Schadensersatzanspruch / Verantwortung, Geräteschaden (Wasserschaden Handy) durch Ungeschicklichkeit

Zwei Freunde gehen segeln. Ohne böse Absicht bringt der eine das Boot noch am Anlegesteeg in eine empfindliche Schieflage. Er selber fällt ins Wasser und lacht, der andere gerät mit dem Hosenboden ins Wasser und lacht nicht mehr, als er feststellt, dass sein sehr teures Handy in der Gesäßtasche in Mitleidenschaft geraten war: Wasserschaden, Hörmuschel kaputt. Nun meint der Geschädigte, er habe einen vollumfänglichen Schadensersatzanspruch bei dem, der das Boot zur Schräglage gebracht hatte. Der „Schuldige“ aber sagt: Ein so teures Handy nimmt man in keinem Fall mit auf ein Boot. Eine Mitschuld von ihm vielleicht, aber ein vollumfänglicher Schadensersatz wäre nicht ligitim. Wer hat Recht?

Nun wr segeln geht kennt in der Regel das Risiko des Wasserkontaktes.
Keinerlei Haftungsanspruch. Und keine Chance des Rechtsweges.

Danke Dir! Aha! Kennst Du irgendeinen Fall oder einen Paragraphen? Mir ist nicht mal ganz klar, welche Rechtskategorie das sein könnte.

Man sieht, wie sehr man als Nichtjurist da wie der Ochs vor dem Berge steht: § 823 BGB ist Schadensersatz. Da steht aber, dass es ein Verschulden geben müsste. Das würde es ja generell ausschließen, dass jemand, wenn er nicht vorsätzlich etwas kaputt macht, auch zahlen muss. Wenn jemand versehentlich mit dem Fahrrad gegen eine Blumentopf vor einem Geschäft fährt, und er fällt um und ist kaputt, dann muss er doch wohl zahlen!! Wie ist es also dann?

,: § 823 BGB ist Schadensersatz. Da steht aber,

dass es ein Verschulden geben müsste. Das würde es ja generell
ausschließen, dass jemand, wenn er nicht vorsätzlich etwas
kaputt macht, auch zahlen muss.

Es gibt auch ein Verschulden ohne Vorsatz.
Den Schaden würde ich der Privathaftpflichtversicherung melden. Diese wird den Schaden ggf. unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Anspruchstellers erledigen.

nee, du hast die fahrlässigkeit übersehen. die könnte hier auch ziehen.

die frage bleibt halt, wieso war das boot in schieflage…

wobei man bei dem handy auch mal §254 bgb ansehen sollte.