Schadensersatzanspruch Zeitwert oder Neuwert

Ein Nachbar hat beim Neuverlegen von Parkett und Laminat die Türen in der Wohnung gekürzt( Material hat der Vermieter bezahlt) Erst ging alles glatt aber bei der letzten Tür stellte sich nach dem Absägen heraus, dass diese nicht, wie die anderen waren,nämlich funiert, sondern nachträglich mit Folie, die nicht aufgeklebt war, bespannt worden war und sich nach dem Absägen nach oben zog. Nun will der Vermieter für 400- 500 Euro eine neue Tür einbauen lassen.Zum Beseitigen des Schadens wurde der Mieterin keine Möglichkeit gegeben. Die Türen sind 35 Jahre alt und eine Tür wäre eine ziemliche Wertsteigerung. Was muß nun wirklich ersetz werden ?
Kann jemand helfen?

Hallo,

nach dem Absägen nach oben zog. Nun will der Vermieter für
400- 500 Euro eine neue Tür einbauen lassen.Zum Beseitigen des
Schadens wurde der Mieterin keine Möglichkeit gegeben. Die
Türen sind 35 Jahre alt und eine Tür wäre eine ziemliche
Wertsteigerung. Was muß nun wirklich ersetz werden ?

siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Naturalrestitution

Bei einer 35 Jahre alten Tür dürfte eine Reparatur durch den Mieter angemessen sein. Eine neue Tür, erst recht für diesen Preis, wäre völlig unangemessen.

Gruß

S.J.

nach dem Absägen nach oben zog. Nun will der Vermieter für
400- 500 Euro eine neue Tür einbauen lassen.Zum Beseitigen des
Schadens wurde der Mieterin keine Möglichkeit gegeben. Die
Türen sind 35 Jahre alt und eine Tür wäre eine ziemliche
Wertsteigerung. Was muß nun wirklich ersetz werden ?

siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Naturalrestitution

Bei einer 35 Jahre alten Tür dürfte eine Reparatur durch den
Mieter angemessen sein. Eine neue Tür, erst recht für diesen
Preis, wäre völlig unangemessen.

[wenn überhaupt ein anspruch gegen den mieter besteht:]

schön wär’s, wenn’s so einfach wäre, wie oben beschrieben…

  1. zuerst muss man überhaupt einmal wissen, ob eine reparatur möglich und ob die beschaffung einer vergleichbaren tür möglich ist

  2. ist das zu bejahen, sind in einem zweiten schritt die kosten der alternativen zu ermitteln.
    dabei kann man natürlich nicht einfach 500€ für eine neue türe ansetzen:
    es gilt der grundsatz „abzug neu für alt“, d.h. es wird eine vergleichbare (neue) tür angeschafft, aber der schädiger kann von dem geschädigten den differenzbetrag (zum wert der 35jahre alten tür) herausverlangen.
    (die rspr. bejaht diesen abzug neu für alt etwa bei der parkettverlegung, explizit zu türen habe ich keine rspr gefunden)

  3. erst in einem dritten schritt sind die beiden kosten zu vergleichen. der höhere wert ist dann als „unverhältnismäßig“ einzuordnen

erst nach dieser stufenprüfung hat man ein sicheres ergebnis…