P und mietet eben diese überdimensionierte Anlage. Dann erfährt V dass J keine Ahnung von Musikanlagen hat und fechtet die Vollmacht an. Dies ist erfolgreich (Meinungsstreit etc schon geklärt). So und jetzt möchte P aber Schadensersatz für Nutzung und Transport der Anlage
Tut mir Leid habe den Sachverhalt nciht richtig dargestellt.
Also bisschen ausführlicher:
V beauftragt J von der er denkt sie kenne sich mit Musikanlagen aus damit eine Anlage zu mieten. J geht zu P und mietet eben diese überdimensionierte Anlage. Dann erfährt V dass J keine Ahnung von Musikanlagen hat und fechtet die Vollmacht an. Dies ist erfolgreich (Meinungsstreit etc schon geklärt). So und jetzt möchte P aber Schadensersatz für Nutzung und Transport der Anlage.
Hallo,
zwar immer noch das falsche Brett aber was hat den „Aufsteller/Vermieter“ zu interessieren, wenn ein „Mieter“ eine Anlage bestellt, die zu groß ist.
Das Gerangel zwischen Mieter/Bevollmächtigter und dem eigentlichen Mieter/Vollmachtgeber hat den Vermieter/Anlagenaufsteller nicht zu interessieren; wenn der Vermieter/Anlagenaufsteller die Anlage geliefert und ggf. auch aufgestellt hat, sind Kosten entstanden, die vom Mieter zu tragen sind.
Es wäre ggf. zu prüfen, inwieweit die zurückgezogene Vollmacht für den Bevollmächtigten wirksam geworden wäre und ob die Rücknahme der Vollmacht für den Vertrag, nämlich die Mietung und Lieferung der Aufstellung durch den Bevollmächtigten, vor der Lieferung erfolgte.
Hinzu kommt, ob dem Vermieter bekannt war, dass der Auftraggeber nur Bevollmächtigter gewesen ist und letztendlich, welche vertraglichen Vereinbarungen waren denn da getroffen?
Schönen Tag noch.